In der Buchhaltung gilt bekanntlich der Grundsatz:
Keine Buchung ohne Beleg.
Egal ob Sie also in Bar, per Banküberweisung, Kreditkarte, TWINT oder PayPal Geld erhalten: Sie brauchen dazu einen Beleg.
Der Kontoauszug, Kredikartenauszug oder PayPal Auszug alleine reicht nicht aus. Sie müssen für jede Buchung/Transaktion einen separaten Beleg vorweisen können.
Und dieser Beleg ist entweder eine Rechnung oder Quittung:
Pflichtangaben für eine (MWST-konforme) Rechnung
Die Pflichtangaben für eine Rechnung kommen aus dem Mehrwertsteuergesetz (genau: Art. 26 MWSTG).
Das Milchbüechli ist für Einzelfirmen unter 500’000.- gemacht, die dementsprechend eine einfache Buchhaltung führen dürfen. Und wer mehrwertsteuerpflichtig ist, kann die MWST-Abrechnung wie hier erklärt ebenfalls mit dem Milchbüechli machen: Praxisbeispiel: MWST-Abrechnung mit Saldosteuersatz nach vereinnahmtem Entgelt im Milchbüechli
Egal ob Sie MWST-pflichtig sind oder nicht, ist es sinnvoll, wenn Sie Ihre Rechnungen mit allen Pflichtangaben ausstellen (ausser natürlich dem MWST-Hinweis selbst).
Gehen wir die Anforderungen gemäss Art. 26 MWSTG kurz durch:
Abs. 1: Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin hat dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 genügt.
Im Klartext: Wenn Ihr Kunde eine Rechnung will, müssen Sie ihm eine Rechnung ausstellen.
Abs. 2: Die Rechnung muss den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin, den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin und die Art der Leistung eindeutig identifizieren und in der Regel folgende Elemente enthalten:
Im Klartext: Es muss eindeutig sein, was von wem an wen in Rechnung gestellt wird. Das sind die folgenden Angaben:
a. den Namen und den Ort des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt, den Hinweis, dass er oder sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist, sowie die Nummer, unter der er oder sie eingetragen ist;
Im Klartext: Name und Adresse Ihrer Firma, und (falls Sie mehrwertsteuerpflichtig sind) Ihre MWST-Nummer (UID).
b. den Namen und den Ort des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt;
Name und Adresse Ihres Kunden bzw. dessen Firma.
c. Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen;
Das ist relativ klar.
d. Art, Gegenstand und Umfang der Leistung;
Auch das ist relativ klar: Wofür (was für eine Dienstleistung oder Produkt) ist die Rechnung?
e. das Entgelt für die Leistung;
Der Betrag für die Leistung.
f. den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes.
Der angewendete MWST Satz (aktuell 7,7%) und der entsprechende MWST Betrag.
Abs. 3: Bei Rechnungen, die von automatisierten Kassen ausgestellt werden (Kassenzettel), müssen die Angaben über den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht aufgeführt sein, sofern das auf dem Beleg ausgewiesene Entgelt einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag nicht übersteigt.
Wird die Rechnung wie z.B. im Supermarkt oder im Restaurant von einer Kasse ausgestellt, muss der Name und Adresse des Kunden erst ab CHF 400.- auf dem Kassenzettel vermerkt werden.
Tipp: Wenn Sie in Google nach einer Rechnungsvorlage z.B. für Word suchen, werden Sie schnell fündig.
Und was ist mit der Quittung?
Eine Quittung ist eine Empfangsbestätigung für eine Zahlung und wird primär nur bei Barzahlungen benötigt (ansonsten hat man die Bestätigung der Zahlung ja auf dem Bank- oder Kreditkartenauszug, PayPal, etc.).
Grundsätzlich darf der Käufer aber immer eine Quittung verlangen (siehe OR Art. 88).
Für uns als Selbständige reicht also grundsätzlich in den meisten Fällen eine Rechnung als Beleg für die Buchhaltung.
Wenn auf der Quittung alle oben erwähnten Pflichtangaben vorhanden sind, dann kann diese als Rechnung verwendet werden.
Umgekehrt gilt eine Rechnung als Quittung, wenn auf der Rechnung “Betrag erhalten” mit Datum und Unterschrift vermerkt ist.
Tipp: Wer häufig Bargeld annimmt bzw. häufig Quittungen ausstellen muss (Privatpersonen verzichten ja häufig gerne auf die Quittung), der besorgt sich am besten einen Quittungsblock, damit er gleichzeitig einen Durchschlag/Kopie hat.
Wichtiger Hinweis: Wer “regen Barverkehr” hat, muss zusätzlich für die Buchhaltung auch ein Kassenbuch führen.
Beleg verloren? Der Eigenbeleg / Notbeleg
In Ausnahmefällen falls einmal ein Beleg verloren gegangen ist, kann dieser mit einem sogenannten Eigenbeleg ersetzt werden.
Ein Eigenbeleg muss die gleichen Angaben wie jede Rechnung/Quittung beinhalten. Zusätzlich müssen Sie den Eigenbeleg mit Ort, Datum und persönlicher Unterschrift versehen.
Wichtige Anmerkung für die MWST-Abrechnung: Mit einem Eigenbeleg kann die Vorsteuer bei der effektiven MWST-Abrechnung nicht geltend gemacht werden.
Ein Eigenbeleg ist also wirklich nur als allerletzte Notlösung anzusehen, falls keine Möglichkeit besteht, an einen Ersatz-Beleg vom Austeller der Rechnung/Quittung zu kommen.
Joe Ersinger meint
Gute Tag
Ich habe per 1.8.2023 mein eigenes Kosmetikstudio eröffnet. Nun habe ich zur Buchhaltungspflicht einige Fragen. Ich hoffe Sie können mir dies beantworten.
1. Investitionen in mein Studio (Kästen, Kühlschrank, Stühle, Produkte, Geräte, Deco usw.) wo buche ich das am besten? Ausgaben laufen schon seit 1.April.
2. Werden Ausgaben immer mit dem Bezahldatum verbucht (nicht Rechnungsdatum)?
3. Meine Kunden bezahlen mit Banküberweisung, Twint, Kreditkarte, Bar. Reicht hier ein Monatlicher Auszug als Beweis für die Steuerbehörde.
4. Muss ich jede Einnahme einzel verbuchen oder reicht der monatliche Kontoauszug und eine einmalige Buchung im Milchbüechli pro Konto/Monat
5. Wo buche ich Versicherungsprämien? (Geschäftsversicherung/Geschäftshaftpflicht/Rechtschutz usw.)
6. Gäbe es die Möglichkeit, dass man selber noch 2-3-eigene Kategorien erfassen könnte. Vielleicht in der Zukunft?
Vielen Dank für Ihre Antworten. Diese sind wichtig, damit ich mihc entscheiden kann, ob das Milchbüechli für mich geeignet ist.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Herr Ersinger,
Ganz grundsätzlich bin ich nicht sicher, ob in Ihrem Fall nicht besser eine doppelte Buchhaltung gemacht werden soll. So oder so: Ich kann aber “von aussen” keine verbindliche Beratung oder Empfehlung geben oder die Entscheidung abnehmen. Das kann nur ein Treuhänder bzw. Steuerberater oder natürlich Sie selber. Das Milchbüechli ist letzten Endes nur ein Tool.
Trotzdem zu Ihren Fragen:
1. Im Zweifelsfall “Alle übrigen Geschäftsaufwände”. Als Ergänzung: https://milchbueechli.ch/ausgaben-vor-der-gruendung/
2. https://milchbueechli.ch/valuta-oder-buchungsdatum/
3. Keine Buchung ohne Beleg: https://milchbueechli.ch/beleg-rechnung-quittung/
4. Im Milchbüechli kann grundsätzlich schon ein ganzer Monat gebucht werden, aber es muss trotzdem jede einzelne Transaktion belegt werden können (siehe 3.).
5. Wie 1.
6. Nein, das ist momentan nicht möglich. Einerseits haben wir bewusst nur die Kategorien vorgegeben, nach denen auch in der Steuererklärung gefragt wird, um es möglichst einfach zu halten. Andererseits haben bisher auch nur sehr wenige Leute danach gefragt, deswegen ist es aktuell nicht konkret geplant.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Eric meint
Guten Tag
Ich habe eine Frage zum Thema Belege. Wenn ich eine Buchung tätige, beispielsweise eine Ausgabe, weil ich mit meiner Kreditkarte Waren bestellt habe, reicht dann die Rechnung vom Online Shop oder muss ich eine Bestätigung hinzufügen von der Kreditkartenapp, dass ich den Betrag auch bezahlt habe? Oder reicht der Beleg vom Online Shop?
