Wenn Sie die Buchhaltung für Ihre Einzelfirma mit der Milchbüechli-Rechnung selber führen, ist der Jahresabschluss kein Problem:
Im Gegensatz zur doppelten Buchhaltung müssen keine Abschlussbuchungen (transitorischen Aktiven und Passiven) gemacht werden, da bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nur das effektive Datum der Einnahme oder Ausgabe relevant ist.
Praktisch gesehen müssen wir für den Jahresabschluss also gar nichts machen.
Sie müssen lediglich alle Buchungen für das Jahr erfasst haben.
Das bedeutet: Wenn Sie erst irgendwann im Verlauf vom 2018 anfangen Ihre Buchhaltung mit dem Milchbüechli zu führen, dann müssen Sie trotzdem alle Einnahmen und Ausgaben seit dem 1.1.2018 erfassen.
Sonst stimmt der Jahresabschluss für das 2018 natürlich nicht, wenn Sie anfangs 2019 dann die Steuererklärung ausfüllen möchten.
Wenn Sie aber sowieso noch gar keine Buchhaltung führen, dann kommen Sie so oder so nicht drumherum, alle Buchungen für das laufende Jahr nachzutragen.
Was wir dann natürlich noch brauchen, ist das Ergebnis des Jahresabschluss, das wir für die Steuererklärung brauchen.
Das funktioniert mit dem Milchbüechli ganz einfach:
- Mit einem Klick das Jahr abschliessen.
- Mit dem zweiten Klick den Jahresabschluss als PDF generieren.
Der Jahresabschluss präsentiert das Ergebnis übersichtlich auf einer Seite:
Übrigens, wenn Sie das 2. Geschäftsjahr im Milchbüechli abschliessen, wird wie auch beim Jahresabschluss mit der doppelten Buchhaltung das Ergebnis zusammen mit dem Vorjahresergebnis ausgegeben:
Damit haben Sie den Jahresabschluss erfolgreich erledigt und haben bereits alles, was Sie für das Ausfüllen der Steuererklärung benötigen.
Die einzelnen Buchungen werden im Jahresabschluss natürlich ebenfalls ausgegeben (damit diese auf Verlangen der Steuerverwaltung problemlos nachgereicht werden könnten bzw. Sie diese einfach für sich selbst ausdrucken und ablegen können):
Daniele Scarpa meint
Hallo Michael,
bei der letzten Steuererklärung (Einzelunternehmen) habe ich lediglich den Jahresabschluss angehängt in dem alle Buchungen erfasst sind.
Bei der Vermögenssteuer Punkt 840 “Aktiven Geschäft” wurde der kommentar der Steuerbehörde hinterlegt: Es ist künftig eine Bilanz oder ähnliches einzureichen, aus der die total Aktiven und Passiven hervorgehen, sonst können keine Abschreibungen gewährt werden”.
Reicht es hier tatsächlich nicht den Jahresabschluss anzuhängen, sondern muss hier eine Bilanz erstellt werden? Wenn ja ist die Bilanz rein geschäftlich zu betrachten oder werden hier auch private Aktiven/Passiven aufgeführt wie Aktien, Privatkredite etc.?
Danke & LG
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Daniele,
Hier habe ich die grundsätzliche Problematik beschrieben: https://milchbueechli.ch/einfache-buchhaltung-online-shop/
Aber eben, genauer sagen kann ich es nicht, die Steuerverwaltung hat schlussendlich immer das letzte Wort.
Die Bilanz wäre aber rein geschäftlich.
Beste Grüsse,
Michael
Manuela meint
Hoi Michael
Eignet sich die Milchbüechli-Software auch für einen Verein mit 70 Mitgliedern (Mitgliederbeiträge, Weiterbildungskurse, Lernmaterial, Sitzungsgelder, allgemeine Ausgaben )?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Manuela,
Das kann ich von aussen nicht beurteilen, siehe hier für allgemeine Infos dazu: https://milchbueechli.ch/vereinsbuchhaltung-einfach-oder-doppelt/
Beste Grüsse,
Michael
Jonas meint
Besten Dank für die hilfreichen Ausführungen!
Verstehe ich es richtig, dass ich dem Steueramt bei der Steuererklärung nicht schon automatisch alle Belege mitliefern muss?
Es reicht aus, wenn ich die Belege aufbewahre und auf Verlangen vorzeige?
