Die MWST-Abrechnung per Saldosteuersatz wäre im Prinzip unglaublich einfach:
Sie müssen im MWST-Formular einfach den totalen Umsatz des entsprechenden Semesters angeben (was mit dem Milchbüechli unter “Auswertungen” natürlich problemlos mit wenigen Klicks abgerufen werden kann).
Wenn Sie z.B. 30’000.- Umsatz in 6 Monaten hatten, müssten Sie bei einem bewilligten Saldosteuersatz von 5,9% also total 1’770.- MWST bezahlen:
Aber:
Es gibt 2 Punkte, die das Ganze doch wieder etwas komplizierter machen:
- Bei den Ausgaben: Die Bezugsteuer, die ich hier in einem separaten Artikel ausführlich beschrieben habe: Die Bezugsteuer bei der MWST-Abrechnung (speziell per Saldosteuersatz)
- Bei den Einnahmen: Die Abzüge, also von der Mehrwertsteuer befreite / ausgenommene Leistungen, um welche es jetzt hier in diesem Artikel geht.
Schauen wir uns also einmal diese “Abzüge” auf dem offiziellen Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die MWST-Abrechnung per Saldosteuersatz an:
- Von der Steuer befreite Leistungen: Vereinfacht gesagt sind das alle Lieferungen von Waren ins Ausland. Erkläre ich weiter unten aber noch etwas genauer.
- Leistungen im Ausland (Ort der Leistung im Ausland): Selbsterklärend, gehe ich aber ebenfalls weiter unten noch etwas genauer darauf ein.
- Übertragungen im Meldeverfahren: Das kommt zum Zug bei Umstrukturierungen (also Firmen-Fusion, Spaltung oder Umwandlung) und Übertragung von grösseren Vermögenswerten. Für die allermeisten Einzelfirmen also nicht relevant.
- Von der Steuer ausgenommene Inlandleistungen: Zuerst einmal: Ja, das hört sich praktisch genau gleich an Punkt 1. Von der Steuer befreite Leistungen, ist aber nicht das Gleiche. Hier habe ich den Unterschied von der MWST ausgenommene und MWST befreite Leistungen genauer beschrieben. Von der Steuer ausgenommene Inlandleistungen sind z.B. Leistungen in der Humanmedizin oder in der Erziehung und Bildung (Unterricht, Privatlehrer). Erkläre ich aber weiter unten noch etwas genauer.
- Entgeltsminderungen wie Skonti, Rabatte usw.: Da in einer einfachen Buchhaltung nur der effektive Geldfluss zählt (siehe: Abrechnungsart: Ist-Methode und Soll-Methode in der Buchhaltung), ist dieser Abzug für Einzelfirmen mit einfacher Buchhaltung nicht relevant.
- Diverses (z.B. Wert des Bodens): Wird beim Verkauf von Land relevant. Also ebenfalls für die allermeisten Einzelfirmen nicht relevant.
Für alle diese Leistungen müssen Sie die MWST nicht bezahlen (und dürfen entsprechend für diese Leistungen auch keine MWST auf Ihrer Rechnung ausweisen / verlangen).
Und gleich als Hinweis:
Für die allermeisten Selbständigen dürften nur 3 der 6 Abzüge relevant sein: “Von der Steuer befreite Leistungen”, “Leistungen im Ausland (Ort der Leistung im Ausland)” und “Von der Steuer ausgenommene Inlandleistungen”.
Und üblicherweise ist für einen Selbständigen / Einzelfirma nur jeweils einer dieser 3 Abzüge relevant:
- Ein Online Shop der Waren ins Ausland versendet hat “von der Steuer befreite Leistungen”.
- Ein Freelancer, der für eine ausländische Firma (z.B. aus Deutschland) eine Dienstleistung erbringt hat “Leistungen im Ausland (Ort der Leistung im Ausland)”.
- Ein Naturheilpraktiker hat “Von der Steuer ausgenommene Inlandleistungen”.
Auf die anderen 3 Abzüge gehe ich deswegen nicht weiter ein (falls diese für Sie relevant sind, ist es wahrscheinlich empfehlenswert, mit einem Treuhänder/Steuerexperten zusammenzuarbeiten).
Schauen wir uns diese 3 Spezialfälle etwas genauer an:
“Von der Steuer befreite Leistungen”
Wie schon oben geschrieben: Vereinfacht gesagt sind das alle Lieferungen von Waren ins Ausland.
Warenversand ins Ausland bedeutet aber natürlich automatisch auch, dass die MWST von 2 Ländern betroffen ist. Schauen wir uns das Beides an:
Aus Sicht der Schweiz
Die komplette Liste aller von der Mehrwertsteuer befreiten Leistungen findet sich hier im Art. 23 im Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer.
Wichtig: Entscheidend für die MWST-Befreiung ist, dass Sie auch tatsächlich einen Nachweis für die Ausfuhr habe, z.B. eine elektronische Ausfuhrveranlagungsverfügung (e-dec Export). Siehe Informationen des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hier.
Aus Sicht des Auslands (EU, als Beispiel von Deutschland)
Hinweis: In Deutschland ist übrigens neben dem Begriff “Mehrwertsteuer” auch “Umsatzsteuer” geläufig. Ist also beides das Gleiche.
Auch als Schweizer Unternehmen wird man für Lieferungen von Waren ins Ausland MWST-/ Umsatzsteuerpflichtig, wenn der jährliche Umsatz in der gesamten EU 10’000 Euro überschreitet. Und in diesem Fall werden Sie grundsätzlich in jedem EU-Land in das Sie liefern MWST-pflichtig.
Seit dem 1. Juli 2021 gibt es die sogenannte One-Stop-Shop (OSS) Lösung, welche die Abrechnung insofern vereinfacht, dass man sich nicht in jedem der 27 EU-Länder separat für die MWST-Abrechnung anmelden muss, sondern dies zentral in einem EU-Land machen kann.
Ergänzender Hinweis, falls Sie über widersprüchliche Informationen zu diesem Thema finden: Vor der Einführung von OSS und der damit zusammenhängenden Gesetzesänderungen galten einiges höhere Umsatzgrenzen für Lieferungen von Waren (z.B. war für Deutschland die Grenze bei 100’000 Euro pro Jahr). Ausserdem zählte nur der Umsatz im entsprechenden Land, nicht wie heute der EU-weite Gesamtumsatz.
Wichtig: Das sind nur allgemeine Hinweise und Informationen. Wenn Sie Waren ins Ausland exportieren und die 10’000 Euro Umsatz pro Jahr überschreiten, ist es definitiv empfehlenswert, sich von einem Steuerberater/Treuhänder mit Erfahrung in diesem Bereich beraten zu lassen. Trotz One-Stop-Shop (OSS) Lösung bezweifle ich persönlich, dass die ausländische MWST-Abrechnung von Nicht-Steuerexperten tatsächlich selbständig bewältigbar ist.
“Leistungen im Ausland (Ort der Leistung im Ausland)”
Leistung im Ausland bedeutet natürlich ebenfalls, dass die MWST von 2 Ländern betroffen ist. Schauen wir uns das Beides an:
Aus Sicht der Schweiz
Die genaue Regelung des “Ort der Dienstleistung” und wann eine Dienstleistung tatsächlich als “im Ausland erbracht” angesehen wird, befindet sich hier im Art. 8 im Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer oder die MWST-Info 06 – Ort der Leistungserbringung.
Die Grundregel ist relativ simpel:
“Leistungen im Ausland” sind Dienstleistungen, deren Empfänger (Geschäfts- bzw. Wohn-)Sitz im Ausland haben.