Danke und Gruss
Eric
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Eric,
Die Rechnung vom Online Shop ist der Beleg. Den monatlichen Kreditkartenauszug solltest Du aber (wie auch Bankauszüge) natürlich trotzdem ebenfalls aufbewahren.
Beste Grüsse,
Michael
Fabian Schaufelberger meint
Guten Abend,
Ich habe die letzten Monate einige Einkäufe bei einem Verkäufer getätigt und habe dafür keine Quittung bekommen. Kann ich den Händler also im Nachhinein fragen ob er mir eine Sammelrechnung für alle gekauften Artikel ausstellt?
Was wenn die Verkaufs-Firma mittlerweile Konkurs ist?
Kommt dann der Eigenbeleg zum Zug?
Und was wenn der Verkäufer sich weigert mir eine Quittung auszustellen?
Auch Eigenbeleg? (Sollte ja eigentlich nicht passieren)
Danke
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Herr Schaufelberger,
Ja, wie im Artikel beschrieben muss auf Verlangen eine Quittung/Rechnung ausgestellt werden. Wenn die Firma Konkurs ist, wird es natürlich schwierig. Auch wenn der Verkäufer sich weigert, wüsste ich jetzt nicht was das sinnvollste Vorgehen wäre.
Aber ja, im Zweifelsfall ein Eigenbeleg (und vielleicht sind ja sonst noch irgendwelche E-Mails oder ähnliches bezüglich der Transaktion vorhanden).
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Ruth meint
Guten Tag,
Seit einigen Monate biete ich ein Outdoortraining 3 mal in der Woche an. Dabei zahlen mir die Teilnehmer jedes Mal wenn sie teilnehmen Fr. 12 via Twint. Das Geld wird dann auf mein Postkonto gutgeschrieben. Das heisst wenn ich 10 Teilnehmer habe werden 10 mal Fr. 12 überwiesen auf mein Postkonto. Muss ich für jede einzelne Überweisung einen Beleg haben? Oder genügt eine Tageseinnahme von Fr. 120?
Da ich keine Quittung rausgeben und ich keine Rechnung schreibe bin ich mir nicht sicher wie ich meine Einnahmen verbuchen soll denn ich sende keine Rechnungen und schreibe keine quittung für meine Dienstleistung. Der Kunde bezahlt wenn er beim Training teilnimmt und ist nicht an einem Abo gebunden welches ich in Rechnung stelle.
Vielen Danke für Ihre Antwort
Beste Grüsse
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Ruth,
Du darfst alles zusammen als Tageseinnahme im Milchbüechli erfassen, musst aber trotzdem grundsätzlich für jede einzelne Zahlung einen Beleg haben. Wie Du das am besten/einfachsten machst, kann ich Dir nicht sagen, aber hier sind 2 mögliche Optionen (Quittungsblock oder etwas “informeller” einfach via Agenda/Kalender) diskutiert/vorgeschlagen: https://www.buchhaltungs-forum.ch/t/einfache-zusammenfassung-von-bareinnahmen/3734/3
Vielleicht hilft Dir das weiter.
Beste Grüsse,
Michael
Nadia meint
Guten Tag
Uns fehlen ein paar Quittungen, anscheinend sind verloren gegangen. Wie muss ich die Ausgänge verbuchen. Darf ich eine Quittung selber erstellen? Was muss ich berücksichtigen?
Besten Dank
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Nadia,
Ja, wie im Artikel oben beschrieben, kannst Du in so einem Fall einen Eigenbeleg erstellen. Dieser muss die gleichen Angaben haben wie jeder andere Beleg.
Beste Grüsse,
Michael
twicky meint
Guten Tag.
Ich habe auch eine “simple” Frage zu den Belegen, aber leider finde ich nirgendwo eine Antwort. Meine Bank berechnet mir Bankgebühren aber auch “Spesen für Papierdokumente”, also den postalischen Versand des Bankauszugs (nur der Bankauszug wird mir zugesendet).
Was wäre der Beleg für diese Bankgebühren (also die Jahresgebühr, die Kartengebühr und die monatlichen Postkosten)?
Vielen Dank
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Guten Tag,
Normalerweise sollte man dafür im E-Banking entsprechende Dokumente/Belege herunterladen können.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
twick meint
Es ist tatsächlich die Bank mit dem grossen M. Ich habe hier auf meinem Geschäftskonto ausschliesslich die Kontoauszüge, keine weiteren Belege. Kann ich dafür einen Kontoauszug nutzen? Oder müsste mir die Bank etwas “anderes” anbieten? Vielen Dank.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Guten Tag,
Ja, ich persönlich würde dann einfach nur den Kontoauszug verwenden, ist ja direkt von der Bank, also gut nachvollziehbar.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Fabe C. meint
Vielen Dank für die Ausführungen.
Ich hätte trotzdem noch die eine oder andere Frage und ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
1. Was genau nochmals kann bzw. muss bei Ausgaben als Beleg verwendet werden? Reicht es also nicht, wenn ich z.B. auf meinem Kreditkartenkonto die Zahlung, welche ich belegen möchte, anklicke und die Info von dort kopiere (quasi wie viel wurde an wen gezahlt)? Das gleiche mit Zahlungen auf meinem E-Banking… muss ich eher die Rechnung von einem Dienstleister verwenden, wo (wie bei Ihnen oben beschrieben) genau dargelegt ist, welche Leistung(en) in Anspruch genommen wurde(n)?
2. In einem anderen Beitrag sprechen sie über Paypal Zahlungen, bei welchen nachträglich noch Kreditkartengebühren anfallen. Angenommen da habe ich eine Rechnung des Verkäufers. Diese beinhaltet aber die Kreditkartengebühren von Paypal nicht. Muss man diese Gebühr mit einer eigenen Buchung eingeben oder kann man den Kaufpreis plus die Kreditkartengebühren buchen und legt zwei Belege bei: Die Rechnung des Verkäufers und der Kreditkartenauszug, auf welchem die Gebühr ausgewiesen ist.
3. Wie genau müssen die Ausgaben datiert werden? Ist das Datum einzutragen, an welchem die Zahlung tatsächlich auf dem Konto des Verkäufers angekommen ist? Oder kann die Buchung vorgenommen (und datiert) werden, just nachdem man eine Zahlung getätigt hat?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
Liebe Grüsse
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Fabe,
1. Genau, es braucht die Rechnung vom Dienstleister.
2. Also wenn Du eine Rechnung bezahlst, dann interessieren Dich die PayPal-/Kreditkartengebühren nicht. Wenn Du eine Zahlung erhältst, dann erfasst Du den Bruttobetrag als Einnahme (gemäss Rechnung, was der Kunde gezahlt hat), und eine separate Ausgabe für die Kreditkartengebühren. Das Ergebnis ist prinzipiell natürlich das Gleiche, aber es muss separat angegeben werden (insbesondere für die MWST-Abrechnung ist das wichtig, da man die MWST auf den Bruttobetrag bezahlt, dort wäre es also sonst falsch).
3. Grundsätzlich interessiert Dich nur Dein eigenes Konto, also wann Du effektiv bezahlt hast. Hier ist es noch genau erklärt bezüglich Datum: https://milchbueechli.ch/valuta-oder-buchungsdatum/
Beste Grüsse,
Michael
Wanda Pfeifer meint
Was gilt bei den Einnahmen als Beleg: Reicht da die Rechnung, die ich dem Kunden als PDF geschickt habe? Oder muss ich die eigentliche Transaktion im Bankkonto als Beleg erfassen?
Und bei den Ausgaben dasselbe: Reicht es beispielsweise, dass ich die Swisscom-Telefonrechnung oder die SVA-Rechnung als PDF ablege? Oder muss ich die Ausgabe nachweisen, indem ich die eigentliche Banktransaktion als Beleg erfasse?
Danke!
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Frau Pfeifer,
Bei beiden ist die Rechnung selbst der Beleg, der Bankkontoauszug alleine reicht nicht aus. Wobei auch die Bankkontoauszüge (also die Monatsübersicht mit allen Transaktionen) würde ich aufbewahren. Ich persönlich drucke diese aus und markiere darauf die Transaktionen mit den entsprechenden Beleg-Nummern, aber Pflicht ist das natürlich nicht (das Markieren, bezüglich Aufbewahrung bin ich jetzt gerade nicht sicher, aber ich glaube 5 Jahre müssen diese aufbewahrt werden).
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Wunderlin meint
Hallo Michael
Zuerst einmal, ich liebe diese Seite. Sie gibt unglaublich viel Input und Wissen an Unwissende, in einer einfach verstehenden Sprache, weiter.
Ich möchte gerne auch auf den Kontoauszügen die Belegnr. markieren. Bei TWINT(Geschäftskonto) ist es ja so, das diese gesammelt an das Bankkonto überwiesen werden.
Wenn z.Bsp. 5 Zahlungseingänge zusammen ausbezahlt werden, soll ich dahinter auch die 5 Belegnr. aufschreiben?
Oder macht es mehr Sinn die Daten aus dem TWINT Konto zu exportieren und da die Belegnummer zu erfassen? Oder sogar beides?
Wobei ja der Kontoauszug nicht verändert werden kann, hingegen der Export vom TWINT Konto eine cvs.Datei ist.
Vielen Dank schon im Voraus und danke für diese Homepage.
Beste Grüsse
Alexandra
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Alexandra,
Zuerst einmal vielen Dank für das Feedback, freut mich immer zu hören 🙂
In diesem Fall würde ich den TWINT Auszug separat ausdrucken und dort die Beleg-Nr. erfassen. Und Du weisst ja dann, dass die Überweisung auf das Bankkonto die 5 TWINT Eingänge beinhaltet.
Und als Anmerkung: Wenn es sehr viele Transaktionen sind, dann kann man sich auch überlegen ob man sich den Aufwand spart und nicht zu jeder einzelnen Transaktion die Beleg-Nr. schreibt. Hauptsache man hat den Beleg und kann mit diesem bei einer Stichprobe die entsprechende TWINT Transaktion finden (anhand von Datum/Betrag/Transaktionsnummer).
Beste Grüsse,
Michael
MIA meint
Hallo ich habe keine belege nur bank und paypalauszüge. Habe ca. 10000 chf Gewinn, beträge sind meist zwischen 5 und 200chf. Muss ich jetzt noch belege erstellen. Habe immer bastelzubehör. Da unter 400 chf kann ich dies weglassen.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Mia,
Grundsätzlich gilt: Keine Buchung ohne Beleg. Falls die Steuerverwaltung Dich kontrolliert und Du keine Belege hast, kann sie Dich einschätzen, was höchstwahrscheinlich zu deutlich mehr Steuern führt.
Beste Grüsse,
Michael
Barbara meint
Guten Tag
Ich habe eine Frage betreffend Quittungen:
Ich lege alle meine Buchhaltungsbelege in Papierform ab. Meine Kundschaft verlangt nie eine Quittung bei Barzahlungen. Damit die Buchhaltung vollständig ist, muss ich ja trotzdem eine Quittung für Barzahlungen ausstellen. Kann ich dazu einfach eine Vorlage aus dem Internet auf dem Computer verwenden, die Quittung erstellen und dann ausdrucken? Falls ja, muss ich die Quittung auf dem Computer abspeichern und aufbewahren oder reicht die ausgedruckte Quittung?
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Mit besten Grüssen
Barbara
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Barbara,
Ja, dafür kannst Du grundsätzlich einfach eine Vorlage verwenden.
Bezüglich Quittung/Beleg auf dem Computer speichern oder ausdrucken: Gute Frage, aber da kann ich keine verbindliche Aussage machen, da das Thema mit den digitalen Belegen nicht 100%ig geklärt ist, siehe z.B. hier: https://www.runmyaccounts.ch/1790-nationalrat-nimmt-motion-digitale-buchfuhrung-erleichtern-an/
Kurz gesagt: Du musst den Beleg nicht ausdrucken, grundsätzlich dürfen diese auch digital gespeichert sein. Ich würde es aber so machen, dass Du den Beleg als PDF abspeicherst, nicht einfach als z.B. Word-Datei. Es bleibt ein Graubereich, aber damit solltest Du relativ sicher sein (bzw. gleich wie die meisten anderen Firmen).
Beste Grüsse,
Michael
Andreas meint
Interessanter Artikel, danke!
Frage: wenn ein Kunde via Paypal bezahlt, dann geht ein Teil der Zahlung ja an Paypal. Welchen Betrag schreibe ich nun auf die Rechnung/Quittung? Ich nehme an, jenen den der Kunde bezahlt. Und die Gebühr von Paypal erfasse ich in der Buchhaltung unter Ausgaben?
Vielen Dank!
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Andreas,
Nein, auf der Rechnung schreibst Du schon den vollen Betrag, den der Kunde zu bezahlen hat. Und Ja, diesen vollen Betrag erfasst Du als Einnahme, und die Gebühren als Ausgabe.
Beste Grüsse,
Michael
Francesco Grande meint
Guten Tag
Ich führe ein Geschäft und nehme im Laden viele Zahlungen via Twint entgegen. Muss ich für jede Zahlung einen Beleg für die Buchhaltung vorweisen? Oder reicht der Twint-Auszug? Bei Twint ist es ja grundsätzlich nicht möglich, Papierbelege/Quittungen zu erstellen.
Danke.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Herr Grande,
Ja, wie im Artikel geschrieben, es gilt “keine Buchung ohne Beleg”. Sprich Sie müssen zu jeder TWINT-Überweisung eine Quittung/Rechnung haben.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Rebecca meint
Hallo Michael
Ich werde demnächst eine Einzelfirma gründen, u.a. für Veranstaltungen im Kulturbereich und habe 2 Fragen:
– Müssen mir die Künstler für ihre Gage immer eine Rechnung stellen oder kann ich ihnen als Beleg für sie und mich auch eine Quittung ausstellen? Ich zahle per Banküberweisung, nicht bar.
– Muss ich als Bankkonto zwingend ein Firmenkonto haben oder kann ich mein zweites Privatkonto verwenden?
Vielen Dank für die wertvollen Infos! 🙂
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Rebecca,
Also ich würde sagen, dass der normale Weg schon wäre, dass Dir die Künstler eine Rechnung stellen.
Ich bin ziemlich sicher, dass Banken den geschäftlichen Gebrauch von privaten Konten nicht gerne sehen (siehe AGBs). Darum würde ich ein Firmenkonto empfehlen.
Beste Grüsse,
Michael
Valérie fragt meint
Guten Tag
Ich habe begonnen auf Märkten meine selbstproduzierte Ware zu verkaufen und verdiene so mehrere Tausend Franken pro Jahr. Ich habe mich darum als “Selbständig im Nebenerwerb” angemeldet. Wie verhält es sich da mit den Quittungen, wenn ich an einem Markt verkaufe. Ich stelle momentan nicht für jede verkaufte Karte für 2CHF eine Quittung aus. Nur wenn ausserhalb des Marktes eine grössere Bestellung kommt schreibe ich Rechnungen mit Backüberweisung. Wie kann man das an einem Marktstand mit Barzahlungen und Twintüberweisungen lösen. Herzlichen Dank für ihre Antwort.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Valérie,
Grundsätzlich müsstest Du wohl ein Kassenbuch führen, wie hier erklärt: https://milchbueechli.ch/kassenbuch-fuehren/
Und das heisst auch für jede Transaktion einen Beleg/Quittung ausstellen (auch wenn es der Käufer nicht will, eben für Dich für die Kasse).
Beste Grüsse,
Michael
Pascal Kessler meint
Guten Tag
Da ich bisschen verwirrt bin, frage ich Sie direkt.
Ich betreibe eine Kampfsportschule, und habe Halbjahres und Jahresverträge.
-Barzahlung: Wenn die Leute direkt bei mit bar zahlen, dann Reicht es wenn ich Ihnen eine Quittung gebe, wenn ich das Geld erhalten habe?
-Ebanking: Wenn die Leute per Ebanking mir das Geld überweisen, dann gebe ich Ihnen ja einen Einzahlungsschein mit, wenn diese Person bezahlt hat, habe ich ja nur den Eingang auf meinem Konto der Sichtbar ist, dies reicht ja nicht aus, wenn ich das Richtig verstanden habe. Muss ich dann sobald das Geld zb. nach 2Wochen einbezahlt wurde und ich gesehen habe das dieses Geld auf dem Konto ist, anschliessend nach Eingang noch eine Quittung ausstellen, damit alles Rechtlich korrekt ist?
