Sie möchten also von einer doppelten Buchhaltung auf eine einfache Buchhaltung wechseln?
Das ist grundsätzlich natürlich erlaubt (sofern Sie überhaupt eine einfache Buchhaltung führen dürfen, wie hier in der Übersicht zur Buchführungspflicht erklärt).
Als Erstes ist wichtig zu beachten, dass die Schlussbilanz der doppelten Buchhaltung nicht in die einfache Buchhaltung übernommen wird (es gibt in einer einfachen Buchhaltung keine Eröffnungsbilanz). Jedes Geschäftsjahr in einer einfachen Buchhaltung ist unabhängig von allen anderen Geschäftsjahren.
Aber es gibt einen Stolperstein, den Sie bei einem Umstieg von einer doppelten Buchhaltung auf eine einfache Buchhaltung beachten müssen:
Die Debitoren (also offene Forderungen), die bereits im Vorjahr in der doppelten Buchhaltung als Gewinn ausgewiesen und versteuert wurden.
Diese würden bei einem Wechsel auf die einfache Buchhaltung im neuen Jahr fälschlicherweise erneut als Einnahme verbucht und versteuert.
Ein konkretes Beispiel:
Sie senden im Dezember 2022 eine Rechnung über 1000.-, die aber nicht mehr im 2022 bezahlt wird. In einer doppelten Buchhaltung werden diese 1000.- trotzdem bereits im Geschäftsjahr 2022 versteuert.
Ergänzung: In einer doppelten Buchhaltung nennt man dies “transitorische Aktiven”. Da man üblicherweise davon ausgeht, dass nicht alle Debitoren tatsächlich bezahlt werden, darf man in einer doppelten Buchhaltung das sogenannte “Delkrede” buchen, also eine “Wertberichtigung für voraussichtliche Ausfälle von offenen Forderungen”.
In den meisten Kantonen wird ein Delkredere von 10% akzeptiert. Sprich, in unserem Beispiel müssten theoretisch nur 900.- im 2022 versteuert werden.
Sie wechseln im Geschäftsjahr 2023 auf eine einfache Buchhaltung.
Das Problem ist jetzt, dass in einer einfachen Buchhaltung der effektive Geldfluss verbucht wird (also eine Abrechnung nach IST-Methode, anstatt SOLL-Methode).
Sprich, die Zahlung der 1000.- im Januar 2023 wird als Einnahme gebucht und würde damit im 2023 ein zweites Mal als Gewinn versteuert.
Eine mögliche Lösung wäre, im Milchbüechli diese Einnahmen mit 0.- und Vermerk “im letzten Jahr als Debitoren versteuert” erfassen.
Damit würden Sie im 2023 nicht zu viel Gewinn versteuern und es bleibt bei einer allfälligen Steuerprüfung trotzdem nachvollziehbar.
Wie hier ein Zitat vom offiziellen KMU Portal der Schweizerischen Eidgenossenschaft treffend zusammenfasst:
Theoretisch würde es genügen, wenn sie alle Quittungen und Belege einigermassen geordnet aufbewahren und bei einer allfälligen Steuerkontrolle dem Beamten vorweisen.
Wichtiger allgemeiner Hinweis zum Wechseln von einer doppelten auf eine einfache Buchhaltung: Wir können “von aussen” keine verbindliche Beratung oder Empfehlung zu individuellen Situationen geben oder die Entscheidung abnehmen. Das kann nur ein Treuhänder bzw. Steuerberater oder natürlich Sie selber. Das Milchbüechli ist letzten Endes nur ein Tool.
Schreibe einen Kommentar