Zuerst einmal: Jeder Verein ist grundsätzlich buchhaltungspflichtig.
Die nächste Frage ist also eben (ähnlich wie bei Einzelfirmen): Muss ein Verein eine einfache oder doppelte Buchhaltung führen?
Grundsätzlich darf ein Verein ebenfalls eine einfache Buchhaltung (= Milchbüechli oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) führen.
Bei einer Einzelfirma ist der Jahresumsatz entscheidend, ob eine einfache oder doppelte Buchhaltung geführt werden muss (hier ist die Buchführungspflicht für Selbständige genauer beschrieben).
Bei einem Verein hingegen ist entscheidend, ob der Verein dazu verpflichtet ist, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen (Quelle: Art. 957 ZGB).
Der Verein ist zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet, wenn er:
- für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
- revisionspflichtig ist.
Quelle: Art. 61 ZGB
Schauen wir uns das genauer an:
Punkt 2, also die Revisionspflicht:
Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:
- Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
- Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
- 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Quelle: Art. 69 ZGB
Die Revisionspflicht betrifft also nur die allerwenigsten Vereine in der Schweiz und können wir daher meistens ignorieren.
Punkt 1 ist also für die meisten Vereine entscheidend:
Ob der Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt.
Und wann gilt man als ein kaufmännisches Gewerbe? Hier wurde das meiner Meinung nach gut erklärt:
“Ein kaufmännisches Gewerbe liegt dann vor, wenn erstens es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, diese zweitens auf eine längere Zeit ausgerichtet ist und drittens damit ein Erwerb (also Gewinn) erzielt werden soll.”
Das Handelsregisteramt Basel Landschaft hat ein gutes Beispiel aufgeführt:
“Dies kann zum Beispiel ein wohltätiger Verein sein, der ein öffentliches Restaurant betreibt. Nur ein verschwindend kleiner Prozentsatz der Vereine ist im Handelsregister eingetragen.“
Das jährlich organisierte Vereinsfest, bei dem eine Bar und Essensstand betrieben wird, gilt also z.B. nicht als “nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe”, da es nicht auf eine längere Zeit ausgerichtet ist.
Mythos Umsatzgrenze?
Wichtig: Auch wenn ich in einigen Artikeln im Internet ebenfalls von den 100’000.- Umsatz pro Jahr als Grenze für die Handelsregisterpflicht bei Vereinen gelesen habe, habe ich keine gesetzliche Grundlage dafür gefunden!
Ich kann mich natürlich irren, aber ich vermute, das scheint schlicht eine Fehlinterpretation zu sein: Die 100’000.- Grenze ist explizit für natürliche Personen (also Inhaber von Einzelfirmen, Kommandit- und Kollektivgesellschaften):
“Natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und während eines Jahres Roheinnahmen von mindestens 100 000 Franken (Jahresumsatz) erzielen, sind verpflichtet, ihr Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen.”
Quelle: Art. 36 HRegV
Ein Verein ist aber keine natürliche, sondern eine juristische Person (genau wie auch die GmbH, AG, Stiftung und Genossenschaft).
Entscheidend ist meiner Meinung nach also nur, ob es sich wie oben erklärt, grundsätzlich um ein “nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe” handelt.
Und in diesem Fall würde ich zumindest einmal genauer abklären lassen, ob diese Umsatzgrenze tatsächlich relevant ist, oder ob (wie bei einer GmbH oder AG) sofort eine doppelte Buchhaltung Pflicht wird.
Freiwilliger Eintrag im Handelsregister
Der freiwillige Eintrag ins Handelsregister führt nicht automatisch dazu, dass eine doppelte Buchhaltung geführt werden muss.
Da ein Eintrag im Handelsregister praktisch keinen Vorteil bringt (aber zusätzlichen administrativen Aufwand und Kosten verursacht), würde ich einem Verein grundsätzlich eher davon abraten, sich freiwillig eintragen zu lassen (im Gegensatz zu einer Einzelfirma / Selbständigen, für die sich das als Firma lohnt).
Ist das Milchbüechli für Vereine geeignet?
Das Milchbüechli ist primär für Selbständige Einzelunternehmer entwickelt.
Wenn Ihr Verein eine einfache Buchhaltung führen darf, dann könnten Sie grundsätzlich das Milchbüechli dafür nutzen.
