Die MWST-Pflicht ist im Gegensatz zur Buchführungspflicht nicht von der Art bzw. Rechtsform des Unternehmens abhängig (also ob Einzelfirma, GmbH oder AG).
Als Selbständiger bzw. Einzelfirma werden also auch Sie dann mehrwertsteuerpflichtig, sobald Sie die 100’000.- Umsatz pro Jahr erreicht haben.
Doch selbst wenn Sie die Mehrwertsteuer nicht abrechnen müssen, hat diese indirekt einen Einfluss auf Ihre Firma.
Hier erkläre ich Ihnen warum:
Die 3 Methoden der MWST-Abrechnung
Hier können Sie direkt zur entsprechenden Abrechnungsart springen:
- Methode #1: Die effektive MWST-Abrechnung
- Methode #2: Verzicht auf die MWST-Abrechnung (bis 100’000.- Jahresumsatz möglich)
- Methode #3: MWST-Abrechnung mit Saldosteuersatz
- MWST-Abrechnung mit dem Milchbüechli?
Bevor wir die einzelnen Methoden anschauen, ein ganz kurzer Crash-Kurs zum Thema MWST:
Die MWST ist eine Konsumsteuer (eine Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug), die ausschliesslich den Endkonsumenten (also Privatpersonen) treffen soll.
Da aber praktisch alle Produkte in ihrer Herstellung (vom Rohstoff, über Einzelteile, bis hin zum Endprodukt) durch mehrere Unternehmen laufen, muss jedes Unternehmen Ihren Anteil der MWST dazurechnen (anstatt nur das allerletzte Unternehmen vor dem Endkunden zu besteuern, was ziemlich unfair wäre).
Methode #1: Die effektive MWST-Abrechnung
Ein ganz simples Beispiel anhand eines Schreiners erklärt die effektive MWST-Abrechung am besten:
- Der Schreiner kauft Holz für 100.- ein. Darin enthalten sind 7,7% MWST, also CHF 7.15.
- Aus diesem Holz fertigt er einen Tisch, den er für 300.- an den Endkunden verkauft. Darin sind wieder 7,7% MWST enthalten, also CHF 21.45.
Der Schreiner muss der Eidgenössischen Steuerverwaltung nur die Differenz, also 21.45 – 7.15 = CHF 14.30 bezahlen. Die restlichen CHF 7.15 bezahlt der Holzlieferant (für den Schreiner ist das der sogenannte Vorsteuerabzug, den er geltend machen kann). Schlussendlich hat aber natürlich der Käufer des Holztisches die gesamte MWST bezahlt. Die Unternehmen sorgen lediglich für die Abrechnung und Ablieferung der Steuer an den Staat.
Auch wenn das Prinzip relativ einfach ist, verursacht die effektive MWST-Abrechnung im Geschäftsalltag einen grossen Aufwand.
Um nun vor allem kleinere Firmen zu entlasten, gibt es darum 2 alternative und einfachere Abrechnungsmethoden.
Schauen wir uns nun deren konkrete Funktionsweise in der Praxis an:
Methode #2: Verzicht auf die MWST-Abrechnung (bis 100’000.- Jahresumsatz möglich)
Sie sparen sich den Aufwand der MWST-Abrechnung komplett und müssen die MWST nicht an den Staat bezahlen.
Für Sie als Einzelunternehmer hat das keinen Nachteil.
Nehmen wir wieder das gleiche Beispiel vom Schreiner:
- Der Schreiner kauft Holz für 100.- ein. Darin enthalten sind 7,7% MWST, also CHF 7.15.
- Aus diesem Holz fertigt er einen Tisch, den er für 300.- an den Endkunden verkauft. Darin sind keine MWST mehr enthalten (diese wurden bereits vom Holzlieferanten bezahlt).
Wenn Ihre Kunden Privatpersonen sind, dann merken diese davon überhaupt nichts. Wenn Sie den gleichen Preis verlangen, als würden Sie die MWST miteinberechnen, machen Sie sogar 7,7% mehr Gewinn.
Wenn Ihre Kunden Firmen sind, dann sieht die Situation technisch gesehen so aus:
Nehmen wir an, der Schreiner in unserem Beispiel verkauft den Tisch an ein Möbelhaus. Das Möbelhaus kann keine MWST mehr abziehen. Sprich, es bezahlt 300.-, kann aber keine 21.45 MWST mehr abziehen, wenn es den Stuhl für 400.- an den Endkunden verkauft. Das Möbelhaus bezahlt dann total CHF 28.60 MWST, anstatt nur CHF 7.15. Es ist dabei übrigens egal, ob Ihr Kunde das Produkt weiterverkauft, oder er selbst der Endkunde ist.
Sie als Selbständiger können natürlich frei entscheiden, wie viel von Ihrer “MWST-Ersparnis” Sie an Ihre Kunden weitergeben möchten.
Aber denken Sie daran: Zwischen Unternehmen ist es genau aus diesem Grund üblich, den Preis exklusive MWST anzugeben (eben weil die bezahlte MWST ja wieder abgezogen wird). Wenn Ihr Kunde also eine Rechnung über 300.- von Ihnen erwartet, ist es egal, ob Ihre Rechnung über 300.- netto ist, oder über total 323.10 (also inklusive den 7,7% MWST).
Sie müssen also Ihre Kunden vorab gar nicht darauf ansprechen, dass Sie von der MWST befreit sind (und damit offenlegen, dass Sie unter 100’000.- Umsatz machen).
Noch ein Hinweis:
Sie dürfen auf Ihren Rechnungen in diesem Fall natürlich keine MWST ausweisen (z.B. um den Anschein zu erwecken).
Sie können Ihre Rechnung einfach ohne irgendeinen MWST-Hinweis schreiben.
Es ist zwar rechtlich gesehen keine Pflicht, aber um Rückfragen von der Buchhaltungsabteilung Ihrer Kunden zu vermeiden, ist es empfehlenswert proaktiv einen Hinweis auf Ihren Rechnungen anzubringen. Zum Beispiel so:
Rechnung ohne MWST: Unser Unternehmen ist nicht mehrwertsteuerpflichtig.
Was passiert, wenn ich die 100’000.- Umsatz überschreite?
Eine wichtige Frage für Selbständige:
Wenn Sie im aktuellen Geschäftsjahr die 100’000.- Umsatz überschreiten, müssen Sie sich für das darauffolgende Jahr für die MWST-Abrechnung anmelden.
Sie müssen also nicht nachträglich für das laufende Geschäftsjahr die MWST nachzahlen (was übrigens äusserst unangenehm wäre, weil Sie bei allen Ihren Kunden nachträglich die MWST einfordern müssten – oder selbst auf den Kosten sitzen bleiben!).
Wichtig: Es gibt eine Ausnahmeregel dafür:
Die Ausnahmeregel gilt bei folgenden 2 Situationen:
- Der Firmengründung.
- Einer Tätigkeitserweiterung: Sprich Sie übernehmen ein anderes Unternehmen, eröffnen eine neue Filiale oder bieten neue Dienstleistungen in einer anderen Branche an.
In diesen beiden Fällen müssen Sie sofort (also z.B. am Tag der Gründung) sowie noch einmal 3 Monate später abschätzen bzw. hochrechnen, ob Sie die 100’000.- Umsatz überschreiten werden (ob Sie also in diesen 3 Monaten nach der Gründung bzw. Tätigkeitserweiterung die 25’000.- Umsatz überschritten haben).
Diese Ausnahmeregel macht das Ganze sehr mühsam:
Die Firmengründung ist weniger das Problem. Die wenigsten Selbständigen werden in den ersten 3 Monaten nach Gründung direkt 25’000.- Umsatz erreichen. Aber auch als Selbständiger kann es natürlich sein, dass Sie Ihre Tätigkeit ausweiten (z.B. betreiben Sie einen Online Shop und fangen dann an, persönliche Beratungen anzubieten).
Und wenn Sie dank dieser zusätzlichen Tätigkeit innerhalb 3 Monaten insgesamt über 25’000.- Umsatz erzielen, werden Sie sofort MWST-pflichtig (anstatt erst für das nächste Geschäftsjahr). Obwohl Sie vielleicht die letzten 3 Jahre immer unter 100’000.- Umsatz blieben.
Hier die Ausnahmeregel anhand einem Flussdiagramm von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erklärt (warum einfach, wenn es mit Ausnahmeregeln auch kompliziert geht):
Methode #3: MWST-Abrechnung mit Saldosteuersatz
Der grosse Vorteil der Saldosteuersatz-Methode ist, dass Sie nicht für jede einzelne Ausgabe die tatsächlich bezahlte MWST berechnen müssen.
Das hört sich vielleicht trivial an, ist in der Praxis aber tatsächlich ein grosser Unterschied im Aufwand.
Vereinfacht gesagt heisst das:
- Sie verrechnen Ihren Kunden ganz normal die 7,7% MWST.
- Sie bezahlen aber nur einen reduzierten Saldosteuersatz, der von Ihrer Branche abhängig ist (z.B. 5,1% wenn Sie Fotograf sind).
Hier erfahren Sie, bis zu welchen Beträgen die Saldosteuersätze verwendet werden dürfen. Und hier, für welche Branche welcher Steuersatz verwendet werden muss.
Ganz grob gesagt dürfen Sie je nach Steuersatz (bzw. Branche) bei bis zu 1,5 bis 5 Millionen Franken Umsatz pro Jahr die Saldosteuersatzmethode anwenden.
Je grösser die Ausgaben sind (also die Waren oder Produkte bereits teuer eingekauft werden müssen und einen grossen Anteil am Umsatz ausmachen), desto kleiner der Steuersatz.
Ein Geschäft, das z.B. teure Computerhardware einkauft und mit einer (relativ geringen) Marge weiterverkauft, muss nur 1,2% MWST auf den erzielten Umsatz bezahlen.
Eine Werbeagentur, Webdesigner oder Grafikatelier beispielsweise hat hingegen relativ tiefe Ausgaben, und muss daher 5,9% MWST bezahlen.
Nehmen wir ein letztes Mal unser Beispiel des Schreiners. Dieser muss einen Saldosteuersatz von 3,5% verwenden:
- Der Schreiner kauft Holz für 100.- ein. Die dabei effektiv bezahlte MWST müssen wir nicht berechnen.
- Aus diesem Holz fertigt er einen Tisch, den er für 300.- an den Endkunden verkauft. Darin sind wieder 7,7% MWST enthalten, also CHF 21.45.
- Die zu bezahlende MWST beläuft sich nun auf 3,5% der 300.-, also CHF 10.50
Beim Beispiel mit der effektiven MWST-Abrechnung haben wir begerechnet, dass er CHF 14.30 MWST bezahlen müsste.
In diesem Beispiel hätte der Schreiner also nicht nur weniger Aufwand mit der Saldosteuersatz-Methode, sondern bezahlt auch noch CHF 3.80 weniger Mehrwertsteuer.
Ist die Saldosteuersatz-Methode immer besser als die effektive MWST-Abrechnung?
Das lässt sich leider so nicht pauschal sagen.
Man kann aber folgendes sagen:
- Solange Sie weniger Ausgaben haben, als der Durschnitt Ihrer Branche, bezahlen Sie mit der Saldosteuersatz-Methode tendenziell weniger Steuern.
- Planen Sie grössere Investitionen, bezahlen Sie mit der effektiven Abrechnung weniger (haben aber dafür mehr Aufwand, was einberechnet werden muss).
Für solche Fragen ist aber auf jeden Fall ein Treuhänder zu empfehlen, der mit Ihnen die tatsächlich mögliche Einsparung berechnen kann.
2 wichtige Hinweise zur MWST-Abrechnung per Saldosteuersatz
#1: Wahl der Abrechnungsart: Vereinnahmt oder vereinbart?
Grundsätzlich können Sie bis zu einem Umsatz von 500’000.- pro Jahr eine einfache Buchhaltung führen. Sprich es bietet sich an, eine Kombination aus einfacher Buchhaltung + MWST-Abrechnung per Saldosteuersatz zu machen.
Wichtig in diesem Fall ist, die richtige Abrechnungsart bei der MWST-Anmeldung zu beantragen (also dass Buchhaltung und MWST mit der gleichen Abrechnungsart gemacht werden). Hier ist das genauer erklärt: MWST-Abrechnung: Nach vereinnahmtem oder vereinbartem Entgelt?
