Wer sich für die MWST-Abrechnung anmeldet, muss sich überlegen, ob er die Mehrwertsteuer nach vereinnahmtem oder vereinbartem Entgelt abrechnen möchte.
Die Entscheidung ist wichtig und sollte basierend darauf getroffen werden, nach welcher Art die Buchhaltung geführt wird.
Doch zuerst:
Was bedeutet “vereinnahmt” bzw. “vereinbart” überhaupt genau?
- Vereinnahmte Abrechnung: Die MWST wird mit dem Datum der Zahlung fällig.
- Vereinbarte Abrechnung: Die MWST wird mit dem Datum des Belegs fällig (also bereits wenn eine Rechnung versendet bzw. erhalten wurde – so wie es in einer doppelten Buchhaltung üblich ist).
Ein konkretes Beispiel: Sie haben am 20.6.2021 eine Rechnung versendet, die am 5.7.2021 bezahlt wurde (angenommen Sie rechnen die MWST halbjährlich per Saldosteuersatz ab):
- Bei vereinnahmter Abrechnung: Das Zahlungsdatum vom 5.7. ist relevant. Sprich Sie bezahlen die MWST in der Abrechnung vom 2. Semester 2021, praktisch gesehen dann ca. im Januar/Februar 2022.
- Bei vereinbarter Abrechnung: Das Belegdatum vom 20.6. ist relevant. Sprich Sie bezahlen die MWST noch in der Abrechnung vom 1. Semester 2021, praktisch gesehen dann ca. im Juli/August 2021.
Beim Führen der Buchhaltung wird die Unterscheidung dieser beiden Abrechnungsarten auch Ist-Methode und Soll-Methode genannt.
Welche Abrechnungsart wird in der Buchhaltung verwendet?
In einer einfachen Buchhaltung wie z.B. mit dem Milchbüechli wird immer vereinnahmt abgerechnet (= Ist-Methode). Sprich, nur das Datum des effektiven Zahlungseingangs bzw. -ausgangs ist für eine Buchung relevant.
In einer doppelten Buchhaltung wird normalerweise vereinbart abgerechnet (= Soll-Methode). Vereinbart ist also meistens auch die Standardeinstellung in der Buchhaltungssoftware, aber man kann grundsätzlich auch eine doppelte Buchhaltung nach vereinnahmten Entgelt führen.
Wie bereits gesagt:
Wichtig ist, dass die MWST-Abrechnung und Buchhaltung beide nach der gleichen Methode abgerechnet werden.
Wenn Sie also eine einfache Buchhaltung führen und die MWST per Saldosteuersatz abrechnen möchten, sollten Sie unbedingt bei der MWST-Anmeldung die Abrechnungsart nach vereinnahmten Entgelt beantragen.
Wenn Sie hingegen eine normale doppelte Buchhaltung führen, sollte entsprechend auch die Mehrwertsteuer nach vereinbartem Entgelt abgerechnet werden.
Sie führen die einfache Buchhaltung mit dem Milchbüechli?
Das Milchbüechli vereinfacht die MWST-Abrechnung per Saldosteuersatz. In diesem Artikel ist das Vorgehen ausführlich beschrieben: Praxisbeispiel: MWST-Abrechnung mit Saldosteuersatz nach vereinnahmtem Entgelt im Milchbüechli
Hallo!
Folgende Frage: Die MwSt. wird ja immer quartalsweise nachträglich abgerechnet. Jahresabschluss ist per 31.12.2024.
Da die MwSt-Rechnung für Q4 erst 2025 eintrifft, habe ich 2024 ja zuwenig Abzüge, somit mehr Gewinn, mehr AHV und auch mehr Steuern. Ist das korrekt, oder mache ich eine Fehlüberlegung?
Das gleiche ja auch mit den Akontorechnungen des SVA: Der Jahresabschluss zeigt ja dann nie einen „Abschluss“, sondern einen Zwischenstand.
Beispiel: ich melde einen Gewinn von 80000 Fr. habe aber weniger Ausgaben als gedacht und effektiv 85000 Fr. im Jahresabschluss habe ich über die Akontos AHV auf 80000 Fr. bezahlt und somit zuwenig Abzüge.
Bezahlt man so längerfristig nicht, je nach Konstellation , eventuell Zuviel oder Zuwenig Steuern? Da die Steuern ja nicht prozentual fix sind sondern progressiv ansteigen, stimmt es ja nie, auch wenn ich ja dann beispielsweise bei der MwSt dann dafür im nächsten Geschäftsjahr einen Abzug mehr habe.
Danke und Gruss
Hallo Michael,
Ja, grundsätzlich ist das so. In einer doppelten Buchhaltung würde man das etwas genauer hinbekommen, aber damit kenne ich mich im Detail zu wenig aus. Grundsätzlich gleicht sich das über die Jahre aber aus. Du hast z.B. im 2025 ja auch nur 4 Quartale zu bezahlen, die Rechnung vom 4. Quartal fällt ja dann wiederum ins 2026.
Ich bin jetzt nicht sicher was die Frage ist, aber wenn es darum geht die Steuern auf die letzten Hundert Franken zu optimieren, dann braucht es dafür halt eben eine doppelte Buchhaltung und vor allem einen Treuhänder/Steuerberater.
Beste Grüsse,
Michael
Guten Tag,
Wir haben eine Gartenbau GmbH und sind MwSt pflichtig. Nun meine Frage.. Haben seit letztem Jahr die MwSt Abrechnung auf die Saldosteuersatz Abrechnung geändert und nach vereinnahmter Methode. Im 2024 hat ja die Mwst geändert und so auch unser Saldosteuersatz von 4.3 auf 4.5% .
Wir haben noch Rechnungen im 2023 verschickt und der Kunde hat sie im 2024 bezahlt. Muss man bei der MwSt Abrechnung nun die Zahlungen mit den alten MwSt Sätzen noch auf dem Formular separat aufführen zum Satz von 4.3% oder einfach alle Einnahmen zu 4.5%…?
herzlichen dank.
Liebe Grüsse
Grüezi Herr Schenk,
Da bin ich ehrlich gesagt nicht sicher. Vereinnahmt heisst ja eben, dass die MWST bei Zahlung fällig wird. Sprich würde ich jetzt den neuen Satz vermuten. Müssten Sie ansonsten einen Treuhänder oder vielleicht im buchhaltungs-forum.ch fragen.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch