Grundsätzlich dürfen Sie gemäss OR Artikel 957 bis 500’000.- Umsatz eine einfache Buchhaltung führen (z.B. eben mit dem Milchbüechli).
Zwischen 100’000.- und 500’000.- Umsatz kommt einfach noch die MWST-Abrechnung dazu.
Die MWST-Abrechnung per Saldosteuersatz kann zwar grundsätzlich unabhängig von der Milchbüechli Buchhaltung gemacht werden, aber das Milchbüechli vereinfacht die korrekte Abrechnung.
In diesem Artikel ist das ganze Vorgehen ausführlich beschrieben: Praxisbeispiel: MWST-Abrechnung mit Saldosteuersatz nach vereinnahmtem Entgelt im Milchbüechli
Vereinfacht gesagt und wie es die Eidgenössische Steuerverwaltung hier auf ihrer Website in einem Beispiel beschreibt:
„Ein Architekt, dem die ESTV den Saldosteuersatz von 5,9 % bewilligt hat, vereinnahmt während eines Semesters 400’000 Franken inkl. MWST. Er deklariert in der Abrechnung den Umsatz von 400’000 Franken und multipliziert ihn mit dem Saldosteuersatz von 5,9 %, was eine geschuldete Steuer von 23’600 Franken ergibt.
Es sind keine weiteren Rechenoperationen notwendig; die Ermittlung der Vorsteuer entfällt. In den Rechnungen weist der Architekt nicht den Saldosteuersatz, sondern den gesetzlichen Steuersatz von 7,7 % aus.“
Wichtig ist einfach, dass Sie die MWST-Abrechnung nach vereinnahmtem Entgelt machen: MWST-Abrechnung: Nach vereinnahmtem oder vereinbartem Entgelt?
Also Ja:
Sie dürfen grundsätzlich bis 500’000.- Umsatz pro Jahr eine einfache Buchhaltung mit dem Milchbüechli machen, und müssen zusätzlich einfach noch die MWST-Abrechnung per Saldosteuersatz machen (was dabei noch beachtet werden muss, ist einerseits erwähnte Bezugsteuer sowie die MWST Abzüge (befreite/ausgenommene Einnahmen) – was beides auch im “Praxisbeispiel: MWST-Abrechnung mit Saldosteuersatz nach vereinnahmtem Entgelt im Milchbüechli” genau erklärt ist).
Meiner Erfahrung nach:
Für die meisten Selbständigen (Freelancer, Berater, Coaches, etc. – für die das Milchbüechli primär gemacht ist) ist die Kombination “Milchbüechli” + “MWST-Abrechnung mit Saldosteuersatz nach vereinnahmtem Entgelt” ideal, sobald man zwischen 100’000.- bis 500’000.- Umsatz macht.
Für Online Shops, Ladengeschäfte oder Handwerksbetriebe hingegen lässt sich das leider nicht so allgemein sagen, da hier die Vermögenslage meistens etwas komplexer ist. Diese Problematik habe ich hier genauer erklärt: Das Milchbüechli bzw. einfache Buchhaltung für einen Online Shop
Trotzdem auch noch als allgemeiner Hinweis:
Obwohl ich also denke, dass bei über 100’000.- Umsatz die Kombination “einfache Buchhaltung/Milchbüechli + MWST-Abrechnung per Saldosteuersatz” in vielen Fällen möglich sein müsste, kann ich “von aussen” keine verbindliche Beratung oder Empfehlung für Ihre individuelle Situation geben oder die Entscheidung abnehmen. Das kann nur ein Treuhänder bzw. Steuerberater oder natürlich Sie selber. Das Milchbüechli ist letzten Endes nur ein Tool.
Nathalie meint
Guten Tag.
Ich habe noch nicht 100k Umsatz, aber es ist super spannend zu lesen, wegen den 500k, gut zu wissen!
Mein Hauptumsatz mache ich im Moment hauptsächlich im Ausland (Europa) mit Beratungsdienstleitunstungen über Zoom und mit Kommissionen.
Ich habe folgende Fragen:
– Gilt 100k Umsatz Total (Schweiz und Ausland) oder nur in der Schweiz?
– Muss ich für Zoom-Beratungen im Ausland auch keine Mwst deklarieren?
– Ich muss nur den Umsatz in der Schweiz ab 100k deklarieren, korrekt?
– So wie ich das verstanden habe, muss ich überall eine Mwst zahlen, wenn ich reine digitale Produkte (Online-Kurse) verkaufe?
Danke Nathalie
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Nathalie,
Das kann ich Dir nicht abschliessend beantworten. Das Thema mit grenzüberschreitender MWST ist leider wirklich sehr komplex (und bin ich auch kein Experte). Aber einfach ein paar Hinweise bzw. Antworten zu Deinen Fragen:
1. Es gilt der weltweite Gesamtumsatz, siehe hier: https://milchbueechli.ch/einzelfirma-mehrwertsteuer/#comment-16805
2. Ansonsten kommt es wirklich etwas darauf an, hier habe ich es grundsätzlich erklärt: https://milchbueechli.ch/einzelfirma-mehrwertsteuer/#comment-373
Aber wie gesagt, genauer kann ich es nicht sagen.
Beste Grüsse,
Michael
Jonas meint
Guten Tag
Tolle und sehr hilfreiche Homepage. 🙂
Seit einiger habe ich eine Einzelfirma, welche Immobiliendienstleistungen anbietet. Das Geschäft läuft nun immer mehr an und die Einnahmen werden jährlich mehr. Ich habe mich freiwillig für die MWST angemeldet obwohl der Umsatz noch nicht bei CHF 100’000.00 war. Grundsätzlich hat die Firma ausser Drucker, Laptop, Monitore und kleinere Dinge kein Vermögen. Gehe ich richtig in der Annahme, dass Privatbezüge vom “Geschäftskonto” in der Buchhaltung nicht erfasst werden müssen, da nur die Einnahmen und Ausgaben, welche expilzit mit der Firma zu tun haben abgerechnet werden müssen? Wenn ich also mit der Bankkarte des Geschäfts den Urlaub bezahle, muss das nicht in die Buchhaltung?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Jonas,
Freut mich zu hören 🙂
Ja, das ist korrekt, habe ich hier genau so beschrieben: https://milchbueechli.ch/privateinlagen-privatentnahmen/
Beste Grüsse,
Michael