Ich war bisher immer davon ausgegangen, dass ich schon beim Einreichen der Steuererklärung alle Belege mitliefern muss.
Falls letzteres zutrifft, stellt sich für mich die Frage, auf welche Weise ich die (elektronisch hochgeladenen) Belege mit “Milchbüechli” so markieren kann, dass das Steueramt sofort weiss, welcher Beleg sich auf welche Buchung bezieht.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Jonas,
Genau, nur die erste Seite vom Jahresabschluss (Übersicht), alles andere nur auf Anfrage vom Steueramt. Die hochgeladenen Belege können ja wieder gesammelt als ZIP-Datei heruntergeladen werden (alle auf einmal, und auch pro Ausgaben-Kategorie). Und in dieser ZIP-Datei sind die Dateinamen der Belege dann mit der Beleg-Nr. versehen (A23, etc.), damit der Beleg eben ganz einfach gefunden werden kann.
Beste Grüsse,
Michael
Yvonne Mariano meint
Guten Tag
Muss ich alle Ausgaben und Einnahmen auch auf dem Bank-Kontoauszug mit der entsprechenden Belegnummer vermerken? Oder gehört das nicht zur einfachen Buchhaltung. Momentan läuft privat wie geschäftlich noch alles übers gleiche Bankkonto.
Besten Dank im Voraus für die Antwort.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Frau Mariano,
Ich weiss nicht ob es rechtlich gesehen tatsächlich ein Muss ist, aber es ist auf jeden Fall sehr empfehlenswert: Sie müssen grundsätzlich jederzeit zu einer Buchung in der Buchhaltung den entsprechenden Kontoauszug und Beleg finden (und umgekehrt). Das ist eine grundlegende Anforderung an die Buchführung und nennt sich „Prüfspur“. Deswegen empfehle ich es so (und habe ich so im Praxisbeispiel beschrieben: https://milchbueechli.ch/buchhaltung-einzelfirma-selber-machen/ ).
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Monica Ruoss meint
Nocheinmal eine wichtige Frage dazu: ich dachte, dass bei Buchungen die PRIVAT sind, ich keine Belegnummern aufführen muss?!? (auf dem Geschäftskontoauszug, welches ja eben auch für private Ausgaben benutzt wird…) Ich hatte diese privaten Belege ehrlich gesagt auch nicht aufbewahrt, weil ja eben privat…Ich habe nur den Vermerk “P” (für Privat) jeweils notiert…. Vielen Dank für die Erklärung dazu, mgf
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Monica,
Genau, private Buchungen müssen gar nicht markiert/beschriftet werden und auch die Belege nicht aufbewart werden.
Vielleicht war es ein Missverständnis, aber so wie ich die Frage von Yvonne Mariano verstanden habe, ging es darum ob geschäftliche Buchungen im Bankkontoauszug markiert werden müssen. Weil eben private Buchungen haben ja gar keine Beleg-Nr und können entsprechend gar nicht beschriftet werden.
Beste Grüsse,
Michael
Rolf meint
Guten Tag Zusammen
Ich habe einen einfachen Jahresabschluss gemacht mit Einnahmen/Ausgaben für meine Einzelfirma. Da dies mein erstes Jahr war habe ich alle Einnahmen auf mein Privatkonto erhalten. Muss ich einen Kontoauszug zur deklarierung der Einnahmen beilegen?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Rolf,
Den Kontoauszug musst Du nur auf Rückfrage der Steuerverwaltung einreichen. Ob das Geld via Privat- oder Geschäftskonto läuft, ist grundsätzlich egal, sofern in der Buchhaltung eben nur alle geschäftlichen Zahlungen erfasst werden, wie hier genauer erklärt: https://milchbueechli.ch/privateinlagen-privatentnahmen/
Und einfach als Hinweis: Banken erlauben die Nutzung von Privatkonten nicht als Geschäftskonto.
Beste Grüsse,
Michael
Petra Zurbriggen-Noti meint
Guten Tag
Ich habe am 31.Dezember 2022 Rechnungen an Kunden erstellt. Die Beträge sind nun aber erst im Februar 2023 auf meinem Konto gutgeschrieben.
Zählen diese Einnahmen nun noch im Jahr 2022 oder bereits im Jahr 2023.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Frau Zurbriggen-Noti,
Es zählt grundsätzlich der effektive Geldfluss, es zählt also zum 2023.