-Die letzte Frage noch ich Verdiene zurzeit einiges unter 100000.- im Jahr, habe mich aber in das Handelsregister eintragen Lassen und auch eine UID-Nr erhalten, muss ich jetzt auch die Mehrwertssteur beachten, da ich ja unter 100000.- bin nicht oder?
Ich danke Ihnen im Voraus schon füre Ihre Antwort.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Herr Kessler,
Barzahlung: Genau. Und selbst wenn der Kunde keine Quittung will, brauchen Sie für die Buchhaltung trotzdem eine Quittung.
E-Banking/Überweisung: Ebenfalls korrekt. Sie brauchen zur Überweisung einen Beleg. Ja, Sie können entweder eine Rechnung machen sobald Sie den Einzahlungsschein geben, oder dann einfach eine Quittung sobald bezahlt wurde. Wie im Artikel erklärt, ob Quittung oder Rechnung ist eigentlich egal, hauptsache ein Beleg, damit man eben belegen kann, für was das Geld/Überweisung war.
Nein, der Eintrag ins Handelsregister hat keinen Einfluss auf die MWST-Pflicht.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Meret Albrecht meint
Hallo Michael
Bei meinen Ausgaben habe ich alle Belege gesammelt.
Bei meinen Einnahmen habe ich folgendes Problem:
Ich habe einen Onlineshop und verkaufe aber teilweise auch Produkte über Instagram. Für die Bestellungen im Shop kann ich problemlos eine Quittung generieren. Für diejenigen Kunden, die über Instagram etwas bei mir bestellt haben, habe ich jedoch leider nicht einen Beleg erstellt.
Ich dachte mir, dass es auf der Einnahmenseite reicht, wenn die Steuerbehörde den Eingang der Zahlung auf meinem Konto sieht. Nun sehe ich aber, dass das nicht reicht. Wie könnte ich das nun lösen, hast du eine Idee? Müsste ich im Nachhinein für jeden Kunden noch eine Quittung ausstellen?
Danke für deine Hilfe!
LG Meret
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Meret,
Ich nehme an, Du wirst von Instagram eine Info-Mail zum Verkauf bekommen? Dieses kannst Du wahrscheinlich gut als Beleg verwenden.
Beste Grüsse,
Michael
Mike Koller meint
Hallo Michael,
Ich habe für mein Geschäft etwas in Deutschland gekauft für 95.20Euros und mit Euros bezahlt.
Wie gebe ich das jetzt im Milchbüechli mit Schweizer Franken an? Muss ich das Umrechnen mit dem aktuellen Kurs in Franken?
Gruss Mike
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Mike,
Genau, hier ist das beschrieben sowie auch gleich der Link zum aktuellen Kurs der ESTV: https://milchbueechli.ch/fremdwaehrungen-im-milchbueechli/
Beste Grüsse,
Michael
Rafaela meint
Hallo,
ich arbeite im Kulturbereich und erhalte oft Gage plus Spesen als Pauschale für Unterkunft und Reisen. Muss ich die Spesen ganz normal als Gewinn angeben und kann dann wiederum nur die Abzüge machen, die ich tatsächlich belegen kann?
Danke für die Rückmeldung!
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Rafaela,
Ja, genau. Falls Du “zu viel” Spesen erhältst, dann ist das im Prinzip wie Gewinn.
Beste Grüsse,
Michael
Caroline meint
Hallo
Ein Mitarbeiter hat einen Flug gebucht für einen geschäftlichen Anlass, CHF319.- und mir die Rechnung zur Zahlung weitergeleitet. Nun steht auf der Rechnung seine Privatadresse und nicht unsere Firmenadresse. Darf ich die Rechnung bezahlen, oder muss der Mitarbeiter die Rechnung privat begleichen und dann als Spesen angeben?
Danke im Voraus für die Rückmeldung.
Beste Grüsse
Caroline
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Caroline,
Das Milchbüechli ist für Einzelfirmen gedacht. Wie das mit der Spesenabrechnung für Mitarbeiter geht, kann ich Dir daher nicht sagen. Ich würde eher mal im Buchhaltungs-Forum.ch nachfragen.
Beste Grüsse,
Michael
Andreas Erni meint
Guten Tag
Ich bin etwas im Unklaren darüber, was ich als Beleg verwenden kann oder nicht.
Nehmen wir an ich kaufe etwas kleines zu Geschäftszwecken über tutti und überweise dem Verkäufer das Geld mit Twint.
Eine Rechnung oder Quittung vom Verkäufer ist dabei nicht vorhanden.
Ich habe lediglich die Bewegungsdetails auf meinem Konto mit Datum, Betrag, die beiden Telefonnummern und manchmal den Namen und / oder eine Nachricht an den Verkäufer.
Ist das als Beleg ausreichend oder nicht?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Herr Erni,
In diesem Fall haben Sie ja wahrscheinlich von tutti z.B. eine Mail, wo Datum, Betrag und was gekauft wurde etc. drauf steht. Das sollte als Beleg ausreichen.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Andreas Erni meint
Leider nein. Tutti generiert keine solchen E-Mails. Die Kommunikation zwischen Käufer und Verkäufer findet direkt per E-Mail / Chatfunktion statt und Details wie Betrag, Kontoangaben, Bezahlungsart usw. wird nicht festgehalten.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Herr Erni,
Dann würde ich einfach die Seite/Inserat mit dem Angebot auf tutti.ch als PDF speichern/ausdrucken.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Christian Gass meint
Hallo
Wir verkaufen Secondhand Artikel online. Viele Sachen kaufen wir auch auf Flohmärkten oder Brokenstuben wo wir keine Quittungen etc. bekommen. Wie kann ich die Auslagen für die Artikel in der einfachen Buchhaltung aufführen ohne Beleg?
Liebe Grüsse
Christian
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Christian,
Also grundsätzlich müsste der Verkäufer wie im Artikel geschrieben auf Verlangen schon eine Quittung ausstellen.
Ansonsten gäbe es noch den sogenannten Eigenbeleg (habe ich im soeben Artikel ergänzt). Sprich Du selbst schreibst einen Beleg/Quittung. Ist aber eher als Notlösung zu sehen, nicht als Standard für alle Einkäufe.
Beste Grüsse,
Michael
Seyma meint
Guten Tag
Hierzu noch eine Frage bezüglich der Versandkosten. Die Versandkosten sind auf der Rechnung im Preis enthalten. D.h. der Kunde bezahlt diesen. Dürfen wir diesen trotzdem von den Steuern abziehen?
Besten Dank für die Antwort.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Seyma,
Ja, Sie bezahlen ja die Versandkosten der Post. Und diese dürfen Sie natürlich als Ausgabe erfassen.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Seyma meint
Guten Tag
Ich habe ein paar offene Fragen bezüglich einer Einzelunternehmung (Handel) unter CHF 100’000.
• Es gibt viele Barverkäufe unter Freunden und Bekannten. D.h. es gibt einen Barverkehr zwischen Kunde und dem Verkäufer. Muss man dies unbedingt in der Buchhaltung festhalten? Wenn ja, würde hier eine Quittung ohne einen Namen, Adresse etc. ausreichen, da man sowieso nicht danach fragt? Das wäre dann zum Beispiel, wie wenn ich in der Migros einkaufen würde. Welche Angaben sind Pflicht?
• Unser Handelsunternehmen zahlt einen Anteil des Gewinnes aus. Wie wäre hier die Buchung? Muss man dies unbedingt in der einfachen Buchhaltung angeben? Können wir uns hier raushalten? Angenommen wir buchen dies, dann würde ja unser Ertrag abnehmen und wir müssten weniger Steuern bezahlen, habe ich das richtig verstanden?
Besten Dank für Ihre Rückmeldung.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Seyma,
Ja, wie es im Artikel steht, Sie brauchen einen Beleg (Rechnung/Quittung). Und erst ab 400.- muss der Name/Adresse des Empfängers auf der Quittung stehen.
Hinweis: Wenn Sie “regen Barverkehr” haben, müssen Sie allenfalls ein Kassenbuch führen: https://milchbueechli.ch/kassenbuch-fuehren/
Als Einzelfirma können Sie keinen Anteil des Gewinnes auszahlen (bzw. bin ich nicht genau sicher, was Sie damit meinen). Der Gewinn gilt als steuerpflichtiges Einkommen des Inhabers der Einzelfirma. Das ist hier genauer erklärt: https://milchbueechli.ch/lohn-einzelfirma-inhaber/
Beste Grüsse,
Michael Brütsch