Die einzige Ausnahme die für Selbständige / Einzelfirmen unter Umständen relevant sein könnte, ist Folgende:
Bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden (auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne z.B. via Zoom erbracht werden), gilt der Sitz der dienstleistenden Person als “Ort der Leistung”.
Konkrete Beispiele: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung.
Was natürlich Sinn macht, dass es für Sie als Schweizer Unternehmen irrelevant ist, wenn z.B. ein deutscher Staatsangehöriger bei Ihnen in der Schweiz in die Praxis kommt.
Aus Sicht des Auslands (EU, als Beispiel von Deutschland)
Grundsätzlich kommt es bei der MWST darauf an, ob der Käufer/Empfänger im Ausland ein Unternehmen oder Privatperson ist.
B2B (Business to Business – also Firmenkunden) und B2C (Business to Customers – also Privatkunden) sind unterschiedlich geregelt.
Bei Firmenkunden (B2B) gilt das sogenannte “Reverse-Charge-Verfahren” oder “Empfängerortsprinzip”, sprich der Leistungsempfänger muss die MWST bezahlen.
Sie als Schweizer Einzelfirma müssen in diesem Fall also keine MWST verlangen/bezahlen, und der Käufer muss die MWST selber in seinem Land melden und bezahlen (was wie ganz am Anfang des Artikels schon erwähnt aus Käufer/Empfänger-Sicht die sogenannte Bezugsteuer ist).
“Leistungen im Ausland” im B2B-Bereich sind grundsätzlich also relativ einfach zu handhaben.
Nicht so im B2C-Bereich:
Bei Privatpersonen werden Sie als Schweizer Unternehmen im Ausland MWST-/ Umsatzsteuerpflichtig, wenn der jährliche Umsatz in der gesamten EU 10’000 Euro überschreitet. Und grundsätzlich werden Sie in jedem EU-Land in das Sie liefern MWST-pflichtig.
Dienstleistungen als Freelancer erbringen Sie wahrscheinlich üblicherweise eher im B2B-Bereich. Aber vor allem digitale Dienstleistungen (Software-Downloads, E-Books, Webinare und Online-Kurse) die eben auch von Privatpersonen gekauft werden können, fallen unter diese Regel.
Die korrekte Ausweisung und Abrechnung der MWST für jedes einzelne Zielland ist natürlich äusserst komplex und aufwändig. Darum gibt es ja auch Anbieter wie z.B. DigiStore24, welche die komplette Abwicklung inkl. MWST-Abrechnung für digitale Produkte übernehmen.
Seit dem 1. Juli 2021 gibt es die sogenannte One-Stop-Shop (OSS) Lösung, welche die Abrechnung insofern vereinfacht, dass man sich nicht in jedem der 27 EU-Länder separat für die MWST-Abrechnung anmelden muss, sondern dies zentral in einem EU-Land machen kann.
Ergänzender Hinweis, falls Sie über widersprüchliche Informationen zu diesem Thema finden: Vor der Einführung von OSS und der damit zusammenhängenden Gesetzesänderungen galt die gleiche Umsatzgrenze für digitale Dienstleistungen von 10’000 Euro pro Jahr. Aber: Diese zählte pro Zielland, nicht wie heute der EU-weite Gesamtumsatz. Ausserdem wurde es damals Mini-One-Stop-Shop (MOSS) bzw. kleine einzige Anlaufstelle (KEA) genannt.
Wichtig: Das sind nur allgemeine Hinweise und Informationen. Wenn Sie digitale (Dienst-)Leistungen im Ausland erbringen und die 10’000 Euro Umsatz pro Jahr überschreiten, ist es definitiv empfehlenswert, sich von einem Steuerberater/Treuhänder mit Erfahrung in diesem Bereich beraten zu lassen. Trotz One-Stop-Shop (OSS) Lösung bezweifle ich persönlich, dass die ausländische MWST-Abrechnung von Nicht-Steuerexperten tatsächlich selbständig bewältigbar ist.
“Von der Steuer ausgenommene Inlandleistungen”
Hier einige Beispiele, welche die Bandbreite der von der MWST ausgenommenen Leistungen grob zeigen soll:
- Leistungen in der Humanmedizin (Spitäler, Ärzte, Psychotherapeuten, etc.)
- Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit (gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege, Spitex, Alters-, Wohn- und Pflegeheimen)
- Kinder- und Jugendbetreuung
- Erziehung und Bildung (Unterricht, Privatlehrer)
- nichtgewinnstrebige Einrichtungen
- kulturelle Dienstleistungen (Theater, Schauspieler, Musiker, Tänzer, Künstler, Schriftsteller, Museum, Bibliothek, etc.)
- sportliche Anlässe
- Versicherungsbereich
- Geld- und Kapitalverkehr
- Umsätze aus Erzeugnissen der Landwirtschaft
Die komplette Liste aller von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen findet sich hier im Art. 21 im Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer.
Für die allermeisten Selbständigen bzw. Einzelfirmen dürften diese Fälle relevant sein:
- die von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Chiropraktoren, Physiotherapeuten, Naturärzten, Hebammen, Pflegefachpersonen oder Angehörigen ähnlicher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, soweit die Leistungserbringer über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen (eine Krankenkassen-Anerkennung reicht nicht aus)
- Anmerkung: Das heisst, Heilbehandlungen an Tieren (Leistungen von Tierärzten und Tierkliniken) sind nicht ausgenommen
- die Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern oder an Privatschulen erteilten Unterrichts
- kulturelle Dienstleistungen wie z.B. Darbietungen von Schauspielern, Musikern, Tänzern und anderen ausübenden Künstlern sowie die Lieferung von Werken kultureller Natur z.B. durch Schriftsteller, Komponisten, Filmschaffende, Kunstmaler oder Bildhauer
Wichtig: Diese Liste hat nicht den Anspruch vollständig zu sein, sondern einfach einige praxisrelevante und realistische Beispiele zu zeigen. So wird z.B. kaum ein Selbständiger / Einzelfirma sportliche Grossanlässe durchführen oder eine eigene Versicherung aufbauen.
Und natürlich als genereller Hinweis: Wenn Sie in einem der Bereiche tätig sind, in dem Leistungen (teilweise) von der MWST ausgenommen sind, kann es manchmal etwas schwierig sein einzuschätzen, ob eine Leistung tatsächlich von der MWST ausgenommen ist oder nicht. Im Zweifelsfall oder bei konkreten Fragen am besten immer direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) oder einem Treuhänder/Steuerberater nachfragen. Nur diese können Ihnen eine verbindliche Antwort geben.
Das Milchbüechli vereinfacht die MWST-Abrechnung per Saldosteuersatz. In diesem Artikel ist das Vorgehen ausführlich beschrieben: Praxisbeispiel: MWST-Abrechnung mit Saldosteuersatz nach vereinnahmtem Entgelt im Milchbüechli
Lukas meint
Hallo
Ich habe zwei Fragen zu Dienstleistungen im Ausland:
Kann man Abzüge nur machen wenn man mit dem effektiven Steuersatz arbeitet? Oder kann ich Abzüge für meine Dienstleistungen (Beratungsservice and Ausländische Firmen) auch machen wenn ich mit der Saldomethode arbeite?
Was ist wenn 100% meiner Arbeit Dienstleistungen im Ausland sind? Sprich ich habe gar keine Schweizer Kunde? Kann ich dann 100% meiner Einnahmen abziehen?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Lukas,
Ja, die Abzüge kann man auch mit der Saldosteuersatzmethode machen.
Auch wenn alle Kunden im Ausland sind, sehe ich nichts was dagegen spricht diese abzuziehen. Aber im Zweifelsfall einfach einmal direkt bei der ESTV nachfragen.