#2: Jeder der eine MWST-Abrechnung machen muss, darf die sogenannte Bezugsteuer nicht vergessen
Die Bezugsteuer wird dann relevant, wenn Sie eine Dienstleistung oder Web-Service aus dem Ausland beziehen, und dieser Anbieter die MWST in der Schweiz nicht abrechnet.
Die Bezugsteuer betrifft heutzutage die meisten Unternehmen und ist bei der MWST-Abrechnung per Saldosteuersatz besonders wichtig.
Hier wird diese genau erklärt: Die Bezugsteuer bei der MWST-Abrechnung.
Übrigens: Als Alternative bzw. Ersatz zur Abrechnung mit dem Saldosteuersatz gibt es noch den Pauschalsteuersatz.
Dieser ist aber nur für das Gemeinwesen und verwandte Bereiche wie z.B. private Schulen und Spitäler, Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs, sowie Vereine und Stiftungen, weswegen ich diesen hier nicht extra angesprochen habe.
MWST-Abrechnung mit dem Milchbüechli?
Das Milchbüechli vereinfacht die MWST-Abrechnung per Saldosteuersatz. In diesem Artikel ist es ausführlich beschrieben: Praxisbeispiel: MWST-Abrechnung mit Saldosteuersatz nach vereinnahmtem Entgelt im Milchbüechli
Thomas meint
Guten Tag Herr Brütsch
Ich habe eine Einzelfirma im Dienstleistungsbereich ohne MWST-Pflicht. Ich werde vermutlich ende 2024 die 100000 Schwelle übertreten. Ab wann muss ich die Steuern bezahlen? Wird mir fürs 2024 nachträglich die Mwst. abgerechnet oder erst im 2025, bzw. 2026?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Thomas,
Sobald Sie die 100’000.- überschreiten, müssen Sie sich für das darauffolgende Jahr für die MWST-Abrechnung anmelden (und erst für dieses die MWST bezahlen).
Beste Grüsse,
Michael
Romano meint
Kann ich nachträglich dem Kunden die Mehrwertsteuer verrechnen? Hab ich da einen rechtlichen anspruch darauf wenn ich es vorher nicht gemacht habe, da die Schätzung unter 100.000 war?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Romano,
Ja, meines Wissens kannst Du die MWST nachträglich verrechnen, siehe z.B. hier: https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/geld-mehrwertsteuer-als-nachforderung-auch-nach-jahren-noch-moeglich
Beste Grüsse,
Michael
Anna-Katharina Berger meint
Guten Tag
Wenn ich als Einzelfirma mit Umsatz unter 100 000,- Franken (also nicht Mehrwertsteuerpflichtig) Materialien in Deutschland oder anderen EU-Ländern einkaufe, ist dann eine Mehrversteuerrückerstattung möglich?
Freundliche Grüsse
A. Berger
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Frau Berger,
Ja, für Firmen in anderen Ländern ist es grundsätzlich irrelevant, ob Sie in der Schweiz dann MWST bezahlen müssen oder nicht.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Oliver Meier meint
Guten Tag Herr Brütsch
Ich habe eine Beratungsfirma als AG, in der ich angestellt bin. Als Hauptmandat bin ich als Geschäftsführer zu 50% bei einer Firma angestellt. Im Prinzip könnte ich dort auch angestellt sein, aber bis jetzt haben wir das als Mandat geregelt. Ich bin nun aber MWST-pflichtig auf Grund des erfolgreichen Verlaufs meiner 2. 50% als Berater. Als Beratungsunternehmen habe ich m.E. 0% Kosten, die ich gegen diese MWST verrechnen könnte, d.h. für mich hat sich mein “Salär”, offiziell eine Vergütung, schlagartig um 8.1% verringert. Gibt es hier “schlaue” Möglichkeiten, dies irgendwie zu umgehen? Evtl. eine 2. Firma aufzumachen? Oder zumindest mit Saldosteuersatz etwas tiefer zu kommen (5.9% als Berater?). Ich bezahle jetzt ja dann als Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem AHV/IV, BVG, UVG plus die 8.1% MWST und dann noch Einkommenssteuer. Da bleibt dann wirklich nicht mehr viel übrig…
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Herr Meier,
Also grundsätzlich müssen Sie selber entscheiden, ob Sie die MWST “selber tragen” wollen. Also ob Sie im Prinzip 100.- exkl. oder inkl. 8,1% MWST verechnen.
Wie im Artikel beschrieben, ob Saldosteuersatz oder effektive Abrechnung besser ist, kann man nicht pauschal sagen. Tendenziell wäre Saldosteuersatz in Ihrem Fall wahrscheinlich besser.
Das mit der 2. Firma ist definitiv etwas für einen Steuerexperten/Treuhänder, dazu kann ich nichts sagen.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Christin Jäger meint
Hallo Herr Brütsch,
Als ich meine GmbH gründete wurde mir empfohlen die MwSt auf sie Rechnung zu machen und entsprechen steht nun Rechnungsbetrag plus darin enthaltene MwSt auf der Rechnung. Ich bin aber unter einem Umsatz von 100k und wäre somit MwSt befreit. Ist es dann ein Problem, dass ich diese auf der Rechnung drauf habe und muss ich mich dann zwingend anmelden oder kann ich mich befreien lassen /nicht anmelden und die MwSt trotzdem auf der Rechnung drauf lassen?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Frau Jäger,
Wenn Sie sich nicht für die MWST-Abrechnung angemeldet haben, dann dürfen Sie die MWST auch nicht auf der Rechnung ausweisen. Wenn Sie das trotzdem gemacht haben, dann müssen Sie die MWST auch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bezahlen. Da würde ich aber direkt bei der ESTV nachfragen, ob Sie sich jetzt einfach normal für die MWST-Abrechnung anmelden können.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Thomas meint
Guten Tag Herr Brütsch
Ich habe ein Einzelunternehmen im Fotografie Bereich und bin nicht Mehrwertsteuer Pflichtig da der Umsatz deutlich unter 100000CHF liegt.
Ich möchte gewisse Produkte bei einem Schweizer-Händler online Einkaufen (inkl. MWST) und diese danach an meine Kunden weiterverkaufen. Natürlich möchte ich durch den Weiterverkauf noch was daran verdienen. Meine Frage, Muss ich da betreffend MWST irgendwas beachten?
Beispiel:
-Online Einkauf von Produkt X für 10.77CHF inkl. MWST.
-Weiterverkauf von mir für 14CHF inkl. MWST (10.77CHF + 3.23CHF)
-Gewinn durch den Weiterverkauf von 3.23CHF
Muss ich durch den Weiterverkauf die MWST von 14CHF dem Endkunden ausweisen?
Wenn ich ja etwas auf Tutti verkaufe weise ich auch keine MWST aus!
Besten Dank für deine Rückmeldung.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Thomas,
Wenn Du keine MWST abrechnest, dann darfst Du auch keine MWST auf der Rechnung ausweisen. Sprich: Du verkaufst es einfach zum gewünschten Preis und ignorierst die MWST.
Beste Grüsse,
Michael
Rita Hübscher meint
Kurze Frage:
Rechnung als Selbständigerwerbende Person mit Jahreseinkommen unter 100’000.–, UID vorhanden aber Rechnung ist ja ohne MWST – muss die UID-Nr. dennoch auf der Rechnung aufgeführt werden oder nicht?
Vielen Dank im voraus
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Frau Hübscher,
Nein, das ist nicht nötig. Hier wäre es genauer beschrieben: https://milchbueechli.ch/beleg-rechnung-quittung/
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Dieter Lüthi meint
Guten Abend
Wir haben bereits seit mehreren Jahren eine GmbH, die Sanierungen ausführt. Diese war bisher MWSt-befreit (unter 100’000.-). Nun gründen wir eine zweite GmbH, die in einem ähnlichen Tätigkeitsgebiet agiert. Diese wird vorerst auch die 100’000.- nicht überschreiten. Muss ich damit rechnen, dass das Steueramt auf mich aufmerksam wird, wenn die Summe der beiden Firmen die 100’000.- überschreitet? Kann dies als Umgehung geahndet werden?
Besten Dank im Voraus für Ihren Hinweis.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Herr Lüthi,
Ich bin kein Steuerexperte/Treuhänder und kann daher keine verbindliche Aussage oder Empfehlung dazu geben (und ich würde grundsätzlich empfehlen, einen Treuhänder zu fragen).
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Marion Winter meint
Guten Abend, vielen Dank für diese Infos! Ich mache mich gerade selbständig, Bereich Dienstleistung Tiere und werde sicher nicht über 100’000 pro Jahr kommen. Bin ich dann in dem Fall MwSt-befreit und kann das so auf die Rechnung schreiben? Wie ist das, wenn ich über die Grenze nach D fahre und dort arbeite, muss ich dann etwas ausweisen oder kann ich generell schreiben befreit?
Muss ich für die Abrechnung in CH in Franken und in D in Euro abrechnen oder darf ich eins zu eins abrechnen oder muss ich den jeweiligen Tagessatz nehmen?
Herzlichen Dank und freundliche Grüsse Marion Winter
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Frau Winter,
Ja, genau so ist es im Artikel beschrieben.
Bezüglich Ausland: Das kann ich nicht so einfach beantworten: Grundsätzlich kann man auch als Schweizer Firma im Ausland (also z.B. in Deutschland) MWST-pflichtig werden, wenn man eine bestimmte Umsatzgrenze erreicht. Bei Firmen (also im B2B-Bereich) gilt aber teilweise das „Reverse-charge“ Prinzip, sprich, der Rechnungsempfänger muss da die MWST in seinem Land selber anmelden und bezahlen (also was wir in der Schweiz mit der Bezugsteuer wie hier erklärt machen müssen, wenn wir Leistungen aus dem Ausland beziehen: https://milchbueechli.ch/bezugsteuer-mwst-abrechnung/ ). Zumindest ist das meines Wissens bei Dienstleistungen so. Ausländische MWST ist aber ein sehr komplexes Thema, im Zweifelsfall also definitiv an einen MWST-Experten/Treuhänder wenden. In diesem Kommentar habe ich noch etwas mehr Infos ergänzt: https://milchbueechli.ch/einzelfirma-mehrwertsteuer/#comment-373
In welcher Währung Sie abrechnen ist grundsätzlich Ihnen überlassen. Das Milchbüechli ist nur in CHF, fremde Währungen müssten also umgerechnet werden, wie hier beschrieben: https://milchbueechli.ch/fremdwaehrungen-im-milchbueechli/
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
N.Wyssen meint
Guten Abend
Ich habe eine Frage zum Reverse Charge System.
Ich als Einzelfirma habe eine Dienstleistung (Coaching) in Österreich gebucht für mein Unternehmen. Mein Umsatz beläuft sich unter 100’000.– im Jahr.
Auf der Rechnung steht nun vom Dienstleister «Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge System).
Nun meine Frage. Wie rechne ich das in meiner Einzelfirma ab? Ich bin nicht mehrwertsteuerpflichtig. Gebe ich das normal bei meiner Steuererklärung an oder müsste ich das woanders anmelden? Ich bin da noch ein absoluter Neuling diesbezüglich.
Vielen herzlichen Dank schon im Voraus.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Frau Wyssen,
Gute Frage: Das wäre die sogenannte Bezugsteuer, die in der MWST-Abrechnung angegeben werden muss. Wobei diese in den meisten Fällen nur relevant ist, wenn Sie selbst MWST-pflichtig sind. Habe ich hier unter “Wen betrifft die Bezugsteuer?” genau beschrieben: https://milchbueechli.ch/bezugsteuer-mwst-abrechnung/
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Silo meint
Guten Abend
Ich arbeite 100% und habe nebenbei ein kleines Gewerbe gegründet (Dienstleistung) da ich nun 2022 sehr viele ausgaben hatte wie Material und die Monatliche Miete für das Gewerbe, ist somit das Jahr 2022 ins Verlust gerutscht.
Wie mache ich das jetzt bei meiner Privaten Steuererklärung, gebe ich dort die Verluste vom Nebenerwerb an oder mache ich für das Nebenerwerb eine getrennte Steuererklärung?
Danke Gruss
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Silo,
Genau, in diesem Fall gibst Du den Verlust an, es gibt keine separate Steuererklärung für die Einzelfirma.
Beste Grüsse,
Michael
christian meint
Hallo, ich hoffe hier eine Antwort auf meine MwSt frage zu finden.
