Grundsätzlich können Sie als Selbständiger die geschäftlich begründeten Verpflegungskosten von den Steuern abziehen.
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern (welche die Verpflegungskosten in der Steuererklärung unter “Berufsauslagen bei unselbständigen Tätigkeit” erfassen können), müssen Sie die Kosten der auswärtigen Verpflegung in der einfachen Buchhaltung als Ausgabe erfassen.
Wichtig: Das Essen Zuhause können Sie nicht abziehen. Das gehört zu den normalen Lebenshaltungskosten.
Schlussendlich muss aber auf jeden Fall alles “Sinn machen”:
Sprich, wenn Sie z.B.:
- zu 100% von Zuhause arbeiten und dementsprechend einen Anteil der Miete Ihrer Privatwohnung für das geschäftlich genutzte Arbeitszimmer abziehen
- oder ein separates Büro mit einem sehr kurzen Arbeitsweg haben und Zuhause essen könnten
können Sie wahrscheinlich nicht gleichzeitig regelmässig die auswärtigen Verpflegungskosten angeben (bzw. kann es dann natürlich sein, dass die Steuerverwaltung das genauer anschaut und allenfalls streicht).
Grundsätzlich würde ich persönlich die Ausgaben unter der Ausgabenkategorie “Reisespesen” einordnen (und als Buchungstext z.B. “Verpflegung” eintragen).
Wie immer gilt: Keine Buchung ohne Beleg. Sie müssen also die Quittung für das Essen behalten. Sie dürfen aber grundsätzlich z.B. einmal pro Monat alle Belege zusammenrechnen und als einzelne Buchung im Milchbüechli erfassen.
Ein Sonderfall ist ausserdem das geschäftliche Kundenessen:
Wenn Sie einen teuren Restaurant Besuch erfassen, bei dem Sie einen Kunden eingeladen haben, müssen Sie genau angeben, mit wem und was der Grund für das Geschäftsessen war.
Diese Ausgabe würden Sie im Milchbüechli unter der Ausgabenkategorie “Repräsentation” erfassen.
Wichtig: Dieser Beitrag dient als grundsätzliche Information zum Thema Verpflegungskosten. Da das Ganze in das Thema Steueroptimierung geht, kann Ihnen nur ein Treuhänder konkrete Empfehlungen zu Einzelfällen geben (insbesondere bezüglich der genauen Grenzen, Regeln und Möglichkeiten, die sich von Kanton zu Kanton unterscheiden können).
S. D. meint
Guten Tag,
herzlichen Dank für das tolle einfache tool.
kurze Fragen:
Kann ich 2022 noch offen haben und doch schon die Buchhaltung für 2023 starten?
Wenn ich für Kunden die Produkte beim Partnerunternehmen (Networkmarketing) einkaufe und dann via Rechnung weiterverrechne und ausliefere, dann verbuche ich den Einkauf unter Waren und Dienstleistungen und die gestellte Kundenrechnung einfach unter Einnahmen, richtig?
Merci und auf einen weiteren erfolgreichen Abschluss.
Mfg
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Guten Tag,
Ja, das können Sie. Allenfalls würde ich das 2022 trotzdem einfach temporär abschliessen (kann dann ja mit einem Klick wieder geöffnet werden), damit die Beleg-Nummerierung für 2023 wieder bei 1 startet. Ist hier genauer erklärt: https://milchbueechli.ch/automatische-beleg-nummerierung-milchbueechli/
Ja, das ist korrekt. Die Kategorie ist “Direkter Aufwand (Material, Waren, Fremdleistungen)”.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Corinne Kupferschmid meint
Hallo,
nach wie vor bin ich sehr zufrieden mit dem Milchbüechli.ch Danke!
Ich habe gerade vom Steueramt Bescheid bekommen und folgendes bemerkt: Es ist nicht unbedingt ratsam die Verpflegungskosten bei den Reisespesen zu verbuchen. Denn die Reisespesen sind auf 3000.- im Jahr beschränkt. Ich z.b. ÖV Abo und Essen komme aber über 3000.-. Nun wird es mir nicht abgezogen! Darum werde ich Zukünftig die Verpflegung am Arbeitsplatz unter der Rubrik: Alle übrigen Geschäftsaufwände verbuchen.
Beste Grüsse
Corinne
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Corinne,
Vielen Dank für das Feedback und Hinweis!
Da kann ich jetzt nichts konkret dazu sagen, das müsste wirklich ein Treuhänder anschauen. Aber es wundert mich schon etwas, eigentlich klar gibt es eine maximale Pauschale, aber wenn man es effektiv abrechnet und belegt, müsste man eigentlich auch mehr angeben können.
Aber wie gesagt, das kann ich jetzt von Aussen nicht beurteilen. Trotzdem nochmals vielen Dank für den Tipp/Hinweis.
Beste Grüsse,
Michael
Daniele meint
Hallo
Als Erstes, top Programm für die “Kleinen”. Habe lange gesucht mit Tabellen usw. , dies topt für mich alles.
Nun ein konkretes Anliegen. Gibt es eine Möglichkeit Darlehen entsprechend zu buchen oder wie würden Sie das machen? Klar kann ich das bei der Steuererklärung entsprechen eintragen und verrechnen, hätte aber gerne eine zusätzliche Möglichkeit da jetzt durch die Corona-Krise dies leider nötig wurde.
Vielen Dank
Daniele
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Daniele,
Das freut mich natürlich zu hören 🙂
Nein, Darlehen sind ein Spezialfall und dürfen nicht gebucht werden. Das habe ich hier genau beschrieben: https://milchbueechli.ch/darlehen-einnahmen-ausgaben-rechnung/
Beste Grüsse,
Michael