Ja, es gibt tatsächlich einen Unterschied zwischen “von der MWST ausgenommene Leistungen” und “von der MWST befreite Leistungen”.
Schauen wir uns zuerst an, was ausgenommene und was befreite Leistungen überhaupt sind:
- Von der MWST befreite Leistungen sind relativ einfach erklärt: Im Prinzip alle Lieferungen von Waren ins Ausland. Ganz genau ist es im Art. 23 Mehrwertsteuergesetz, MWSTG definiert.
- Als von der MWST ausgenommene Leistungen hingegen gelten Leistungen aus einigen verschiedenen Kategorien. Die vollständige Liste ist im Art. 21 Mehrwertsteuergesetz, MWSTG definiert. Hier einige Beispiele, welche die Bandbreite grob zeigen soll:
- Leistungen in der Humanmedizin (Spitäler, Ärzte, Psychotherapeuten, etc.)
- Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit (gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege, Spitex, Alters-, Wohn- und Pflegeheimen)
- Kinder- und Jugendbetreuung
- Erziehung und Bildung (Unterricht, Privatlehrer)
- nichtgewinnstrebige Einrichtungen
- kulturelle Dienstleistungen (Theater, Schauspieler, Musiker, Tänzer, Künstler, Schriftsteller, Museum, Bibliothek, etc.)
- sportliche Anlässe
- Versicherungsbereich
- Geld- und Kapitalverkehr
- Umsätze aus Erzeugnissen der Landwirtschaft
Weitere allgemeine Erklärungen zu beiden Arten von ausgenommenen/befreiten Leistungen finden sich auch in der MWST-Info 04 – Steuerobjekt.
Wichtiger Hinweis: Wenn Sie in einem der Bereiche tätig sind, in dem Leistungen (teilweise) von der MWST ausgenommen sind, kann es manchmal etwas schwierig sein einzuschätzen, ob eine Leistung tatsächlich von der MWST ausgenommen ist oder nicht. Im Zweifelsfall oder bei konkreten Fragen am besten direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) oder einem Treuhänder/Steuerberater nachfragen. Nur diese können Ihnen eine verbindliche Antwort geben.
Auf jeden Fall gilt:
Für beide Arten von Leistungen muss keine MWST bezahlt werden.
Also, aber was ist jetzt der Unterschied zwischen befreit und ausgenommen?
Der Hauptunterschied ist Folgender:
Für von der MWST ausgenommene Leistungen kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, ausser man unterstellt sich für diese Leistungen freiwillig der MWST-Abrechnung (was aber nur für bestimmte ausgenommene Leistungen geht, welche im Art. 22 Mehrwertsteuergesetz, MWSTG definiert sind).
Wer hingegen von der MWST befreite Leistungen liefert, kann trotzdem ganz normal den Vorsteuerabzug machen.
Hinweis: Der Vorsteuerabzug kann nur bei der effektiven MWST-Abrechnung gemacht werden. Sprich, wenn Sie die MWST-Abrechnung per Saldosteuersatz machen, müssen Sie zwar schon die befreiten bzw. ausgenommenen Umsätze im richtigen Feld eintragen, aber ansonsten hat diese Unterscheidung rechnerisch keinen Einfluss auf Ihre geschuldete MWST.
Wie das im Milchbüechli funktioniert und aussieht, ist genau in diesem Artikel beschrieben: Praxisbeispiel: MWST-Abrechnung mit Saldosteuersatz nach vereinnahmtem Entgelt im Milchbüechli
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