Beste Grüsse,
Michael
Adeline meint
Guten Tag
Wenn eine Informatikerin 75 % Ihrer Erträge durch Schulungen erwirtschaftet und mit dem Saldosteuersatz abrechnet: muss sie die MWST nur auf den verbleibenden 25 % abliefern, weil Schulungen ausgenommene Leistungen sind oder gibt es bei der SSS-Methode keine ausgenommenen Leistungen?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Adeline,
Doch, die ausgenommenen Leistungen gibt es auch bei Abrechnung mit Saldosteuersatz. Sprich ja, würdest Du die MWST nur auf die verbleibenden 25% bezahlen (jetzt einfach grundsätzlich gesagt, kann ich natürlich von aussen nicht beurteilen).
Beste Grüsse,
Michael
Ambrosius meint
Guten Tag,
Ist eine Privatperson ohne HR-Eintrag für eine Inland-Beratungstätigkeit für weniger als CHF 100’000.- pro Jahr effektiv gemäss MWSTG Art. 10 – Abs. 2 MWST-befreit oder muss sie das über die AHV-Nr. verrechnen und abliefern?
Besten Dank zum Voraus für Ihre Antwort
Freundliche Grüsse
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Ambrosius,
Also grundsätzlich bist Du entweder angestellt, oder dann selbständig mit Einzelfirma, siehe hier: https://milchbueechli.ch/freelancer-freischaffender-freiberufler-oder-einzelfirma/
Und ja, als Selbständiger / Einzelfirma ist man unter 100’000.- Umsatz pro Jahr von der MWST befreit, siehe hier: https://milchbueechli.ch/einzelfirma-mehrwertsteuer/
Beste Grüsse,
Michael
Sarah meint
Vielen Dank für die Infos.
Ich frage mich ob man für das Reverse Charge Verfahren als Einzelfirma in der Schweiz
A) einen Handelsregister Eintrag also eine UID benötigt, oder es auch mit einer AHV Nummer geht.
B) sich freiwillig für die Mehrwertsteuer Abrechnung melden muss.
C) das auch dann anwenden muss, wenn man weniger als 100‘000 CHF Umsatz pro Jahr hat.
D) bei einer Vermittlungsprovision die man aus dem Ausland erhält ebenfalls anwendet, und wenn ja, wie ?
E) bei online Coaching anwenden muss, wenn das grundsätzlich immer online stattfindet (nie vor Ort in der Schweiz)
Ich danke schon im Voraus ganz herzlich für die Antwort.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Sarah,
A) Das kann ich nicht sagen. Aber ich würde schon sagen dass es eine UID bzw. eine Firma braucht, es geht ja eben um B2B, weiss nicht wie die AHV-Nummer da relevant sein sollte.
B) Wenn man die MWST nicht abrechnet, dann ist das Thema sowieso nicht relevant, eben weil man gar keine MWST verrechnet. Einfach mit dem Vorbehalt, dass man im Ausland natürlich genau wie in der Schweiz MWST-pflichtig werden kann (wie im Artikel ja beschrieben).
C) Siehe B)
D) Ich persönlich würde Nein sagen, weil es keine Dienstleistung im Ausland ist. Sprich muss MWST darauf bezahlt werden.
E) Schwierig zu sagen, müsstest Du direkt bei der ESTV nachfragen. Sinngemäss wäre das relevant:
“Bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden (auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne z.B. via Zoom erbracht werden), gilt der Sitz der dienstleistenden Person als „Ort der Leistung“.”
Aber eben, kann man jetzt so oder so auslegen.
Und wie immer als Hinweis: Ich kann nur allgemeine Informationen und Tipps geben. Ich kann aber “von aussen” keine verbindliche Beratung oder Empfehlung geben oder die Entscheidung abnehmen. Das kann nur ein Treuhänder bzw. Steuerberater oder natürlich Sie selber. Das Milchbüechli ist letzten Endes nur ein Tool.
Beste Grüsse,
Michael