UPDATE: Das ist zumindest meine Empfehlung, es ist nicht 100%ig eindeutig. Ich habe es hier etwas ausführlicher erklärt: https://milchbueechli.ch/offene-rechnungen-abgrenzen-ende-jahr/
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Natalia meint
Das stimmt aber nicht! Alle offenen Rechnungen müssen bei Offenpostenbuchhaltung Ende Jahr erfasst werden!
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Natalia,
Grundsätzlich guter Hinweis, aber das ist leider nicht ganz so eindeutig, ich habe das Thema jetzt gerade in einem separaten Artikel hier zusammengefasst (und im Kommentar oben ergänzt): https://milchbueechli.ch/offene-rechnungen-abgrenzen-ende-jahr/
Schlussendlich muss natürlich jeder selber entscheiden, wie er das handhaben möchte.
Beste Grüsse,
Michael
Janine Landolt meint
Lieber Michael
Gibt es eine Anlaufstelle / Homepage / ein Tool, welches mir genau aufzeigt, was ich als Einzelfima alles über die Firma buchen darf. Nebst Firmenauto etc.
Eben zB Geschäftsessen (wieviele pro Monat?) Essensausgaben, Handyrechnung oder genauer Anteil wenn dies auf den privaten Namen läuft etc, oder Dinge die man privat wie auch geschäftlich braucht. Ich habe das Gefühl dass ich viele Dinge auch vergesse in die Aufwände zu buchen, welche mir gar nicht bewusst sind
Danke im Voraus für deinen Tipp
Janine
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Janine,
Nicht dass ich wüsste. Bzw. ist das eben genau etwas, was sowohl auf die individuelle Situation als auch den Kanton ankommt. Also eben nur ein Treuhänder konkret beantworten kann.
Aber als allgemeine Hinweise/Tipps habe ich gerade vor kurzem einen Artikel zum Thema veröffentlicht: https://milchbueechli.ch/steueroptimierung-selbstaendige-einzelfirma/
Beste Grüsse,
Michael
Ruth Jäger meint
ich mache die Buchhaltung für eine Therapie-Praxis. Es wird Material für die Behandlungen eingekauft. Wie komme ich nun beim Abschluss auf die An- oder Abnahme des Warenvorrates? Gibt es da eine Formel?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Frau Jäger,
In einer einfachen Buchhaltung wie dem Milchbüechli gibt es grundsätzlich keinen Warenvorrat (sprich auch keine Bilanz und Aktiven/Passiven, was ja wieder eine doppelte Buchhaltung wäre: https://milchbueechli.ch/milchbueechli-einnahmen-ausgaben-rechnung/). Das Thema habe ich hier etwas genauer versucht zu erklären: https://milchbueechli.ch/buchhaltung-einzelfirma-selber-machen/#comment-1248
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Ruth Jäger meint
danke für Ihre Antwort. Es handelt sich aber dabei um eine doppelte Buchhaltung mit Banana. Also auch mit Aktiven und Passiven
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Frau Jäger,
Dann sind Sie hier beim Milchbüechli falsch und würde ich mal im Buchhaltungs-Forum.ch fragen 🙂
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Sandy Decker meint
Guten Tag,
danke für das Tool, was mich in die Buchhaltung eingeführt hat zum ordentlich verbuchen aller Einnahmen und Ausgaben meiner Selbständigkeit (noch im 2021 umsatzsteuerbefreit unter 100K). Ich bin tätig als Online Business -und Persönlichkeit Mentorin.
Nun habe ich eine Frage, gibt es denn eine Obergrenze der eigenen Weiterbildungskosten welche ich als Ausgaben deklarieren kann?
Finde da aktuell keine Hinweise und habe bisher alles 100% als Ausgabe deklariert.
Danke für mögliche Hinweis bevor ich das Jahr Abschliesse.
MFG SDE
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Frau Decker,
Gute Frage, ich wüsste von keiner fixen Obergrenze. Es muss halt alles “Sinn” machen, sprich beleg- und begründbar sein. Im schlimmsten Fall streicht die Steuerverwaltung einen Teil der Ausgaben, also grundsätzlich würde ich es einfach einmal angeben.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Selina meint
Hierzu gleich noch eine Frage meinerseits. Wenn ich Weiterbildungen in der Milchbüechli-Rechnung abgezogen habe, dann darf ich diese nicht separat nochmals bei der Steuererklärung angeben? Sonst wäre das ja dann irgendwie doppelt abgezogen.