Ich bin ein Einzelunternehmen als KFZ Werkstatt und Arbeite für die Kostenvoranschläge mit meinem Teilelieferantprogramm. Leider lässt sich die Mwst nicht ausschliessen.
Meine Rechnungen lauten dann wie folgt:
Gemäss Kostenvoranschlag erlaube ich mir folgende Rechnung
Gesamtbetrag ohne Mwst anhand von dem KV. Ist dies korrekt oder darf auch auf dem KV keine MWST stehen?
Ich kann die Mwst Ausschliesen aber dies bezieht sich nur auf meinen Arbeitsaufwand und nicht auf die ersatzteile.
danke im voraus
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Christian,
Ich weiss nicht wie das rechtlich mit dem Kostenvoranschlag ist, aber ich hätte jetzt gesagt, dass schlussendlich die Rechnung entscheidend ist (und eben dort darf dann keine MWST ausgewiesen/verrechnet sein).
Beste Grüsse,
Michael
Sandra Pawelczyk meint
Hallo Herr Brütsch
Ich mache mich gerade selbstständig. Bin damit erstmal unter 100.000CHF Umsatz, also MwSt.-befreit.
Nun meine Frage: Ich mache sehr viele Weiterbildungen und kaufe Software im Ausland. Manche Anbieter verrechnen mir keine MwSt., bei manchen bezahle ich den dortigen MwSt-Satz (z.B. 19% in DE), mache verrechnen mir die Schweizer MwSt.
Welche MwSt.-Berechnung beim Kauf von Dienstleistungen (Weiterbildungen) und Software im Ausland wäre richtig? Gerade um nicht mit meiner eigenen Steuererklärung hier beim Schweizer Steueramt Ärger zu bekommen? Müsste ich z.B. bei einem ohne MwSt. gekaufen Online-Coaching in meiner Steuerklärung die 7,7% oder wie viel auf immer drauf rechnen?
Vielen Dank
Sandra Pawelczyk
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Frau Pawelczyk,
Das wird für Sie erst relevant, wenn Sie selber die MWST-Abrechnung machen. Für die Steuererklärung ist es im Prinzip egal, ob und wie viel MWST Sie bezahlt haben. Sie geben einfach die total/effektiv bezahlten Ausgaben an.
Wenn Sie die MWST abrechnen, dann wird dieses Problem via Bezugssteuer gelöst, was ich hier genauer beschrieben habe: https://milchbueechli.ch/bezugsteuer-mwst-abrechnung/
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Manuel meint
Guten Tag
Super Webseite, wirklich sehr viel guts Wissen wird hier vermittelt.
Was ich noch nicht ganz verstanden habe. Wenn ich einen Onlineshop betreibe und Produkte an Privatpersonen in der Schweiz verkaufe (Umsatz deutlich unter CHF 100’000.-), muss ich da jetzt MwSt. verlangen und auch ausweisen (da Käufer Privatperson) oder kann ich da auch ohne MwSt. verkaufen da Umsatz unter CHF 100’000.-
Falls ich da verpflichte bin die MwSt. zu verlangen, wie muss die MwSt. dann an den Staat abgeliefert werden, wenn ich nicht MwSt.-Pflichtig bin?
Ich hoffe, die Frage ist soweit verständlich, da ich das Thema ein wenig kompliziert finde.
Dank und Grüsse
Manuel
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Manuel,
Ob Privatperson oder Geschäftskunde macht keinen Unterschied: Du darfst die MWST nur verlangen/ausweisen, wenn Du die MWST auch tatsächlich abrechnest.
Beste Grüsse,
Michael
Sylvie meint
Guten Tag
Als ausländischer Zweitwohnungsbesitzer vermiete ich meine Ferienwohnung via einem Vermittler. Dieser rechnet jeweils die MWST ab. Künftig möchte ich dies selber tun. Bin ich dafür mehrwertsteuerpflichtig, wenn der Umsatz in der Schweiz unter 100’000.-liegt, aber mit Mieteinnahmen aus dem Ausland über 100’000.- (weltweite Ertrag)? Die Vermietung ist nicht mein Haupterwerb, ich bin in einem Angestelltenverhältnis in einer anderen Branche tätig.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Sylvie,
Ich würde sagen Ja, damit bist Du mehrwertsteuerpflichtig:
“Für die Ermittlung der Umsatzlimite sind sämtliche Entgelte aus Leistungen zu berücksichtigen, die der Unternehmensträger weltweit (d.h. im In- oder Ausland) erzielt und die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind.”
Siehe hier: https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/cipherDisplay.xhtml?publicationId=1010164&componentId=1010279
Wobei das letzte Wort hat natürlich immer die ESTV.
Beste Grüsse,
Michael
Roger meint
Hallo Herr Brütsch
als 1 Mann Betrieb unter der 100k Grenze kaufe ich Ware in der Schweiz ein und bekomme eine Rechnung mit MwSt. ausgewiesen. Da dies meist Kleinteile sind im Sanitären Bereich und mehre Positionen, wird am Schluss die MwSt. in Betrag CHF aufgeführt.
Stelle ich meinem Kunden die RE ,diese schreibe ich neu, wie bringe ich den Betrag richtig deklariert auf die Rechnung ? Wenn ich den Vermerk MwSt. mache werde ich immer nach der MwSt. Nummer gefragt , muss ich jede Position “neu” inkl. berechnen
was ein irrsinniger Aufwand bedeutet oder kann ich am Schluss den Betrag über alle Positionen mit dem Vermerk Enthaltenen MwSt. ( Die ich ja geleistet habe ) dazu.
Was ist eine Korrekte Vorgehensweise
besten Dank
Roger
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Roger,
Wenn Du die MWST nicht abrechnest, dann führst Du die MWST auf Deiner Rechnung nicht auf. Und die MWST die Du bezahlt hast, ist im Prinzip irrelevant. Sprich als Beispiel: Du bezahlst 100.- plus 7.70 MWST. Jetzt verrechnest Du einfach 107.70 weiter (ohne MWST). Für Deinen Kunden ist nur relevant, ob auf Deiner Rechnung die MWST ausgewiesen ist oder nicht.
Beste Grüsse,
Michael
Nicolo meint
Guten Tag lieber Michael, gibt es eine richtige Formulierung, um die MWSt-Befreiung auf eine Rechnung zu vermerken?
Vielen Dank im Voraus.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Nicolo,
Nein, offiziell braucht es gar keinen Hinweis, aber ich empfehle einen Hinweis alà:
“Rechnung ohne MWST: Unser Unternehmen ist nicht mehrwertsteuerpflichtig.”
Beste Grüsse,
Michael
Matthias meint
Guten Tag. Ich habe noch nicht klar erlesen können, wie ich mich richtig verhalten kann. Ich bin zu 100% in einer Firma angestellt. In der Freizeit stelle ich aus Rohmaterial Produkte her, baue Diese bei Privat-und Geschäftskunden ein oder leiste vor Ort Reparaturen/ Umbauten ec. Der Jahresumsatz ist weit unter 100000,-CHF. Bisher habe ich Privatrechnungen mit Arbeitsleistungen und Materialaufwand geschrieben. Bei einigen Geschäftskunden gibt es immer wieder Unsicherheit und Fragen, was die Legalität betrifft. Darf ich mich ,, Einzelunternehmen,, nennen (Unternehmensnamen habe ich dafür)? Muss ich diese Mehreinnahmen bei der privaten Steuererklärung angeben oder wie sonst ? Muss ich ,, Privatrechnung,, beibehalten, oder darf ich unter den Unternehmensnahmen Rechnungen ohne MwSt. schreiben. Was ist die beste Variante um regelmässig legal Aufträge auszuführen und Rechnungen zu erstellen.
Beste Grüsse und danke für eine Antwort.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Matthias,
Ja, wahrscheinlich wäre eine Einzelfirma der “richtige” Weg. Hier ist das genau erklärt: https://milchbueechli.ch/selbstaendig-machen-einzelfirma-gruenden/
Und ja genau, die Mehreinnahmen (also Gewinn der Einzelfirma) gibst Du dann in der privaten Steuererklärung an, wie hier beschrieben: https://milchbueechli.ch/steuererklaerung-einzelfirma/
Beste Grüsse,
Michael
Reto meint
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten! Wünsche ein gutes neue Jahr!
Lisa meint
Hallo und herzlichen Dank für diese klaren Erklärungen. Meine Partnerin und ich stehen gerade völlig auf dem Schlauch. Nun ist es so, dass wir uns im Bereich Reise Planung/Online Coaching gemeinsam vorerst Nebenerwerbend selbständig machen möchten. Der erste Schritt der Firmengründung ist in der Schweiz schon recht mühsam, da es scheinbar nur die Möglichkeit mit hohem Einstiegskapital oder persönlicher Haftung gibt. Weiterhin würden wir sehr gerne die Mwst absetzten, da durch unsere Tätigkeit doch einige eigene Reise und Coaching Kosten anfallen. Braucht es dazu generell erstmal eine Unzernehmensgründung oder könnte dies allenfalls in der erweiterten Steuererklärung geltend gemacht werden? Wäre es allenfalls möglich, sich nur bei der Mwst anzumelden, da vorerst nebenbei? Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Lisa,
Also grundsätzlich empfehle ich als erstes diese Übersicht für die grundlegenden Schritte/Reihenfolge: https://milchbueechli.ch/selbstaendig-machen-einzelfirma-gruenden/
Dann zur Unternehmensgründung und eurer Frage: Wenn ihr nicht eine GmbH oder AG gründet, dann seid ihr automatisch eine Einzelfirma (wie Du sagst, mit persönlicher Haftung): https://milchbueechli.ch/freelancer-freischaffender-freiberufler-oder-einzelfirma/
Für die MWST-Abrechnung kann man sich nur als Firma anmelden. Da würde ich mir aber gut überlegen, ob ihr wirklich so viele Ausgaben/Investitionen habt, dass sich der Aufwand für die effektive MWST-Abrechnung lohnt. Aber das nur nochmals als Hinweis, wie im Artikel beschrieben müsste da die inviduelle Situation angeschaut/berechnet werden.
Beste Grüsse,
Michael
Christoph Kluser meint
Grüezi Herr Brütsch
Sehr interessante Seite; vielen Dank!
Trotzdem noch eine Frage dazu: Ich als Lohnunternehmer im landierschaftlichen Bereich habe eine Einzelfirma mit weniger als 100’000 Umsatz.Für den Traktor muss ich ein Zusatzequipment anschaffen und bezahle dafür dem Lieferanten die MwSt. Diese kann ich im Anschluss gegenüber der Steuerbehörde wieder geltend machen, richtig?
Vielen Dank.
Freundliche Grüsse
Christoph Kluser
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Herr Kluser,
Das kommt darauf an, ob und wie Sie die MWST abrechnen. Nur bei der effektiven MWST-Abrechnung können Sie den Vorsteuerabzug geltend machen.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Michael meint
Guten Tag Herr Brütsch
Vielen Dank als erstes für die super Homepage!
Zur Frage:
Ich habe eine Einzelfirma und bin selbstständig im Nebenerwerb. Umsatz etwas unter 100k. Jetzt aktuell bin ich angestellt in einer Firma. Ich bin mir aber am überlegen, zu kündigen bei einer anderen Firma als Freelancer zu arbeiten. Müsste ich die Freelancertätigkeit auf meinen Umsatz der Einzelfirma verbuchen? Dann wäre ich ja MWST Pflichtig. Das möchte ich eigentlich auf jeden Fall vermeiden. Oder könnte ich z.B. zwei Firmen haben? Beides separat wäre sicher je unter 100k.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort 🙂
Grüsse
Michael
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Michael,
Ja, die Freelancer Tätigkeit gilt als Selbständigkeit: https://milchbueechli.ch/freelancer-freischaffender-freiberufler-oder-einzelfirma/
Ich bin kein Steuerexperte/Treuhänder und kann daher keine verbindliche Aussage oder Empfehlung dazu geben (und ich würde grundsätzlich empfehlen, einen Treuhänder zu fragen).
Aber: Ich vermute jetzt einmal stark, dass Du damit das Gesetz nicht umgehen kannst/solltest. Wenn es 2 komplett unterschiedliche Tätigkeiten sind, dann kann es mit den 2 Firmen ev. gehen. Aber selbst in diesem Fall würde ich das nur mit einem Treuhänder machen bzw. absegnen lassen.
Beste Grüsse,
Michael
Erwin Marbacher meint
Sehr geehrter Herr Brütsch
Ein Kollege hat mich auf ihre Webseite hingewiesen. Vielen Dank für die ausführlichen Erklärungen hier.
Habe ich eine Frage:
Nach 8 Jahren Selbstständigkeit als Handwerker komme ich nun ü100k Umsatz. Meine Frau neu in Reinigungen ca 50k und ich ca 70k in Handwerk. Könnten wir die unterschiedliche Tätigkeiten in 2 Firmen aufteilen und so der Steuer ausweichen?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Herr Marbacher,
Ich bin kein Steuerexperte/Treuhänder und kann daher keine verbindliche Aussage oder Empfehlung dazu geben (und ich würde grundsätzlich empfehlen, einen Treuhänder zu fragen).
Aber meine unverbindliche persönliche Meinung: Ja, das sollte eigentlich kein Problem sein, wenn Ihre Frau eine eigene Firma gründet.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Beat Mühlemann meint
Guten Tag Herr Brütsch
Sehr gute Seite, komplizierter Sachverhalt einfach beschrieben. Danke.
Mein Bruder betreibt im Nebenerwerb für Bekannte und Verwandte eine Autoreparaturwerkstatt. Bisher war sein Jahresumsatz <100'000. Er fragte mich, ob er die an ihn adressierten Lieferantenrechnungen für Ersatzteile ohne Zuschlag direkt an die Kunden zur Zahlung weitergeben könne, damit diese Rechnungen nicht seinen Umsatz erhöhen und er nicht MWST-pflichtig werde? Seine Service- und Mechaniker-Arbeiten stellt er den Kunden separat in Rechnung. Ich kann ihm leider seine Frage nicht beantworten. Können Sie es?
Freundliche Grüsse
B. Mühlemann
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Herr Mühlemann,
Also ich würde stark vermuten, dass das nicht geht, wenn die Rechnung an ihn bzw. seine Firma adressiert ist. Aber das geht in das Thema Steueroptimierung und müsste ein Treuhänder/Steuerberater im Detail erklären.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Mike meint
Vielen Dank für die ausführlichen Erklärungen auf Ihrer Homepage. Ich bin sehr dankbar dafür da ich für einen Bekannten welcher neu ein Take Away führt die Buchhaltung mache oder zumindest versuche zu machen.
Ich hätte bezüglich MWST noch eine Frage:
Das Take Away hat im Oktober 20 eröffnet und wird wohl Ende Dezember 20 die 25000.- Umsatzmarke vielleicht erreicht haben. Muss man die MWST nun zahlen oder ist man MWST-befreit, weil der Umsatz unter 100000.- ist?
Und was heisst das für das Jahr 2021?
Für eine Rückmeldung bin ich Ihnen sehr dankbar.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Mike,
Falls die 25’000.- Umsatz in den ersten 3 Monaten überschritten werden, dann erfüllst Du eben eine diese Sonderregeln und wirst spätestens ab dem 4. Monat (in Deinem Fall der 1. Januar) MWST-pflichtig.
Im Zweifelsfall kannst Du das direkt mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung besprechen und klären.
Beste Grüsse,
Michael
Matthias meint
Guten Tag Herr Brütsch
Herzlichen Dank für ihre hervorragende Webseite (Ihre Webseite hilft einzelfirma in der Schweiz effizient “komplexe” Themen zu verstehen ).
Ich hätte auch noch eine Frage: Für eine Firma in Coaching Bereich (persönlich Beratung, MWST. Pflichtig) aber auch in Bildung (Kurse – nicht MWST. Pflichtig).
Beispiel Umsatz 2019:
Coaching-Beratung (7.7 MWST.) – CHF 60 000
Kurse “Coaching in Gruppe” (MWST. befreit) – CHF 45 000
TOTAL UMSATZ : 105 000
Ist man hier Steuerpflichtig ?
KMU-Portal sagt: “Wenn jedoch der Umsatz aus steuerbaren Leistungen (Lieferung und oder Dienstleistung) innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100‘000 beträgt” siehe: https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/finanzielles/steuern/mwst.html
Also wäre ich hier nicht Steuerpflichtig da es nur 60 000 CHF Umsatz (7.7% MWST.) oder?
Danke Ihnen vielmals nochmals für Ihre Unterstützung, Mit freundlichen Grüssen, Matthias
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Matthias,
Vielen Dank für das Feedback 🙂
Ja, das würde ich gleich sehen. Aber definitiv kann Dir das nur ein Treuhänder/Steuerexperte oder die Eidgenössische Steuerverwaltung selbst sagen. Im Zweifelsfall also immer dort direkt nachfragen.
Beste Grüsse,
Michael
Andreas Stuker meint
Hallo
Ich habe eine Einzelfirma (Management Beratung) mit deutlich unter 100’000.- Umsatz.
Bis jetzt habe hatte ich 2 Aufträge die ich ohne MwSt in Rechung gestell habe (waren Aufträge aus D/UK).
Jetzt habe ich eine Auftrag von einer halbstatlichen Stelle und eine Freund von mir hat mit empfohlen bei der Offerte / Techung die MwSt zu verlangen da dies bei diesen Firmen sonst Nachfragen gibt.
Frage: Was mache ich jetzt um im legalen Rahmen zu bleiben. Kann ich die MwSt für diesem Auftrag irgenwo hin abführen?
Danke und Grüsse
Andreas
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Andreas,
Schwierige Frage, das würde ich von einem Treuhänder/Steuerexperten klären lassen.
Einfach als spontaner Gedanke: Ev. macht es Sinn, sich nachträglich freiwillig für die MWST anzumelden.
Beste Grüsse,
Michael
Alex meint
Hallo zusammen
Ich habe ein Auto Neuwagen als Privatperson von einer offiziellen Garage inkl. MWST gekauft für 80000.- nun habe ich es gewinnbringend für 83000.- an eine Firma verkauft. Die Firma möchte die MWST abziehen, ich selbst habe aber keine Firma sondern bin angestellt. Wie kann ich nun das Auto vertraglich korrekt der Firma verkaufen, damit diese den gängigen MWST Vorteil nutzen können und die enthaltene MWST wiederrum als Vorsteuer abziehen können? Unter die 83000.- möchte ich verständlicherweise nicht gehen, somit hoffe ich auf einen anderen Weg.
Liebe Grüsse
Alex
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Alex,
Da sehe ich keine Möglichkeit: Wenn Du das Auto privat verkaufst, dann bezahlst Du keine MWST und entsprechend kann der Käufer diese auch nicht abziehen.
Beste Grüsse,
Michael
Sabine meint
Vielen Dnak für diese ausführliche und verständliche Webseite 🙂
Eine Frage ist bei uns offen: Hier heisst es betreffend er Erreichung von 100’000 CHF Umsatz und der daraus resultierenden MWST Pflicht, dass diese erst ab dem folgenden Geschäftsjahr gilt: “Sie müssen also nicht nachträglich für das laufende Geschäftsjahr die MWST nachzahlen (was übrigens äusserst unangenehm wäre, weil Sie bei allen Ihren Kunden nachträglich die MWST einfordern müssten – oder selbst auf den Kosten sitzen bleiben!)”. Ist das noch aktuell oder hat sich das kürzlich geändert? Ein befreundeter (allerdings pensionierter) Steuerberater war der Meinung, wir müssten in dem Fall rückwirkend MWST zahlen und auch den Kunden in Rechung stellen. Er war sich aber nicht sicher, ob er auf dem neuesten Stand ist.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Sabine,
Das ist aktuell. Nur wenn herauskommt, dass Du bereits steuerpflichtig gewesen wärst, dann musst Du die MWST natürlich nachträglich bezahlen.
Beste Grüsse,
Michael
Markus Linz meint
Guten Tag Herr Michael
Nach mehrere Stunden rechnerischen, finde ich leider immer noch nicht den Antwort auf eine ganz einfache frage: Muss ich als Einzelunternehmer (Umsatz unter 100.000 ohne MwSt. Anmeldung) auf die beim Händlern eingekaufte Ware (Werkzeug, Materialien usw.) MwSt. bezahlen?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Markus,
Ja, die MWST musst Du immer bezahlen.
Beste Grüsse,
Michael
Jenny Zeier meint
Hallo Michael
Erst einmal Kompliment für diese tolle Webseite. Die hilft mir bei meiner Firmengründung enorm.
Zur Frage von Markus hätte ich noch eine erweiterte Frage.
Meine bald existierende Dienstleistungsfirma (Einzelunternehmen, vorerst nicht MwSt – Pflichtig) verrechnet die erledigte Dienstleistung ohne MwSt (Umsatzsteuer). Soviel habe ich verstanden. Wenn ich beispielsweise Büromaterial einkaufe, bezahle ich die darin enthaltene Mehrwertsteuer logischerweise. Wie wird das denn nun buchhalterisch (doppelte Buchführung) abgerechnet? Das Sachkonto Vorsteuer füllt sich ja, aber es wird nie ausgeglichen. Könntest du mir das verständlich erklären? Habe leider bisher keine Antwort dazu gefunden.
Vielen Dank im Voraus für deine Bemühungen.
Freundliche Grüsse
Jenny
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Jenny,
Auf dieser Website geht es ausschliesslich um die einfache Buchhaltung. Für Fragen zur doppelten Buchhaltung kannst Du Dich z.B. im Buchhaltungs-Forum.ch melden.
Beste Grüsse,
Michael
Erich Schädler meint
Ist das Milchbüechli auch geeignet, wenn man gezwungen ist eine Deutsche UST.-ID zu beantragen, damit man auf bestimmten Plattformen wie zB. Pinterest auch Werbung schalten kann? Ich kenne mich nicht aus, da eine kleine Einzelfirma (Online Unternehmen), mit noch 0 Umsätze und nur Ausgaben habe. Ich werde dann gezwungen die Umsatzvorsteuer anzumelden. Kann man diese unterschiedlichen Einnahmen und Ausgaben aus diversen Ländern (Plattformen & Netzwerke wie Digistore24 oder Google Adsense) eintragen und sie dann für die Umsatzsteuervoranmeldung verwenden?
Viele Grüsse
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Erich,
Jetzt mal angenommen, Du bist in der Schweiz: Ich würde sagen, dafür brauchst Du gar keine deutsche Umsatzsteuer-ID. Die brauchst Du eigentlich nur, wenn Du Umsätze/Einnahmen in Deutschland hast und dementsprechend in Deutschland Mehrwertsteuer bezahlen müsstest. Und das müsstest Du erst ab einer bestimmten Umsatzgrenze (die kenne ich jetzt aber nicht im Detail).
Was Pinterest in diesem Fall also wohl will, ist die Schweizer Unternehmens-ID (UID). Die bekommst Du auch ohne MWST-Anmeldung (wie hier im Kommentar weiter unten erklärt: https://milchbueechli.ch/einzelfirma-mehrwertsteuer/#comment-2537).
Falls Du aber doch in Deutschland bist, kann ich Dir leider nicht helfen, da kenne ich mich zu wenig aus.
Beste Grüsse,
Michael
Monika M. meint
Hallo Michael
Bis jetzt die wertvollste Seite, welche ich zum Thema MWST, Buchhaltung, Steuererklärung für Selbständige gefunden habe. Danke dafür.
Ich habe eigentlich Basicfragen, finde aber nirgends Infos dazu. Bin seönständig als Bauzeichnerin (erstelle Pläne für Ingbüros). Habe mich freiwillig für die Mehrwertsteuer angemeldet. Kann ich überhaupt irgendwelche Vorsteuerabzüge machen? Betrifft diese Vorsteuer nur “Ware die weiterverarbeitet wird”? Diese habe ich natürlich nicht. Was ich aber brauche um arbeiten zu können, ist die Software, Computer, Kurskosten, Versicherungen, etc. Kann ich die bezahlte MWST davon geltend machen?
Und stimmt es, dass Versicherungen von der MWST befreit sind?
Ausserdem empfiehlst du hier die Buchhaltung nach der ist Methode. Wenn ich aber für die MWST Abrechnung die effektive Methode gewählt habe, wird das nur im so schwieriger. Empfiehlst du dann bei der Buchhaltung auch aif die Soll Methode zu switchen?