Uns fehlen im Moment aber schlicht noch die Erfahrungswerte, ob es für Vereine geeignet ist.
Z.B. sind die “Art der Ausgabe” Kategorien speziell für Selbständige gedacht und passen wahrscheinlich nicht ganz für einen Verein:
Aus diesem Grund kann ich aktuell das Milchbüechli für Vereine nicht explizit empfehlen. Sie dürfen es aber natürlich gerne einmal kostenlos testen, ob es alle Ihre Anforderungen abdeckt.
Urs meint
Hallo Michael,
ist man als Verein mit einfacher Buchführung auch verpflichtet, Abschreibungen zu buchen. Z.B. die Anschaffung eines Laptops für 1500 Fr wäre dann Aufwand an Büromaterial/IT mit 20%
Gruss, Urs
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Urs,
Grundsätzlich ja, Vereine sind da nicht davon ausgenommen. Ob jetzt konkret der 1500.- Laptop abgeschrieben werden muss, kann ich natürlich nicht abschliessend beurteilen, siehe hier: https://milchbueechli.ch/abschreibung-oder-ausgabe/
Beste Grüsse,
Michael
Zimmermann Veronika meint
Muss ich bei einem Verein
Einnahmen, Ausgaben
Gewinn, Verlust ausweisen?
Ca 42 Mitglieder
Vielen Dank
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Frau Zimmermann,
Wie im Artikel steht, ist grundsätzlich jeder Verein buchhaltungspflichtig. Also ja, es muss entweder eine einfache oder doppelte Buchhaltung geführt werden.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Teresa meint
Guten Tag
Wir haben einen Velo-Verein über Einnahmen: Vereinsbeiträge ( 20 Mitglieder) und Sponsorengelder ( ca. 3000.-) eingenommen werden und als Ausgaben: Trikot kauf und einige gemeinsame Essen verbucht werden.
Reicht Einnahmen- Ausgaben?
Besten Dank im Voraus für Ihre Unterstüzung
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Teresa,
Ja, da sollte eine einfache Buchhaltung eigentlich ausreichen. Trotzdem aber als Hinweis: Ich kann nur allgemeine Informationen und Tipps geben. Ich kann aber “von aussen” keine verbindliche Beratung oder Empfehlung geben oder die Entscheidung abnehmen. Das kann nur ein Treuhänder bzw. Steuerberater oder natürlich Sie selber. Das Milchbüechli ist letzten Endes nur ein Tool.
Beste Grüsse,
Michael
Gabriela meint
Wir haben einen kleinen Verein (Schiessverein), die Einnahmen sind Mitgliederbeiträge, Verkauf Munition und noch ein kleines “Beizli” welches nur während dem Schiessbetrieb geöffnet ist.
Einfache oder doppelte Buchhaltung?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Gabriela,
Da kann ich Dir nicht mehr dazu sagen, als im Artikel bereits erklärt wird. Ich kann “von aussen” keine verbindliche Beratung oder Empfehlung geben oder die Entscheidung abnehmen. Das kann nur ein Treuhänder bzw. Steuerberater oder natürlich Du selber. Das Milchbüechli ist letzten Endes nur ein Tool.
Beste Grüsse,
Michael
Erwin Uster meint
Wir sind ein kleiner, gemeinnütziger Verein, der keine Gewinne erzielt, kein kaufmännisches Gewerbe betreibt und nicht im Handelsregister eingetragen ist.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Verein (ca. 35 Mitglieder) ist steuerbefreit.
Unsere Frage: ist unser Verein buchhaltungspflichtig?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Grüezi Herr Uster,
Ja, jeder Verein ist grundsätzlich buchhaltungspflichtig. Das habe ich im Artikel gleich noch etwas klarer ergänzt. Ob eine einfache oder doppelte Buchhaltung geführt werden muss, ist im Artikel ja genau erklärt.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Useini meint
Hallo,
Unser Verein ist eine gemeinnützige Organisation. Das Einkommen kommt von den Spendern. Was soll der Buchhalter tun?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo,
Im Milchbüechli würdest Du Spenden als “Einnahmen” erfassen. Wie das in einer doppelten Buchhaltung läuft, kann ich Dir aber nicht sagen. Ich habe weder für Vereine noch mit der doppelten Buchhaltung genug Erfahrung. Versuche es doch ev. einmal im Buchhaltungs-Forum.ch.
Beste Grüsse,
Michael