Oder einfach probieren?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Selina,
Genau, das wäre doppelt und nicht korrekt. Ich vermute, die Angabe in der Steuererklärung wäre für Angestellte, und nicht für Selbständige/Einzelfirmen.
Beste Grüsse,
Michael
Martin Fuchser meint
Frage: Kann ich das neue Buchungsjahr 2022 im gleichen Journal beginnen, auch wenn das 2021 noch nicht abgeschlossen ist, oder muss ich ein neues Journal eröffnen? Wenn JA, wie funktioniert das?
Beste Grüsse
Martin
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Martin,
Nein, Du kannst einfach die neuen Buchungen erfassen. Wobei ich grundsätzlich schon empfehle, zuerst das alte Jahr abzuschliessen, bzw. musst Du einfach die Beleg-Nr. manuell anpassen, bis das alte Jahr abgeschlossen ist (das ist hier genau erklärt: https://milchbueechli.ch/automatische-beleg-nummerierung-milchbueechli/ ).
Beste Grüsse,
Michael
Hurjeta Shabani meint
Hallo Michael,
ein riesen Lob für die tolle Buchhaltung-Website. Arbeite damit seit Monaten und muss sagen, echt gut.
Eine frage für Einzelunternehmer/in. Ich fahre Monatlich eine Strecke von +/- 1000 km für meinen Klienten. Was darf ich in die Buchhaltung nehmen ?
Leasing, Diesel, Versicherung, Reparaturen etc. oder darf ich eine Pauschale von 0.70 CHF verrechnen ?
Viele Grüsse
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Hurjeta,
Vielen Dank für das Lob.
Bezüglich Auto habe ich einen separaten Artikel geschrieben, grundsätzlich gibt es eben 2 Methoden für die Berechnung: https://milchbueechli.ch/privatanteil-geschaeftsfahrzeug/
Beste Grüsse,
Michael
Katja meint
Guten Tag,
Tolle Seite! Konnte viel davon profitieren, danke.
Ich habe eine Frage bezüglich der Buchhaltung, betreffend dem Anfangsbestand.
Je nach Jahresende macht man ja plus oder minus. Wird dieser Betrag bei einer Buchhaltung dann als Anfangsbestand im neuen Jahr, in der Buchhaltung vermerkt?
Oder gilt der Anfangsbestand jeweils im Januar immer als 0.-? Oder wie beginnt man eine Buchhaltung, wenn man eine Excel Tabelle mit einem Eintrag zum Anfangsbestand hat?
Vielen Dank schon jetzt für die Hilfe.
Liebe Grüsse
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Katja,
Nein, in einer einfachen Buchhaltung gibt es keinen Anfangsbestand oder Abschluss-/Eröffnungsbuchungen. Du startest also jedes Geschäftsjahr bei Null, und hast so genau den Gewinn für das Jahr, welchen Du eben für die Steuererklärung brauchst.
Beste Grüsse,
Michael
Katja meint
Super, danke für deine hilfreiche Antwort.
Freundlicher Gruss und alles Gute.
Katja
Daniela meint
Guten Tag
Echt tolle Seite!
Ich habe eine Frage: da das letzte Jahr enorm schwierig für mich war, wurde ich (leider) von einer mir verwandten Person finanziell unterstützt, und zwar monatlich, damit ich meine Rechnungen bezahlen konnte. Ich habe genau im 2020 mich selbständig gemacht und da ich ja noch keine Umsätze gemacht habe, gibts keine Unterstützung vom Staat.
Natürlich werde ich das Geld dieser Person zurückzahlen, sobald ich es hoffentlich verdient habe.
Nun meine Frage: obwohl ich ja beabsichtige, die Beträge zurückzuzahlen, muss ich das als Schenkung in den Steuern aufführen? Wir haben keinen privaten Kreditvertrag abgeschlossen. Den Betrag kann ich ohne Zinsen zurückzahlen.
Weiss hier jemand Rat?
Besten Dank
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Daniela,
Hier geht es primär um den Jahresabschluss für Einzelfirmen bzw. den Teil der Steuererklärung der dafür relevant ist. Fragen zur privaten Steuererklärung kann ich also leider nicht beantworten.
Grundsätzlich ist es davon abhängig, wie gross der Betrag ist und wie nahe diese Person verwandt ist. Hier als Beispiel die Infos für den Kanton Bern: https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/steuersituationen/erbschaft_und_schenkung.html
Ich würde da sonst allenfalls einmal direkt bei der Steuerverwaltung anfragen.
Beste Grüsse,
Michael
Laura meint
hallo zusammen!
ich habe eine frage betreffend meines ladens:
meine mutter und ich betreiben ein lädeli mit einheimischem handwerk. (einfache gesellschaft) viele produkte machen wir selbst. einzelne haben wir in kommission von “gastausstellern”. auf diese produkte schlagen wir meine % marche drauf. die verkauften produkte werden zu ihrem anteil jeweils ende des monates an die gastasussteller ausbezahlt.
nun zu meiner frage: wie mache ich das beim jahresabschluss?
der laden bleibt auch am 31.12. offen. wir möchten zum jahresabschluss aber sauberen tisch haben. vor allem gehts darum, dass unser bankkonto (gehört uns je zur 1/2) sauber ist. das geld, das gar nicht von uns ist, müssten wir ja dann versteuern – da es zu unserem vermögen gezählt wird, oder?
die buchhaltung inkl banküberweisungen kann ich unmöglich bis 31.12. 17uhr fertig haben.
wie mach ich das also?
besten dank für eure tipps! lg laura
oder spielt das das bankkonto gar keine rolle?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Laura,
Also grundsätzlich als Info: Den Jahresabschluss musst Du natürlich nicht gleich am 31.12. fertig machen. Du kannst Überweisungen die bis und mit 31.12. auf eurem Bankkonto angekommen sind, natürlich auch noch im Januar erfassen (mit dem effektiven Datum der Zahlung natürlich).
Was aber Deine Frage ist, wenn ich mich nicht irre: Ja, wenn Du z.B. am 31.12. noch etwas für 100.- verkaufst, dann gilt diese Einnahme noch für den Jahresabschluss 2020. Und wenn Du dann erst im Januar die 80.- an den Aussteller ausbezahlst, dann hast Du theoretisch im 2020 zu viel Einnahmen/Gewinn. Dafür im 2021 zu wenig. Das ist aber ganz normal bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wie dem Milchbüechli. Es gleicht sich über die Jahre (Ende 2021 hast Du ja wieder die gleiche Situation) aber wieder aus.
Und ja, das Vermögen bzw. Stand auf dem Bankkonto ist für den Gewinn irrelevant.
Was ich jetzt nicht sagen kann, ist wie ihr den Gewinn dann privat in der Steuererklärung angeben müsst. Grundsätzlich ist der Gewinn = Einkommen des Inhabers der Einzelfirma. Sprich, jemand von euch müsste im Prinzip einen Lohn erhalten (dieser Lohn reduziert dann als Ausgabe den Gewinn/Einkommen der anderen Person).
Aber das nur als grundsätzlicher Hinweis. Im Zweifelsfall müsste das sonst einmal ein Treuhänder/Steuerexperte anschauen.
Beste Grüsse,
Michael
alex meint
Guten Tag
Ich habe eine Frage zu AHV, die berrechnet sich ja wenn ich das richtig verstehe aufgrund des Gewinnes (ist das auch gleichzeitig das Erwerbseinkommen?). Nund Die AHV wird aber im laufenden Jahr geschätzt, stimmt also nie genau, was rechne ich denn da? Bzw wenn Nachsteuern kommen, gehen die dann aufs nächste Jahr?
vielen Dank
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Alex,
Ja, der Gewinn ist dann Dein “Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit”. Wobei die AHV zieht die AHV-Beiträge davon ab, sprich rechnen basierend auf einem etwas höheren Einkommen. Aber das rechnet die AHV ja dann alles automatisch anhand der Steuererklärung, das also einfach als Hinweis.
Und ja genau, die Nachzahlung für z.B. 2020 kommt dann einfach ins Geschäftsjahr 2021 als Ausgabe rein. Das ist in einer einfachen Buchhaltung / Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einfach so.
Beste Grüsse,
Michael
Giovanni meint
Lieber Michael
Kompliment für die Webseite und besten Dank für die Informationen!
Ich hätte weitere Fragen zu AHV:
– Sind AHV-Beiträge, die ich für mich selber bezahlt habe (ich habe keine Angestellten), unter dem Ziffer 9.2 des Hilfsblatts A (vereinfachte Buchführung) der Zürcher Steuererklärung abzuziehen?
– Die Rechnugen der SVA Zürich (Ausgleichskasse) enthalten auch FAK-Beiträge und Verwaltungskosten. Sind diese auch abziehbar? Wenn ja, sind diese auch unter dem Ziffer 9.2 (zusammen mit AHV-Beiträgen) einzutragen?
– Was soll ich unter dem Ziffer 11.1 (zusätzliche Korrekturen – persönliche AHV-Beiträge) eintragen? Noch einmal die gesamte Beiträge, die ich im 2020 bezahlt habe? Oder die definitive AHV-Beiträge, die über das genaue Einkommen im Jahr 2020 von der Ausgleichskasse berechnet wurden?
– Sind FAK-Beiträge und Verwaltungskosten unter dem Ziffer 11.1 einzutragen?
Vielen Dank und beste Grüsse
Giovanni
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Giovanni,
Hier ist grob erklärt, wie Du die Steuererklärung ausfüllen musst: https://milchbueechli.ch/steuererklaerung-einzelfirma/
Kurz gesagt: Ja, Du trägst die kompletten tatsächlich bezahlten Beiträge, inkl. FAK und Verwaltungskosten ein, sowohl unter Ziffer 9.2 und 11.1.
Das aber nur als allgemeiner Hinweis, das soll keine Steuerberatung durch einen Treuhänder/Steuerberater ersetzen.
Beste Grüsse,
Michael
Claudia Godenzi meint
Hallo Michael
Kann ich nachträglich eine Korrektur im Vorjahresabschluss machen, wenn ich einen Kostenbeleg nachtragen will ? Ich bin ja bereits im aktuellem Buchungsjahr und komme an die Buchungen des letzten Jahres nicht mehr dran – oder doch ?
Beste Grüsse
Claudia
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Claudia,
Ja, das geht: Du kannst das Geschäftsjahr unter “Jahresabschluss” einfach nochmals öffnen, dann die gewünschten Änderungen machen, und dann das Jahr wieder abschliessen und den Jahresabschluss neu generieren.
Beste Grüsse,
Michael
Fabio meint
Hallo
Ich mache mich Anfang nächstes Jahr selbständig. Allerdings fallen bereits dieses Jahr Ausgaben an. Kann ich die nächstes Jahr rückwirkend verbuchen oder muss ich einen Jahresabschluss mit reinem Verlust erstellen und diesen dann von den Steuern abziehen?
Danke und Gruess
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Fabio,
Wenn es sich nicht um riesige Beträge handelt, würde ich es einfach per 1.1.2021 als Ausgabe erfassen (auch wenn es nicht ganz “korrekt” ist, habe ich hier erklärt: https://milchbueechli.ch/buchhaltung-einzelfirma-selber-machen/#comment-80 ).
Beste Grüsse,
Michael
Urgyen Lhawong meint
Ist der Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende
mit kaufmännischer Buchführung notwendig ein muss? Da ich Bilanz und Erfolgsrechnung für die Steuererklärung schicke.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Urgyen,
Ich bin kein Steuerexperte und kann das nicht definitiv sagen. Aber grundsätzlich würde ich schon sagen, dass das ausgefüllt werden muss.
Beste Grüsse,
Michael
enrico meint
Hallo
Ich bin als Einzelunternehmer unterwegs. Aber da ich die 100’000.- Marke nie überschreite bin ich nicht MwSt. pflichtig.
Muss ich in meiner Erfolgsrechnung die Aufwendungen inkl. MwSt. angeben oder ohne die MwSt.?
Beste Grüsse
Enrico
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Enrico,
Du gibst die Ausgaben/Aufwendungen inkl. MwSt. an (Du bezahlst ja auch tatsächlich den vollen Betrag inkl. MwSt.).
Beste Grüsse,
Michael
Frank meint
Hallo Michael,
bin ich verpflichtet, Ausgaben von meinem Ertrag abzuziehen? Ich habe nur 22.000,– Einnahmen und möchte nicht unter den BVG Beitrag von 21.333,– kommen, da ich in der Pensionskasse bleiben möchte.
Gruß
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Frank,
Ja, die Ausgaben musst Du grundsätzlich erfassen. Wie es jetzt aber bei der BVG aussieht, wenn Du einmal unter dem Mindestbeitrag bist, kann ich nicht sagen. Ich würde einfach einmal bei der BVG direkt nachfragen.
Beste Grüsse,
Michael
John D meint
Guten Tag und vielen Dank für die tolle Homepage. Ich habe jetzt viel dazu gelernt.
Trotzdem noch die Frage:
Kann ich bei Einkommen aus selbstständigem Erwerb/Nebenerwerb ein Minusbetrag eingeben?
Ich habe in der Selbsttändigkeit die ersten 2 Jahre viel mehr Ausgaben als Einnahmen (Beschaffung Inventar, Handelsregistereintrag, AHV etc.). Auch habe ich gelesen, dass ich das nur anteilmässig wegen Abschreibung geltend machen kann.
Wie kann ich hier vorgehen?
Liebe Grüsse,
John
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo John,
Zuerst einmal: Wenn Du grössere Investitionen wie z.B. eben Inventar, Maschinen, Werkzeuge, etc. hast, dann ist das Milchbüechli bzw. eine einfache Buchhaltung (= Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) generell wahrscheinlich nicht für Dich geeignet. Dann brauchst Du wohl eine doppelte Buchhaltung (eben inklusive Bilanz, Abschreibungen, etc.).
Ansonsten kannst Du grundsätzlich auch bei einer einfachen Buchhaltung natürlich den Verlust der bis zu 7 letzten Jahre angeben (https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/finanzielles/steuern/besteuerung-einzel-und-personengesellschaften.html).
Beste Grüsse,
Michael
Kaspar meint
Guten Tag
Ich habe letztes Jahr eine Kollektivgesellschaft mit einem Kollegen gegründet. Müssen wir nun zusätzlich zu unser eigenen Steuererklärung eine für unsere KLG erstellen?
Beim Ausfüllen meiner privaten Steuererklärung soll ich folgende Belege einreichen:
– Bilanz-/Erfolgsrechnung
– Berufsauslagen
Wie detailliert müssen die Berufsauslagen erfasst sein? Reicht es, wenn wir die Berufsauslagen wie auf dem Jahresabschluss-Beispiel vermerken oder müssen wir die einzelnen Belege mitschicken? Und müssen wir eine Bilanz erstellen oder reicht eine Erfolgsrechnung?
Vielen Dank für Ihre Antworten!
Liebe Grüsse, KB
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Kaspar,
Nein, bei einer Kollektivgesellschaft machen Sie genau wie bei einer Einzelfirma nur eine private Steuererklärung (mit dem Unterschied, dass der Gewinn/Einkommen natürlich einfach auf die Gesellschafter aufgeteilt wird).
Wichtiger Hinweis für meine weitere Antwort: Das Milchbüechli ist primär nur für Einzelfirmen gedacht. Ich weiss nicht, ob und wie die Anforderungen an eine Kollektivgesellschaft von Seiten Steuerverwaltung höher sind (auch wenn eine Kollektivgesellschaft im Prinzip natürlich ebenfalls grundsätzlich eine einfache Buchhaltung führen darf).
“Müssen wir eine Bilanz erstellen oder reicht eine Erfolgsrechnung (= Einnahmen-Ausgaben-Rechnung)?”
–> Das ist die grosse Frage, die ich aber leider schlicht nicht eindeutig beantworten kann. Das habe ich hier auch etwas ausführlicher erklärt: https://milchbueechli.ch/einfache-buchhaltung-faq/#comment-37
Kurz gesagt: Für die meisten Selbständigen reicht es in der Praxis absolut aus. Weil die Vermögenslage/Bilanz im Prinzip ja nur das Bankkonto ist (und mit dem Bankkontoauszug belegt werden kann).
Sobald es komplizierter wird (also eben tatsächlich Geschäftsvermögen in Form von Waren/Vorräten, Maschinen, Immobilien, etc.pp. vorhanden ist), kann die Steuerverwaltung aber im Prinzip auf eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz bestehen. Es kommt also ganz darauf an.
Berufsauslagen: Ich weiss jetzt spontan nicht, was genau in der Steuererklärung verlangt ist. Aber grundsätzlich sollte der Jahresabschluss ausreichen. Die einzelnen Belege müssen Sie normalerweise erst auf Verlangen nachreichen (als Angestellte ist das anders, dort müssen Sie die Belege direkt beilegen, sofern Sie nicht den Pauschalabzug geltend machen). Aber ich bin kein Steuerexperte, das also nur als grundsätzlicher Hinweis.