Grüsse
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Monika,
Kommt darauf an: Bei der effektiven MWST-Abrechnung kannst Du den Vorsteuerabzug machen. Mit dem Saldosteuersatz nicht, da Du ja hier dafür einen tieferen MWST-Satz hast, damit Du das eben nicht berechnen musst.
Ja, den Vorsteuerabzug kannst Du grundsätzlich überall geltend machen, wo Du MWST bezahlst. Und ob Du für etwas MWST bezahlt hast, siehst Du immer einfach auf der Rechnung.
Nein, Ist/Soll bei der Buchhaltung und Vereinbart/Vereinnahmt bei der MWST sollte natürlich immer jeweils gleich gemacht werden, sonst wird es viel zu verwirrend. Und bei der doppelten Buchhaltung würde ich wohl generell gleich bei der Soll-Methode bleiben.
Beste Grüsse,
Michael
Jorge E. Echeverri meint
Guten Tag Herr Brütsch,
Ich habe eine Einzelfirma. Die Information im Bezug MwSt. für Einzelfirmen habe ich sehr Interessant gefunden.
Ich gründete die Firma vor ca. 5 Jahren und mein Aufträge Jährlich erreichen noch nicht die 100,000 CHF im Jahr. Ich bin nicht weit weg von diesem Betrag.
Jetzt gibt’s ein Einzelne Fall welche wenn bei der Kunde angenommen wird, steigt die Aufträge gleich über die 100,000 CHF für das Jahr 2020.
Die Kunde hat einen Stillstand Ende August, wo die Waren eingebaut werden sollten.
Ich weiss, dass ich muss in die MwSt. registrieren. Ich habe es gehört, dass die MwSt. Nummer würde ich nur nach ca. 3 Wochen erhalten.
Wenn ich die 3 Wochen warten muss, um eine Offerte mit MwSt. inbegriffen, wäre dann zu spät, um die Waren in die Schweiz zu kommen bevor den Stillstand stattfindet.
Was können Sie mir bitte empfehlen. Gibt es einen Weg, wo ich dieses Problem vermeiden kann.
Vielen Dank im Voraus für Ihren Rat.
Freundliche Grüsse.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Herr Echeverri,
Ich weiss nicht wie lange es dauert, bis Sie die MWST-Nr. erhalten. Aber wenn ich das richtig verstehe: Auf der Offerte brauchen Sie soviel ich weiss die MWST-Nr. ja gar noch nicht. Erst auf der Rechnung. Von daher würde ich jetzt wohl einfach die Offerte ohne MWST-Nr. machen.
Bzw. geben Sie einfach die UID (Unternehmens-ID) an, welche es mit dem Handelsregistereintrag gibt. Weil diese ist dann gleichzeitig auch die MWST-Nummer (bei dieser UID gibt es eben dann einfach den Zusatz „MWST“): https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/steuerpflicht/unternehmens-identifikationsnummer–uid-.html
Das jetzt einfach einmal als spontane Idee ohne Gewähr.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Karl S. meint
Hallo,
danke für den Artikel.
Kleine Frage. Ich bin selbständig als Einzelunternehmer (keine HR-Eintragung, keine MwSt-Abführung, weil unter 100k Umsatz im Jahr).
Ich bin privat sehr erfolgreich an der Börse und die Gewinne dort übersteigen meine Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit, sodass ich die 100k dadurch wahrscheinlich erreichen werde.
Zählen die privaten Börsengewinne auch zum MwSt-pflichtigen unternehmerischen Umsatz?
Danke
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Karl,
Nein, grundsätzlich zählen die privaten Börsengewinne nicht zum Umsatz der Einzelfirma.
Aber wichtige Anmerkung: Ich bin kein Treuhänder/Steuerexperte, darum kann ich keine verbindliche Aussagen machen. Das Problem ist: Soviel ich weiss, könnte Dich die Steuerverwaltung grundsätzlich als geschäftsmässigen Trader einschätzen. Dann wären die privaten Börsengewinne ev. plötzlich eben nicht mehr privat. Das einfach als allgemeiner Hinweis. Da würde ich sonst wirklich einmal mit einem Treuhänder/Steuerberater sprechen.
Beste Grüsse,
Michael
Paul meint
Sali Michael
Vielen Dank für den schönen Artikel! Ich habe noch zwei Fragen zur Rechnungsstellung ins Ausland. Folgende Situation: Ich habe eine GmbH gegründet und arbeite für zwei Firmen in Deutschland. Da ich im 2020 nicht über 100’000 CHF Umsatz komme, habe ich mich nicht für die Mwst. angemeldet. Entsprechend kann ich meine Rechnungen den deutschen Firmen mit dem Zusatz, dass meine Firma nicht MwSt.-pflichtig ist, brutto wie netto zustellen? Ist das richtig oder übersehe ich da etwas?
Meine zweite Frage bezieht sich auf dieselbe Situation, nur mit dem Vorzeichen, dass meine GmbH mwst.-pflichtig wäre. Wie wäre dann die Situation: Würde ich die Rechnungen dennoch steuerfrei stellen, da die Firmen im Ausland ansässig sind und in der Schweiz dennoch die Mwst (die ich nicht erhalten habe) an die Steuerverwaltung zahlen? Wenn das so wäre, wäre das ja ein richtiges Verlustgeschäft.
Danke und weiter so!
Paul
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Paul,
Genau, dann stellst Du die Rechnung einfach “netto”, also ohne MWST.
Im Falle mit MWST: Bei Firmen (also B2B) gilt teilweise das „Reverse-charge“ Prinzip, sprich, der Empfänger muss die MWST dann bezahlen. Zumindest ist das so viel ich weiss bei Dienstleistungen so. Aber da kann ich keine konkreteren Infos geben, da müsstest Du im Zweifelsfall einen Experten/Treuhänder fragen. Das ist ein komplizierteres Thema.
Beste Grüsse,
Michael
Simone Birchmeier meint
Hallo Herr Brütsch
Ich habe mich, neben meinen 30% Anstellung, selbständig gemacht. Mein Jahres Umsatz wird sicher in den nächsten Jahren unter 100’000 CHF bleiben.
Ich fotografiere Neugeborenen und Gestalte Geburtsanzeigen. Nun möchte gerne bei einer Firma in den Niederlanden für meine Kunden Couvert bestellen. Diese Firma liefert aber nur, wenn ich eine Mehrwertsteuer angebe.
Kann ich eine solche anfordern oder bin ich dann automatisch Mehrwertsteuerpflichtig und muss den Aufwand der Abrechnung machen obwohl ich einiges unter 100’000 Jahresumsatz bin?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Frau Birchmeier,
Ich vermute, die Firma verlangt eine MWST-Nummer? Versuchen Sie einmal die UID (Unternehmens-ID) anzugeben, welche es mit dem Handelsregistereintrag gibt. Weil diese ist dann gleichzeitig auch die MWST-Nummer (bei dieser UID gibt es eben dann einfach den Zusatz „MWST“): https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/steuerpflicht/unternehmens-identifikationsnummer–uid-.html
Weil die ausländische Firma interessiert es eigentlich nur, ob Sie tatsächlich eine Firma und im Ausland sind. Nicht ob Sie in der Schweiz dann die MWST bezahlen.
Den Zusatz „MWST“ erhalten Sie sonst aber nur, wenn Sie sich für die MWST-Abrechnung anmelden.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Ritter meint
Guten tag Hr.Brütsch
Meine Frage :
Ich möchte gerne ein Online Shop starten momentan innerhalb nur der Schweiz als 2 Standbein Teilselbständig (Importieren von kleinere Produkte) , sowie ich das verstehe darf ich Produkte unter 100,000 Fr , Jahresumsatz . Die ohne MWST Belastung verkaufen ? Ist das richtig oder falsch weil so wie ich das Lese muss ich mich nicht anmelden als Einzelunternehmer erst bei. 100,000 Fr
überschreitender Jahress Umsatz .Somit dürfte ich ja als privaterwerbend betrachten .
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Herr Ritter,
Genau, als Einzelfirma/Einzelunternehmen unter 100’000.- Umsatz müssen Sie sich nicht für die MWST-Abrechnung anmelden.
Ich bin aber nicht sicher, was Sie mit “privaterwerbend” meinen. Als Einzelfirma gelten Sie als “Selbständig Erwerbender”. Hier habe ich versucht die Begrifflichkeiten etwas zu entwirren: https://milchbueechli.ch/freelancer-freischaffender-freiberufler-oder-einzelfirma/
Übrigens, dieser Kommentar etwas weiter unten auf der Seite dürfte für Sie interessant sein (bezüglich Preise der Produkte exklusive MWST festlegen): https://milchbueechli.ch/einzelfirma-mehrwertsteuer/#comment-782
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Georg meint
Hallo Michael,
Ich habe die folgende Situation:
Ich bin momentan nicht selbstständig (70% Pensum) und gleichzeitig neben meinem Job würde ich gerne eine Kickstarter Kampagne für ein eigenes Projekt eröffnen.
Da hätte ich die folgenden zwei Fragen:
1. Wie muss ich den gesammelten Geldbetrag von der Kampagne deklarieren und wie wird er versteuert? Als Nebenverdiest, zusammen mit meinem normalen Jahresgehalt?
2. Was passiert falls der gesammelte Geldbetrag der Kampagne 100’000 CHF überschrittet?
Muss ich mich dann für MWST anmelden, obwohl die Kampagne eine einmalige Sache ist und wenn schon, kann ich das als Natürliche Person machen, oder muss ich dann eine Firma (Einzelfirma, oder GmbH) gründen?
Vielen Dank im Voraus!
Mit Grüssen,
Georg
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Georg,
Interessante Frage und etwas speziellerer Fall.
Grundsätzlich würde ich mir schon vorab einmal bezüglich der Gründung der Firma Gedanken machen. Also damit das Geld dann sozusagen in die Firma fliessen kann, nicht zu Dir als Privatperson. Bezüglich Rechtsform für die Firma will ich keine Empfehlung geben, aber starte einmal hier: https://milchbueechli.ch/freelancer-freischaffender-freiberufler-oder-einzelfirma/
Wichtig wird dann auch die Entscheidung ob einfache oder doppelte Buchhaltung. Aber in diesem Fall, wo Du sozusagen mit externem Kapital startest, würde ich eher eine doppelte Buchhaltung empfehlen. Konkretere Empfehlungen kann ich Dir leider nicht geben. Das müsste sich wirklich ein Treuhänder ansehen. Aber eben, das gesammelte Geld einfach als Einnahme/Gewinn zu versteuern, ist sicher nicht der optimale Weg.
Bezüglich MWST gilt trotzdem ganz einfach: “Wenn Sie im aktuellen Geschäftsjahr die 100’000.- Umsatz überschreiten, müssen Sie sich erst für das darauffolgende Jahr für die MWST-Abrechnung anmelden.”
Beste Grüsse,
Michael
kiener meint
guten tag ich habe eine einzelfirma und bin immer unter 100000 ausser 2020 und 2024 da habe ich jeweils einen grossauftrag zusätzlich und komme über 100000 kann ich mich nun im 2021 an und abmenden und im 2025 an und abmelden und bezahle die mwst nur auf dem jeweiligen umsatz von 2020 und 2024? danke skiener
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Guten Tag,
Nein, nicht ganz: Wenn Sie 2020 die 100’000 Umsatz überschreiten, müssen Sie sich für das 2021 für die MWST-Abrechnung anmelden. Und wenn Sie 2021 wieder darunter sind, können Sie sich für 2022 wieder abmelden.
Das ist hier beschrieben (unter “Ende der Steuerpflicht”, insbesondere bezüglich der Fristen für die Abmeldung): https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/steuerpflicht/allgemeine-informationen.html
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Waldemar meint
Hallo Herr Brütsch,
Vielen Dank für denn tollen Artikel.
Leider hab ich noch eine Frage hierzu.
Ich möchte demnächst eine Einzelfirma gründen, der Umsatz wird weniger 100‘000 CHF sein, MWST möchte ich nicht anmelden.
Die Frage, ich verkaufe selbst hergestellte Produkte an privat und klein Firmen in Deutschland und der Schweiz, wie sieht es mit der MWST aus muss ich die denn Firmen verrechnen?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Waldemar,
Wenn Du nicht MWST-pflichtig bist, musst Du weder bei Privaten noch Firmen die MWST verrechnen in der Schweiz.
Einfach als Hinweis: In Deutschland gibt es andere Regeln. Zuerst einmal musst Du schauen, ab welcher Grenze Du als Lieferant aus der Schweiz in Deutschland MWST-pflichtig wirst (“Umsatzsteuer” in DE).
Dann kommt es ausserdem auch darauf an, ob Du an Private oder Firmen lieferst. Bei Privaten bist Du grundsätzlich für die MWST-Abrechnung verantwortlich. Bei Firmen gilt teilweise das “Reverse-charge” Prinzip, sprich, der Empfänger muss die MWST dann bezahlen (ich bin nicht sicher, aber das ist zumindest bei Dienstleistungen so).
Aber eben, das nur als allgemeiner Hinweis, ich kenne mich damit zu wenig aus und kann keine konkreten Empfehlungen geben.
Beste Grüsse,
Michael
Oxana meint
Hallo
Ich habe ein Einzelunternehmen im Bereich sanitäre Dienstleistungen. Ich habe eine Neugründung durchgeführt. Momentan sieht es nicht danach aus, dass ich die 100′ Grenze erreiche und wer prüft nach drei Monaten meinen Umsatz, muss ich selber aktiv werden ? Muss ich also die Prüfung veranlassen ? Zusätzlich zu meiner selbständigen Arbeit, helfe ich bei einer anderen Sanitärfirma aus. Da ich noch nicht mwst pflichtig bin, kann ich auf meiner Rechnung der Firma keine mwst ausweisen, was der Firma anscheinend Schwierigkeiten zubereitet. Muss ich mich deswegen für die freiwillige MWST anmelden?
Vielen Dank.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Oxana,
Nein, das wird nicht extern geprüft, das machst Du einfach selber.
Nun, es kann für einige Firmen etwas ungewohnt sein, wenn eine Rechnung ohne MWST kommt. Aber im Prinzip ist das einfach ein “Buchhaltungsproblem”, sprich die Rechnung wird einfach ohne MWST verbucht. Das musst Du entscheiden, ob Du Dich dafür der MWST anmelden willst (ein Muss ist es deswegen aber nicht).
Beste Grüsse,
Michael
Eduardo v. A. meint
Guten Tag,
Ich bin als Berater Selbstständigerwerbend und habe die Firma im HR per 01.02.2020 kreiert. Obwohl ich wahrscheinlich die 100‘000 CHF Limite nicht erreichen werde, werde ich trotzdem freiwillige MwSt bezahlen.
Ich werde eine Chinesische Firma beraten und die bezahlt mir auf mein Konto in der Schweiz. Muss ich auch für ausländische Zahlungen MwST bezahlen?
Danke für die Antwort.
Mit freundlichen Grüssen
EA
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Guten Tag Eduardo,
Grundsätzlich gilt bei Dienstleistungen, dass die MWST dort bezahlt wird, wo sie geleistet wurde. Das heisst, voraussichtlich müssen Sie dafür keine Schweizer MWST ausweisen/bezahlen. Wie dann die Vorgaben von China sind, weiss ich natürlich nicht.
Das aber sowieso nur als grundsätzlicher Hinweis. Für eine genaue Einschätzung müssten Sie sich an einen Treuhänder/Steuerberater wenden.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Gordana meint
Hallo Michael,
vielen Dank für die interessanten Beiträge und die Möglichkeit, dazu Fragen zu stellen. Stellen wir uns ein Unternehmen vor, welches im Online-Verkauf tätig und nicht MWST-pflichtig ist. Was passiert, sobald das Unternehmen MWST-pflichtig wird bzw. der Umsatz auf über CHF 100’000 steigt? Sehe ich es richtig, dass dann entweder die Preise für den Endkunden (um den Betrag der MWST) erhöht werden müssen oder die Einnamen des Unternehmens sich um den Betrag der MWST reduzieren?
Besten Dank und Gruss, Gordana
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Gordana,
Genau, das ist korrekt.
Den privaten Endkunden interessiert nur der Endpreis. Ob Du als Firma im Hintergrund die MWST abrechnen und bezahlen musst, ist ihm egal. Ich würde es darum wohl im Prinzip so machen, dass die Preise von Beginn weg mit der MWST im Hinterkopf berechnet werden (und nicht später die Preise erhöht werden).
Beste Grüsse,
Michael
Bruno Ramos meint
Hallo
Mein Nami ist Bruno. Da ich vor habe eine Einzelfirma zu gründen, habe ich eine Frage. Bei der Anmeldung verlangt man von mir ein Mievertrag. Leider habe ich keins, weil ich ja unterwegs zu den Kunden sein werde. Ich möchte Scheiben Tönen aber das immer vorort. Wie genau kann ich da handeln? Zwar steht das ganze Material bei meinem Vater in der Garage aber das kann ich nicht als Adresse angeben. Wäre auch nicht relevant.
Vielen Dank für die Hilfe
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Bruno,
Ich nehme an, es geht um die Anmeldung/Anerkennung der Selbständigkeit durch das SVA/Ausgleichskasse?
Hier von einer Antwort von mir weiter unten (https://milchbueechli.ch/einzelfirma-mehrwertsteuer/#comment-621):
“Wichtig ist vor allem, dass mindestens 3 Rechnungen von 3 verschiedenen Kunden eingereicht werden (wahrscheinlich damit eine Scheinselbständigkeit für einen Grosskunden ausgeschlossen werden kann). Bzw. es wird ja auch darauf hingewiesen, möglichst viele Unterlagen beizulegen (also auch erhaltene Rechnungen, Mietvertrag der Büros, Werbematerial, etc.).”
Ein Mietvertrag ist also nicht zwingend nötig dafür. Im Zweifelsfall einfach einmal direkt mit der Ausgleichskasse reden.
Beste Grüsse,
Michael
J.S. meint
Guten Abend
Ich habe bereits sehr interessante Infos sammeln können – Danke dafür!
Ich habe vor eine Einzelfirma zu gründen und werde wohl eine MwST Nummer beantragen (‘freiwillige Steuerpflicht’), da ich befürchte, nur mit einer MwST Nummer aus dem Ausland zum Wiederverkäufer-Rabatt beliefert zu werden (so zumindest bereits die Aussage eines möglichen Lieferanten). Ich habe auch schon von CH Firmen gehört, dass diese nur mit Unternehmen handeln, welche ebenfalls eine MwST haben. Liest sich in den anderen Kommentaren jedoch teilweise einfacher… Wieso denn das überhaupt? 🙂 Ist aber nicht meine Hauptfrage.
Endlich zur Frage: Da ich zu Beginn noch nicht wissen kann, wie viel Umsatz ich erreichen werde, werde ich da eingeschätzt und erhalte dann trotzdem eine Abrechnung? Oder werde ich erst mit dem effektivem Verkauf von Produkten steuerpflichtig nach der Umsatz-minus-Vorsteuer Abrechnung? Ich habe schon so vieles Gelesen über die MwST und habe immer weniger den Durchblick.
Besten Dank für die Hilfe.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Guten Tag,
Sind Sie sicher, dass auf die MWST-Abrechnung geachtet wird? Und nicht einfach die UID (Unternehmens-ID) gemeint ist, welche es mit dem Handelsregistereintrag gibt? Bei dieser (neuen) UID gibt es eben dann den Zusatz “MWST”: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/steuerpflicht/unternehmens-identifikationsnummer–uid-.html
Es kann natürlich schon sein, dass in gewissen Branchen darauf geachtet wird, ob die MWST abgerechnet wird. Ist mir jetzt einfach nicht bekannt. Aber ja, ob eine UID sprich Handelsregistereintrag vorhanden ist, darauf wird sicher häufiger geachtet.
Grundsätzlich bezahlen (wenn Sie eine Rechnung erhalten) und verrechnen (wenn Sie eine Rechnung senden) Sie die MWST effektiv und sofort. Also das Geld (die geschuldete MWST) liegt effektiv natürlich noch auf Ihrem Konto. Und wenn Sie dann die MWST-Abrechnung (nachträglich, viertel- oder halbjährlich) machen, bezahlen Sie darauf basierend dann die MWST an die Eidgenössische Steuerverwaltung.
War das Ihre Frage? Wie schon erwähnt, das nur als grundsätzliches Vorgehen und Information. Ich bin kein MWST-Experte und kann keine konkreten Hinweise oder Empfehlungen zu individuellen Fällen geben.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
S. Berger meint
Hallo
Interessanter Artikel.
Wenn wir ein Produkt in Deutschland produzieren lassen, dieses aber dann in die Schweiz importieren bzw. von Deutschland aus exportieren, also am Grenzübergang die Schweizerische MwSt. von 7.7% bezahlen, können wir dann vom Deutschen Produzenten erwarten, dass uns die Profuktion ohne 19% MwSt. in Rechnung gestellt wird (solange wir nachweisen, dass wir die 7.7% in der Schweiz bezahlt haben)?
Und ist das überhaupt abhängig davon, ob wir als Geschäft MwSt.-pflichtig sind, oder können wir das sowieso so handhaben, da die MwSt. bei der Grenzüberschreitung ja eh bezahlt werden muss? Oder bezahlen wir gar die 19% in Deutschland und müssen dafür beim Export keine 7.7% mehr bezahlen?
Sehr verwirrend diese ganze MwSt.-Geschichte…
Besten Dank.
Freundliche Grüsse
S. Berger
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo,
Import/Export ist ein komplexes Thema und ich bin kein Experte, kann also nicht jeden Fall genau beurteilen. Aber ganz grundsätzlich:
Ja, wenn der Lieferant die Waren in die Schweiz liefert, muss er in Deutschland keine MWST bezahlen und sollte diese entsprechend auch nicht in Rechnung stellen.
Und ja, Sie bezahlen beim Import dann die Schweizer MWST (unabhängig davon, ob Sie mehrwertsteuerpflichtig sind oder nicht).
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
hundesalon-tierisch-schoen.ch meint
Wenn ich dazu noch etwas anmerken darf? es ist wirklich ein schwieriges Thema. Ich baue gerade einen Hundesalon auf und habe unter anderem Shampoo, was es so in der Schweiz nicht gibt, was ich in meinem Salon führen möchte.
Angenommen du lässt es dir an eine deutsch Adresse senden, kannst du es am zoll nicht abstempeln lassen – wie gewöhnlich. Das ist nur für den privaten Reiseverkehr. Du musst dein Handelsgut – und damit ist auch eine Schere die ich für mich kaufen würde – gemeint, elektronisch anmelden und dann findet eine Verzollung über tares statt. ausserdem benötigst du ein Zollkonto. Das ausfüllen der elektronischen Anmeldung ist SEHR umfangreich. alternativ kannst du das beim ersten mal auch über eine sogenannte Zollagentur machen. die nehmen dir dann für eine einfuhr um die 150 Euro zzgl 3 Euro je Rechnungsposition ab. (Das ist so der schnitt). Dann musst du die Schweizer MWSt zahlen und – jetzt kommt es: Es wird verzollt. stammt es aus einem EU Land, wirst du meist vom Zoll befreit, dafür muss aber auf der Rechnung eine Ursprungserklärung stehen, dessen Wortlaut genau vorgegeben ist. Das ist das Prozedere bis 1000 Euro. bist du darüber musst du auch noch den export aus D machen – der nochmal ca 150 Euro plus die Positionen kostet… Alles in allem sehr aufwendig. Ich hab mich schon gefragt, wie es aussieht, wenn ich es privat mache und dann an meinen Salon weiter verkaufe???? ich bekomme graue haare und merke ich bin nicht die einzige… einen tollen Abend euch allen.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo,
Natürlich, Anmerkungen sind immer willkommen. Vielen Dank für das Teilen Deiner Erfahrungen! 🙂
Ja, die Unterscheidung von Privat und Firma ist sehr wichtig, hier in einem Kommentar weiter unten habe ich ein paar Szenarien und Links aufgelistet: https://milchbueechli.ch/einzelfirma-mehrwertsteuer/#comment-460
Sehr guter Hinweis zu Tares, hier der Link mit mehr Infos dazu: https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/information-firmen/zolltarif—tares.html
Zu Deiner Idee, das ganze Privat zu machen und dann an die Firma weiter zu verkaufen: Kreative Idee, aber selbst wenn es etwas einfacher wäre, bist Du damit wahrscheinlich in einem rechtlichen Graubereich. Würde ich wohl nicht empfehlen.
Ich denke, so eine Zollagentur ist wahrscheinlich für die meisten Selbständigen und kleinen Firmen die beste Lösung. Klar, es kostet doch einiges. Aber das alles selber (und korrekt) zu machen, ist wahrscheinlich im Verhältnis teurer/aufwändiger. Vor allem, wenn dann mal ein “Spezialfall” auftreten sollte (z.B. falsche/unvollständige Lieferungen, defekte Waren die zurückgesendet werden müssen, etc.).
Beste Grüsse,
Michael
T.Pucher meint
Hi Michael,
vielen Dank für die Infos, sie helfen sehr. Ich habe diesbezüglich um sicherzugehen eine Frage:
Ich bin gerade aus Deutschland zu meinem Freund in die Schweiz gezogen und habe mit einem ersten Auftrag begonnen, selbständig als Beraterin tätig zu sein (bislang war ich in Deutschland fest angestellt). Ob man meine Selbständigkeit am Ende via SVA anerkennt und ich entsprechend auch weiter die Selbständigkeit ausbauen kann, werde ich erst in ein paar Monaten wissen.
Dahingehend kann ich derzeit also noch nicht abschätzen, ob ich die 100.000 CHF-Marke dieses Jahr knacken werde, nach derzeitigem Stand voraussichtlich nicht.
Fahre ich dann jetzt besser, mich nicht freiwillig für Mwst. anzumelden und diese entsprechend in meiner Rechnung also auch nicht auszuweisen?
Was würde passieren, wenn ich in zwei Monaten (sprich innerhalb der drei-monatigen-Überprüfung) einen weiteren grossen Auftrag an Land ziehe, der mich definitiv über die 100.000 CHF Grenze bringt: dann müsste ich mich sofort Anmelden, und entsprechend für 2020 auch Mwst. abführen; ergo müsste ich dann dem Unternehmen des ersten Auftrages eine neue Rechnung ausstellen um Mwst. auszuweisen um nicht selbst drauf sitzen zu bleiben?
Ich hoffe ich habe mich nicht zu kompliziert ausgedrückt.
Besten Dank für deine Antwort,
T. Pucher
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo,
Nun, Du hast das soweit ich sehe alles korrekt zusammengefasst. Die Entscheidung was jetzt besser ist, kann Dir wohl leider niemand abnehmen. Das liegt also ganz bei Dir.
Bezüglich Anerkennung der Selbständigkeit durch das SVA als Tipp: Wichtig ist vor allem, dass mindestens 3 Rechnungen von 3 verschiedenen Kunden eingereicht werden (wahrscheinlich damit eine Scheinselbständigkeit für einen Grosskunden ausgeschlossen werden kann). Bzw. es wird ja auch darauf hingewiesen, möglichst viele Unterlagen beizulegen (also auch erhaltene Rechnungen, Mietvertrag der Büros, Werbematerial, etc.).
Beste Grüsse und viel Erfolg,
Michael
Stefan Bösiger meint
Guten Tag
Ich habe eine Einzelfirma die weniger als 100‘000 Franken Umsatz im Jahr macht und nicht Mwst-pflichtig ist. Wie geht das nun wenn ich Waren im Ausland (Deutschland) kaufe? Darf ich da wie eine Privatperson auch Mwst-frei und zollfrei bis 300 Franken Waren einführen? Finde nirgends eine Antwort darauf. Oder wo könnte ich da noch nachfragen?
Freundliche Grüsse
Stefan Bösiger
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Guten Tag Herr Bösiger,
Import/Export ist ein komplexes Thema und bin ich kein Experte, aber vielleicht kann ich zumindest in die richtige Richtung weisen:
Wenn Waren für den Weiterverkauf importiert werden sollen, würde ich hier starten (das muss grundsätzlich natürlich immer angemeldet werden): https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/information-firmen/waren-anmelden/einfuhr-in-die-schweiz/warenanmeldung.html
Da Sie von 300.- Franken Freigrenze sprechen, geht es eher um den Eigengebrauch und wenn Sie persönlich über die Grenze gehen. Für Private gilt das hier: https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/information-private/reisen-und-einkaufen–freimengen-und-wertfreigrenze/einfuhr-in-die-schweiz/warenwert-bis-chf-300–mehrwertsteuerfrei.html
Für Firmen gibt es diese 300.- Freigrenze soweit ich sehe nicht. Das müssten Sie wohl also immer selber am Zoll anmelden. Oder vielleicht einfach einmal bei der Zollverwaltung direkt anfragen. Kann gut sein, dass ich mich da täusche (wobei das schon Sinn machen würde).
Online Bestellungen hingegen (z.B. für Büromaterial) haben ähnliche Regeln wie für Private und werden ebenfalls automatisch verzollt/versteuert: https://www.ezv.admin.ch/ezv/de/home/information-firmen/waren-anmelden/einfuhr-in-die-schweiz/postversand–interneteinkauf–kurierverkehr.html
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Thomas Becherer meint
Hallo, ist ja super erklärt – vielen Dank! Eine ergänzende Frage:
– Einzelfirma in CH
– Umsatz weit unter 100k, bisher keine MwSt im Produktpreis
– Verkauf von digitalen Produkten über eigenen Onlineshop auch nach Deutschland
-> Muss für den Kunden aus Deutschland eine Mwst (19%) ausgewiesen werden? Also muss ich für ausländische Kunden die Mwst einfordern und dann wieder nach DE abgeben? Oder aufgrund des Firmensitzes in der CH und dem Umsatz <100k keine Pflicht dazu? DANKE
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Thomas,
Das ist ein aktuelles und recht kompliziertes Thema. Ich bin kein Experte in dem Thema, kann aber ev. zumindest in die richtige Richtung weisen:
Grundsätzlich kommt es bei der MWST darauf an, ob der Käufer/Empfänger ein Unternehmen oder Privatperson ist: INFOBEST
Bei Unternehmen gilt das Reverse-charge Prinzip, sprich der Leistungsempfänger muss die MWST bezahlen (wobei das ist grundsätzlich für Dienstleistungen, das weiss ich jetzt gar nicht, ob das in Deinem Fall bei digitalen Produkten ebenfalls gilt).
Bei Privatpersonen hingegen musst Du aber sobald Du bestimmte Umsatzgrössen erreichst, ebenfalls die MWST anmelden und abführen. Und das grundsätzlich in jedem Land, in das Du lieferst.
Das ist natürlich äusserst komplex und aufwändig. Darum gibt es ja auch Anbieter wie z.B. DigiStore24, welche die komplette Abwicklung inkl. MWST-Abrechnung für digitale Produkte übernehmen.
Mehr kann ich Dir leider dazu nicht sagen.
Bezüglich Milchbüechli: Solange Du nirgends MWST bezahlen musst, kannst Du es auf jeden Fall einsetzen. Sobald Du aber irgendwo im Ausland MWST-pflichtig wirst, dürfte es ganz grundsätzlich ziemlich kompliziert werden. Wobei mit der Abrechnung via DigiStore24 wäre es dann wieder relativ einfach: Wenn Du von DigiStore24 ausbezahlt wirst, könntest Du das wohl einfach ganz normal wieder als Einnahme im Milchbüechli erfassen.
Ich hoffe, das hilft Dir trotzdem etwas weiter.
Beste Grüsse,
Michael
Janine Coppex meint
Hallo Thomas
Wie hast du das mit der MWST gelöst für die Digitalen Produkte? Ich stehe vor dem gleichen “Problem” und komme nicht weiter.
Kannst du jemanden empfehlen der mir in diesem Thema weiterhelfen kann?
Liebe Grüsse
Janine
Luca meint
Wie sieht das mit dem Saldosteuersatz aus wenn meine Einzelfirma eigentlich in zwei diversen Bereichen tätig ist?
Ich arbeite als Informatiker und vertreibe dabei aber auch oftmals Hardware für den Endkunden (KMU).
Als Informatiker hätte ich gemäss SSS einen Saldosteuersatz von 6,5 % und als Computerhardware-Handel 1,2%. Nun sind diese beiden Sätze ja ziemlich voneinander entfernt, was kommt jetzt hier zum zug?
Momentan kommt circa 1/3 meines Umsatzes durch Hardwareverkauf zustande.
Liebe Grüsse
Luca
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Luca,
Ich würde mal stark vermuten, dass der anteilsmässig grösste Umsatz den Saldosteuersatz vorgibt.
Eine definitive Antwort wird Dir dann auf jeden Fall die Eidgenössische Steuerverwaltung geben, wenn Du Dich für die MWST-Abrechnung anmeldest. Diese muss Dir den entsprechenden Saldosteuersatz ja bewilligen.
Beste Grüsse,
Michael
Müller meint
Ich es korrekt, dass ich ihre Software auch verwenden kann, wenn ich freiwillig die MWST nach SSS abrechne? (Ich muss ja nur halbjährlich meine Einahmen wissen, und das sollte doch machbar sein?)
Besten Dank und freundliche Grüsse
Markus Müller
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Herr Müller,
Im Moment bietet das Milchbüechli noch keinerlei Funktion für die MWST-Abrechnung.
Aber Sie haben natürlich Recht: Grundsätzlich können Sie die MWST-Abrechnung auch “von Hand” machen, da diese mit dem Saldosteuersatz ja im Prinzip äusserst einfach ist.
Wie es die Eidgenössische Steuerverwaltung hier ihrer Website in einem Beispiel beschreibt:
“Ein Architekt, dem die ESTV den Saldosteuersatz von 5,9 % bewilligt hat, vereinnahmt während eines Semesters 400 000 Franken inkl. MWST. Er deklariert in der Abrechnung den Umsatz von 400 000 Franken und multipliziert ihn mit dem Saldosteuersatz von 5,9 %, was eine geschuldete Steuer von 23 600 Franken ergibt.
Es sind keine weiteren Rechenoperationen notwendig; die Ermittlung der Vorsteuer entfällt. In den Rechnungen weist der Architekt nicht den Saldosteuersatz, sondern den gesetzlichen Steuersatz von 7,7 % aus.”
Und Ja, den Umsatz haben Sie natürlich im Milchbüechli erfasst.
Die MWST-Abrechnung wäre also aber komplett unabhängig vom Milchbüechli. Obwohl ich also denke, dass es möglich sein müsste, kann ich darum schlicht keine Empfehlung geben (eben, weil es wirklich komplett unabhängig vom Milchbüechli ist und ich schlicht auch kein Treuhänder oder Experte in MWST Fragen bin).
Und noch als Hinweis: Eine einfache Buchhaltung dürfen Sie nur bis 500’000.- Umsatz pro Jahr führen.
Ich hoffe, die Antwort hilft Ihnen trotzdem.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Lorenzo A. meint
Guten Tag, ich (GmbH Inhaber) arbeite als externe IT Berater bei einer Bank in der Schweiz indirekt, i.e. via eine dritte Firma (“sub-contracting”). Am Ende des Monats verrechnet diese Firma der Bank für meine Dienstleistungen (inkl. Mwst) und ich verrechne dann dieser Firma. Da es sich um denselben Dienstleistungen handelt, die ich vorbringe, muss meine Firma auch Mwst zahlen? So werden diese schlussendlich ja doppel bezalht für die selbe Dienstleistung…
Vielen Dank für die Aufklärung.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Guten Tag,
Wenn ich das richtig verstehe: Sie schicken einfach die Rechnung inkl. MWST an die Dritt-Firma. Und diese dann eine Rechnung inkl. MWST an die Bank.
Was und wie die Dritt-Firma das weiterverrechnet, betrifft Sie ja eigentlich nicht. Aber die Dritt-Firma wird dann natürlich den Vorsteuerabzug machen, damit sie die von Ihnen verrechnete MWST wieder zurückfordern kann. Damit wird die MWST nicht doppelt bezahlt.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Lorenzo A. meint
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Die dritt-Firma hat aber das 3. Model “Saldosteuerersatz” gewählt (5.9%) – und soweit ich verstanden habe, darf sie keine MwSt zurückfordern. Danke für Ihre Antwort
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Genau, dann darf sie natürlich keine MWST zurückfordern. Anstatt die MWST genau abzurechnen, entspricht sozusagen die Differenz vom normalen MWST-Satz (7,7%) zum reduzierten Saldosteuersatz (5,9%) dem Betrag, der zurückgefordert werden würde.
Sabine Wolters meint
Guten Tag Herr Brütsch,
ist eine Firma die Schulung im spirituellen Sektor anbietet auch Mehrwertsteuerpflichtig?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüssen
Sabine Wolters
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Guten Tag Frau Wolters,
Ja, die MWST-Pflicht ist unabhängig von der Branche. Es zählt nur, ob Sie die 100’000.- Umsatz pro Jahr überschreiten.