Beste Grüsse,
Michael
Anna meint
Lieber Michael
Was mache ich mit offenen Rechnungen? Ich habe im Dezember 2019 einige Rechnungen an Kunden versendet und als Einnahme eingetragen, der Geldeingang war aber erst Januar/Februar 2020. Buche ich das einfach nach und gebe als Eingang die Daten von Januar/Februar an? oder zählen nur die Geldeingänge bis 31.12.2019?
Ansonsten: Grosses Lob! Das Milchbüechli ist echt super – so übersichtlich und komme gut zurecht!
Lieber Gruss
Anna
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Liebe Anna,
Für das Geschäftsjahr 2019 zählen nur die Geldeingänge im 2019. Sprich, das “Zahlungseingang” Datum ist relevant, nicht das “Rechnungsversand” Datum.
Also ja, sobald das Geld eingegangen ist, markierst Du das “Zahlung erhalten” Feld mit dem entsprechenden Datum und dann landet diese Einnahme im richtigen Geschäftsjahr (also dann in Deinem Beispiel jetzt im 2020).
Liebe Grüsse,
Michael
Michel meint
Hallo Michael
Ich gehe seit diesem Jahr einer selbstständigen Nebentätigkeit nach, 20% Pensum. Ich baue und vertreibe Ersatzteile für HIFI Geräte. Habe da ein zwei fragen:
– Die AHV berechnet sich anhand des geschätzten Gewinns. Also ziehe ich von den Einnahmen im Jahresabschluss die provisorischen Beiträge ab, welche ich im Voraus an die AHV geleistet habe? Falls ich zu viel bezahlt habe und wieder was von der AHV zurück beomme, muss ich das auch irgendwo erfassen?
– Was kann man eig. alles abziehen? Verpflegung? Auto? Arbeitszimmer in der Wohnung? Ich blicke da nicht so druch und will auch nix verschenken. 🙂
Vielen Dank im Vorraus 😉
Grüsse
Michael
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Michael,
Gute Frage: Ja, die AHV-Beiträge erfasst Du einfach als Ausgabe. Und mit der definitiven Abrechnung erhältst Du dann entweder eine weitere Rechnung (Ausgabe), oder wenn Du eine Rückzahlung erhältst, würdest Du das als Einnahme verbuchen. Wobei ich jetzt gar nicht weiss, ob die Ausgleichskasse das nicht als Guthaben behält für das nächste Jahr. Dann würde ich es wohl einfach als Guthaben behalten und der AHV einen tieferen erwarteten Gewinn für das nächste Jahr melden.
Zur zweiten Frage: Nun, grundsätzlich alles, was geschäftlich bedingt ist. Das geht aber in Richtung Steueroptimierung und müsste ein Treuhänder anschauen. Da kann ich nur begrenzt Tipps geben.
Zum Thema Verpflegung habe ich hier etwas geschrieben: https://milchbueechli.ch/verpflegungskosten-als-selbstaendiger-einzelfirma/
Auto hier: https://milchbueechli.ch/privatanteil-geschaeftsfahrzeug/
Das Arbeitszimmer (wenn Du kein Büro gemietet hast) kannst Du grundsätzlich nach dieser Formel berechnen und als Ausgabe erfassen: https://www.kgeld.ch/artikel/artikeldetail/zu-hause-arbeiten-spart-steuern/
Beste Grüsse,
Michael
Abt meint
Guten Abend
Ich habe eine Frage betreffend der Buchung der Geschäftsmiete. Ich habe von meinen Mann (wir haben einen Ehe-und Erbvertrag) ein zinsloses Darlehen zum Erwerb einer Geschäftsliegenschaft erhalten. Nun bezahle ich jeden Monat einen Teil der Schulen zurück…
Da dies ein separates Gebäude ist, weiss ich nicht wie viel ich als Miete abziehen kann! Kann ich überhaupt eine Miete angeben?
Vielen lieben Dank für’s beantworten meiner Frage
Liebe Grüße Lena
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Lena,
Das Thema Darlehen in einer einfachen Buchhaltung wie dem Milchbüechli habe ich hier erklärt: https://milchbueechli.ch/darlehen-einnahmen-ausgaben-rechnung/
Aber das Thema Immobilien und Miete ist etwas, das ich Dir leider nicht beantworten kann. Das sprengt den Rahmen des Milchbüechli und braucht wohl eine doppelte Buchhaltung, um es sauber abzubilden. Ich würde es einmal im Buchhaltungs-Forum.ch versuchen, oder direkt zu einem Treuhänder gehen.
Beste Grüsse,
Michael