Ich nehme an, Sie meinen jetzt diese MWST-Info (also dass Schulungen von der MWST befreit sind): https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/sectorInfos/tableOfContent.xhtml?publicationId=1020165
Ja, wenn Sie jetzt über 100’000.- Umsatz haben kann es sein, dass Sie für gewisse Dienstleistungen die MWST bezahlen müssen (wahrscheinlich Sitzungen/Coachings/Yoga), für andere hingegen nicht (eben ev. die Schulungen). Zu spezifischen Fällen kann ich aber nichts sagen, das müsste ein Treuhänder anschauen oder direkt die Eidgenössische Steuerverwaltung, ob ein Angebot tatsächlich von der MWST befreit ist.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Alexander meint
Ich habe 2019 als Einzelfirma die Umsatzgrenze von CHF 1’000’000 überschritten und muss mich also für die MWST-Abrechnung anmelden. Mit allergrösster Wahrscheinlichkeit fällt mein Umsatz 2020 aber wieder unter CHF 1’000’000. Ist es richtig dass ich dann für 2021 wieder keine MWST-Abrechnung machen muss? Muss ich mich dann aktiv wieder abmelden?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Alexander,
Zuerst einmal: Ich nehme an, Du meinst 100’000.- CHF, nicht 1’000’000.- 😉
Genau, wenn Du jetzt im 2019 die Umsatzgrenze überschritten hast, musst Du Dich für nächstes Jahr 2020 anmelden.
Und ja, wenn Du 2020 dann wieder unter 100’000.- Umsatz hast, musst Du Dich wieder aktiv abmelden. Das würde ich dann ca. im 4. Quartal 2020 machen, wenn Du tatsächlich siehst, dass Du darunter bleibst (oder im Zweifelsfall direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung nachfragen, ob und wie viel früher das gemacht werden kann, wenn Du Dir jetzt schon sicher bist bezüglich Umsatz 2020).
Hier findest Du die verschiedenen Links für die Abmeldung, je nach Abmeldungsgrund: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/dienstleistungen/formulare-online/loeschung.html
Und dort wäre Dein Grund “Bedingungen der Steuerpflicht nicht mehr erfüllt (Umsatzgrenze unterschritten)”, also dieses Formular: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/dienstleistungen/formulare-online/loeschung/unterschreitung_umsatzgrenze.html
Beste Grüsse,
Michael
M. Keller meint
Wenn man aber nicht im Voraus weiss, ob man die 100’000 erreicht, muss man doch unter dem Jahr die MWst trotzdem in Rechnung stellen, ansonsten man diese allenfalls selber bezahlen muss. Ich nehme an, dass man diese MWst dann abrechnen muss, auch wenn man Ende Jahr unter 100’000 bleibt. Somit gesehen, ist doch eine Abmeldung erst sinnvoll wenn man absolut sicher ist, diesen Wert nicht zu erreichen. Oder sehe ich das falsch?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Frau Keller,
Ja, die MWST darf nur in Rechnung gestellt werden, wenn man sich auch tatsächlich für die MWST-Abrechnung angemeldet hat. Und das kann man freiwillig auch unter 100’000.- Umsatz.
Nein, wenn man die 100’000.- überschreitet, wird man grundsätzlich erst für das nächste Geschäftsjahr mehrwertsteuerpflichtig. Wie auch in der Grafik steht:
“Obligatorische Steuerpflicht auf Folge-Geschäftsjahr der erstmaligen Überschreitung gegeben”
Falls natürlich herauskommt, dass man im aktuellen (oder gar letzten) Jahr bereits MWST-pflichtig gewesen wäre und sich nicht angemeldet hat: Ja, dann muss man die MWST natürlich nachträglich bezahlen (auch wenn man diese nicht in Rechnung gestellt hat).
Grundsätzlich kann man die MWST bei den Kunden nachträglich in Rechnung stellen, aber das wird dann natürlich für alle Beteiligten eine unglaublich mühsame, aufwändige und peinliche Übung…
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Marco Abderhalden meint
Guten Tag
Wir haben eine Einzelfirma, sind nicht MWST pflichtig. Wir werden Waren aus Italien einführen. Der Versender wird uns also die italienische MWST nicht in Rechnung stellen. Müssen wir aber von der CH Steuerverwaltung eine Rechnung z. B. Ende Jahr erwarten? Resp. müssen wir die die ital. MWST als Kosten einrechnen?
Besten Dank für die Klärung und Freundliche Grüsse
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Guten Tag Herr Abderhalden,
Sie werden wahrscheinlich direkt bei der Einfuhr die Rechnung für die Schweizer MWST erhalten (gleichzeitig mit den Zollgebühren).
Da Sie nicht MWST-pflichtig sind, werden Sie sonst nichts mehr machen müssen (also können die bezahlte MWST nicht zurückfordern/verrechnen, da Sie ja dann auch keine MWST auf Ihren Rechnungen ausweisen).
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Uwe Böhle meint
Hallo Herr Brütsch,
sehr interessante Beiträge. Da hätte ich auch eine Frage. Ich habe einen Online Shop und beabsichtige die Betreuung von Google Adwords an eine deutschen Firma zu übertragen. Das hier das Reverse-charge Prinzip greift ist mir klar. Unklar ist nur, wo muss ich diese Leistung angeben bzw. bezahlen?
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Freundliche Grüsse
Uwe Böhle
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Herr Böhle,
Sie müssen in diesem Fall gar nichts angeben bzw. machen. Sie werden ja eine Rechnung von der deutschen Agentur erhalten. Sie als Schweizer Kunde müssten dann die Rechnung eigentlich ohne die deutsche MWST (19%) erhalten. Bzw. allenfalls mit 7,7% MWST, falls die deutsche Agentur in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig ist.
Falls Sie unter die MWST-Pflicht fallen, rechnen Sie das ganz normal ab (sprich können Sie die bezahlte MWST zurückfordern).
Freundliche Grüsse,
Michael Brütsch
Lucas Kocher meint
Guten Tag
Ich habe per 15. Mai dieses Jahres einen Kiosk übernommen.
Nun meine Frage:
Muss ich mich gleich am Anfang bei der MwSt anmelden und ab wann muss ich die MwSt bezahlen (ab 100`000?)
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Guten Tag Herr Kocher,
Wenn der Umsatz im letzten Jahr über 100’000.- lag, dann müssten Sie sich sofort anmelden und die MWST abrechnen. Ansonsten wie im Artikel erklärt, sobald Sie die 100’000.- zum ersten Mal überschreiten, müssen Sie sich für das darauffolgende Jahr anmelden.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Eugen Schilter meint
Guten Tag
Ich habe eine Einzelfirma im Dienstleistungsbereich ohne MWST-Pflicht. Nun lagere ich Sekretariatsarbeiten aus, welche mir von dieser Firma mit MWSt. in Rechnung gestellt werden. Das Kleinunternehmen (MWST-pflichtig) hat mir gesagt, dass ich diese Beträge als Vorsteuer geltend machen kann.
Wie gehe ich im Detail vor?
Und kann ich auch von anderen MWST-pflichtig Sachen (z.B. Einkauf Büromaterial) die Vorsteuer abziehen?
Freundliche Grüsse
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Guten Tag Herr Schilter,
Wenn Sie die MWST nicht freiwillig abrechnen und bezahlen, können Sie auch keine Vorsteuer abziehen bzw. zurückfordern.
Das ist der Nachteil, wenn man keine MWST bezahlt. Ob sich der Mehraufwand mit der MWST-Abrechnung lohnt (eben weil Sie dann die Vorsteuer zurückfordern können), müssen Sie selber abschätzen
Grundsätzlich gilt: Je grösser Ihre Ausgaben/Investitionen, desto eher lohnt es sich, weil Sie mehr zurückfordern könnten.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
R. Meier meint
Guten Tag
Meine Frage sprengt vielleicht diesen Rahmen…
Ich habe eine Einzelfirma und möchte eine Weiterbildung in Deuschland absolvieren. Kann ich die MwSt, die mir vom deutschen Ausbildungsinstitut verrechnet wird, zurückfordern?
Selber bin ich der Schweiz noch MwSt-befreit.
Vielen Dank für Ihre Hilfe und beste Grüsse
R. Meier
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Guten Tag Herr Meier,
Wahrscheinlich nicht, da die Leistung selbst ja in Deutschland erbracht wird und dementsprechend die MWST auch tatsächlich in Deutschland anfällt.
Aber im Zweifelsfall einfach einmal nachfragen. Denn selbst wenn es grundsätzlich doch geht, müsste ja sowieso das Ausbildungsinstitut die Rechnung entsprechend ohne MWST ausstellen.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Timo Mahler meint
Guten Tag
Wir bauen uns im im Moment ein Geschäft auf. Wir importieren Möbel aus einem EU Land in die Schweiz. Unsere frage ist könnte der Verkäufer uns die MwSt. direkt abziehen und sie dann selbst zurück verlangen ? Oder wie funktioniert das genau ?
Freundliche Grüsse
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Guten Tag Herr Mahler,
Grundsätzlich sollte das schon gehen, es gibt ja z.B. auch Online Shops, die bei Bestellungen aus der Schweiz direkt die 19% MWST abziehen.
Aber wie das genau funktioniert, müsste der Verkäufer als Exporteur wissen/machen.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Erika Bubeck meint
Guten Tag
Wir führen einen Naturcoiffeursaloon. Sind nicht MwSt-Pflichtig
So auch Steuermässig registriert
Neu importieren wir Haarpflegeprodukte aus Amerika, welche wir Europaweit verkaufen können, in kleinerem Rahmen Packete versenden.
Meine Frage ist, sind wir dazu verpflichtet die jeweilen MwSt Ansätze der verschiedenen Ländern zu erwähnen auf unseren Versandrechnungen? Oder haben wir auf irgendeine Art eine Verantwortung gegenüber diesen Ländern, zb UK. DE FR E S
Wäre froh um eine Antwort
Mit freundlichen Grüßen
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Guten Tag Frau Bubeck,
Das ist ein aktuelles und recht kompliziertes Thema. Ich bin kein Experte in dem Thema, kann aber ev. zumindest in die richtige Richtung weisen:
Grundsätzlich kommt es bei der MWST darauf an, ob der Käufer/Empfänger ein Unternehmen oder Privatperson ist: INFOBEST
Bei Unternehmen gilt das Reverse-charge Prinzip, sprich der Leistungsempfänger muss die MWST bezahlen.
In Ihrem Fall sind es wahrscheinlich Privatpersonen, das heisst, da müssten Sie also grundsätzlich die MWST anmelden und abführen. Und das grundsätzlich in jedem Land, in das Sie liefern.
Mehr kann ich Ihnen leider nicht sagen.
Bezüglich Milchbüechli: Solange Sie nirgends MWST bezahlen müssen, können Sie es auf jeden Fall einsetzen. Sobald Sie aber irgendwo im Ausland (oder natürlich in der Schweiz) MWST-pflichtig werden, dürfte es ganz grundsätzlich deutlich komplizierter werden.
Ich hoffe, das hilft Ihnen trotzdem etwas weiter.
Freundliche Grüsse,
Michael Brütsch
Johannes Buck meint
Bei der Methode #3: MWST-Abrechnung mit Saldosteuersatz muss folglich der branchenabhängige Saldosteuerersatz angewandt werden – z.B. 5.1% für Beratung – mit einem entsprechenden Hinweis auf die gewählte MWST-Abrechnung nach Saldosteuersatz.
Korrekt?
Michael Brütsch meint
Hallo Herr Buck,
Ja, im Prinzip ist das korrekt: Sie bezahlen 5,1%, verrechnen Ihrem Kunden aber die vollen 7,7%. Auf der Rechnung an den Kunden müssen Sie die 5,1% soweit ich weiss aber nicht erwähnen. Dieser Satz interessiert nur Sie für die Abrechnung.
Wobei ich jetzt nicht weiss, wie Sie auf 5,1% kommen. In der verlinkten Ressource vom Bund ist z.B. für “Unternehmensberatung” 5,9% angegeben. Aber ja, das nur als Hinweis, das müssten Sie natürlich mit der MWST-Verwaltung besprechen, welchen Satz Sie verwenden müssen/dürfen.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch