Die Steuererklärung als Einzelfirma auszufüllen ist eigentlich nicht viel schwieriger, als wenn man sie als Privatperson ausfüllt.
Wenn man denn die Buchhaltung sauber geführt hat (was der schwierigste Teil ist) und seinen Einzelfirma-Jahresabschluss gemacht hat (was mit dem Milchbüechli ganz simpel ist).
In diesem Artikel zeige ich Ihnen ganz praktisch, wie Sie die Steuererklärung basierend auf dem Jahresabschluss ausfüllen können:
Steuererklärung ausfüllen: Das Ergebnis des Jahresabschluss aus dem Milchbüechli übertragen
Zuerst spiele ich das Beispiel mit der Steuererklärung Software des Kantons Schaffhausen durch (da ich selbst in Schaffhausen lebe).
Aber ich werde weiter unten anhand des gleichen Beispiels für den Kanton Zürich und Bern zeigen, dass es im Prinzip in allen Kantonen genau gleich funktioniert.
Dafür nehme ich den fiktiven Jahresabschluss mit folgenden Zahlen:
Steuererklärung ausfüllen: Beispiel Kanton Schaffhausen
Das Ergebnis des Jahresabschluss (also der Gewinn bzw. Verlust) gehört in das Feld “Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit”.
Dieses wird aber nicht direkt eingetragen, sondern wird über den “Fragebogen für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung” erfasst:
Die Einnahmen sind als Selbständiger äusserst simpel zu erfassen.
Es ist schlicht das Total Ihrer Einnahmen auf dem Jahresabschluss, in unserem Beispiel die 62’471.-:
Ein Hinweis zum Feld und Spezialfall “Kundenguthaben am Ende des Jahres”: Das habe ich hier in einem separaten Artikel ausführlich erklärt: Offene Rechnungen (Debitoren) Ende Jahr: Abgrenzen oder nicht (in einer einfachen Buchhaltung)?
Bei den Ausgaben glänzt nun unsere Vorarbeit, die wir bei der Führung der Milchbüechli Buchhaltung geleistet haben.
Wie im Praxisbeispiel erklärt, ist das Milchbüechli bei der Einteilung der Ausgabenarten genauer, als die Steuerverwaltung von Ihnen verlangt.
Daher füllen Sie in der Steuererklärung einfach alle Felder mit den passenden Kategorien aus Ihrem Jahresabschluss aus.
In unserem Beispiel (mit zugegeben etwas unrealistischen Zahlen) wären das die folgenden Felder:
- AHV/IV/EO-Beiträge (1. Säule): 3’020.65
- BVG/Pensionskassen-Beiträge (2. Säule, nur zu 50%): 213.-
- Miete Büro/Arbeitszimmer: 833.-
- Büromaterial, EDV, Telefon, Porti: 45.-
Alle Ausgaben, welche kein passendes eigenes Feld in der Steuererklärung haben, zählen Sie einfach zusammen und erfassen Sie unter “Andere Geschäftsunkosten”.
In unserem Beispiel wären das:
- Direkter Aufwand (Material, Waren, Fremdleistungen): 7.65
- Reisespesen: 1’052.-
- Repräsentation: 2’463.-
- Werbung/Marketing: 456.-
- Weiterbildung: 111.-
- Alle übrigen Geschäftsaufwände: 987.-
Was Total 5’076.65 gibt, was wir unter “Andere Geschäftsunkosten” eintragen müssen.
Was mit den anderen Ausgaben zusammen wieder das Total der Ausgaben von 9’188.30 ergibt.
Und so sieht das in der Steuererklärung aus:
Nach welchen Ausgaben in der Steuererklärung genau gefragt wird (und welche Ausgaben einfach unter “Andere Geschäftsunkosten” zusammengefasst werden müssen), ist von Kanton zu Kanton etwas unterschiedlich.
Entscheidend ist aber schlussendlich:
Das “Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit” in der Steuererklärung muss wieder mit dem Resultat aus dem Milchbüechli Jahresabschluss übereinstimmen:
Und das wars bereits.
Den Rest der Steuererklärung füllen Sie ganz normal wie eine Privatperson aus (was aber nicht das Thema dieses Artikels ist).
Wichtig: Auch wenn die Zahlen unrealistisch sind, ist das Vorgehen dieses Beispiels realistisch.
Es ist aber gut möglich, dass Sie einige speziellere Fälle haben, die auf den ersten Blick nicht ganz so offensichtlich in Ihrer Buchhaltung und Steuererklärung erfasst werden können.
Und natürlich gibt es keine Garantie, dass Ihre Steuerverwaltung keine zusätzlichen Fragen hat und allenfalls weitere Unterlagen bei Ihnen einfordern wird.
Steuererklärung ausfüllen: Beispiel Kanton Zürich
Wir gehen wieder vom gleichen Beispiel wie oben aus und füllen die Steuererklärung für den Kanton Zürich aus.
Auch hier erfassen wir das Ergebnis unseres Jahresabschlusses mit dem “Hilfsblatt A mit vereinfachter Buchführung”:
In Zürich müssen wir noch die Abrechnungsart auswählen, was bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die “Ist-Methode” ist:
Nun erfassen wir wieder unsere Einnahmen:
Die Ausgaben werden im Kanton Zürich unter “Geschäftsaufwendungen” erfasst.
Die folgenden Ausgaben haben eigene Felder:
- AHV und BVG werden hier zusammengezählt erfasst:
- AHV/IV/EO-Beiträge (1. Säule): 3’020.65
- BVG/Pensionskassen-Beiträge (2. Säule, nur zu 50%): 213.-
- Zusammen also: 3233.65.
- Miete Büro/Arbeitszimmer: 833.-
Die folgenden restlichen Ausgabenarten haben kein eigenes Feld in der Steuererklärung:
- Büromaterial, EDV, Telefon, Porti: 45.-
- Direkter Aufwand (Material, Waren, Fremdleistungen): 7.65
- Reisespesen: 1’052.-
- Repräsentation: 2’463.-
- Werbung/Marketing: 456.-
- Weiterbildung: 111.-
- Alle übrigen Geschäftsaufwände: 987.-
Das ergibt Total 5’121.65, was wir unter “Übrige Geschäftsunkosten gemäss separater Aufstellung” eintragen müssen (die separate Aufstellung muss nicht extra ausgefüllt werden, da wir diese ja mit dem Jahresabschluss aus dem Milchbüechli der Steuererklärung beilegen).
Was mit den anderen Ausgaben zusammen wieder das Total der Ausgaben von 9’188.30 ergibt:
Hinweis: Wie Sie sehen, mussten die AHV/IV/EO-Beiträge über 3’020.65 unter “11. Zusätzliche Korrekturen für Steuerzwecke” ein 2. Mal eingetragen und wieder dazugezählt werden.
Wie gesagt, die Steuererklärung funktioniert von Kanton zu Kanton etwas unterschiedlich.
Diese 3’020.65 werden später in der Steuererklärung wieder automatisch abgezogen, womit das “Reineinkommen” in der Steuererklärung wieder mit dem Resultat aus dem Milchbüechli Jahresabschluss übereinstimmt (wobei natürlich allenfalls noch zusätzliche private Abzüge hinzukommen, welche ich für unser Beispiel aussen vor gelassen habe):
Steuererklärung ausfüllen: Beispiel Kanton Bern
Gleiches Beispiel und wie es im Kanton Bern aussehen könnte:
Damit Sie zum richtigen Hilfsblatt kommen und das Ergebnis aus dem Milchbüechli erfassen können, müssen Sie zuerst angeben, Sie hätten keine Buchhaltung geführt (gemeint ist eigentlich keine doppelte Buchhaltung…):
Danach können Sie die Einnahmen erfassen:
In der Berner Steuersoftware werden die verschiedenen Ausgaben auf einzelnen Seiten erfasst.
Für unser Beispiel kommt als Erstes:
- Direkter Aufwand (Material, Waren, Fremdleistungen): 7.65
Unter Personalaufwand haben wir:
- AHV/IV/EO-Beiträge (1. Säule): 3’020.65
- BVG/Pensionskassen-Beiträge (2. Säule, nur zu 50%): 213.-
Danach folgt der übrige betriebliche Aufwand mit:
- Miete Büro/Arbeitszimmer: 833.-
- Reisespesen: 1’052.-
Die folgenden restlichen Kategorien haben kein eigenes Feld in der Steuererklärung:
- Büromaterial, EDV, Telefon, Porti: 45.-
- Repräsentation: 2’463.-
- Werbung/Marketing: 456.-
- Weiterbildung: 111.-
- Alle übrigen Geschäftsaufwände: 987.-
Was Total 4’062.- gibt und bei der Berner Steuererklärung unter “Übriger betrieblicher Aufwand” eingetragen werden kann:
Mit den anderen Ausgaben zusammen ergibt das wieder das Total der Ausgaben von 9’188.30.
Und damit stimmt schlussendlich das Ergebnis “Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit” in der Steuererklärung wieder mit dem Resultat aus dem Milchbüechli Jahresabschluss überein:
Akram meint
Hallo Michael
Ich möchte Dir gerne zwei Fragen stellen und zwar:
Seit 1.1.2024 betreibe ich mein Einzelunternehmen in der Schweiz. Von Oktober bis Dezember 2023 habe ich die Firma eingerichtet. In 2023 war ich in Deutschland wohnhaft und angestellt.
1) Wie kann ich die Betriebs- und Einrichtungskosten von 2023 in die Steuererklärung 2024 eintragen?
2) Kann ich die Kosten von 2023 (ganz oder teilweise) zum im Betrieb investierten Eigenkapital bei SVA Beitragsanpassung addieren?
Auf Deine Tipps freue ich mich.
Beste Grüsse
Akram
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Akram,
Zu Deinen Fragen:
1) Kommt etwas darauf an. Wenn Du die Firma offiziell erst 2024 gegründet hast, dann könntest Du es im Prinzip wie hier erklärt machen: https://milchbueechli.ch/ausgaben-vor-der-gruendung/
2) Das musst Du direkt mit dem SVA klären, da kenne ich mich zu wenig aus.
Beste Grüsse,
Michael
Daniel meint
Vielen Dank für diese spannenden Informationen.
Ich habe ebenfalls eine Einzelunternehmung, mache aber aktuell ungefähr 10k CHF Umsatz.
Kann ich meine Aufwände (bin alleine tätig) auch irgendwo geltend machen? Also bspw. wenn ich als Coach 1h einen Kunden betreue, kann ich diese Kosten/Aufwände auch erfassen oder wie ist das genau?
LG
Daniel
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Daniel,
Die effektiven geschäftlichen Kosten/Rechnungen erfasst Du natürlich in der Buchhaltung als Ausgabe. Aber wenn ich es richtig verstehe, meinst Du Deine Arbeit/Zeit? Diese erfasst Du nicht, der Gewinn ist dann Dein Lohn, siehe hier: https://milchbueechli.ch/lohn-einzelfirma-inhaber/
Beste Grüsse,
Michael
Nathalie meint
Hallo Michael
Tausend Dank für deine wertvollen Angaben! <3
Ich betreibe ein kleines Einzelunternehmen mit Silberschmuck. Muss ich mein Inventar an Silber und Silberschmuck zum Ende des Jahres auch beim Vermögen unter Edelmetalle deklarieren oder reicht eine Inventarliste mit Angabe der Menge an Silber (ohne Schmuck)?
Lieben Dank und viele Grüsse
Nathalie
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Nathalie,
Also wenn Du es als “Waren-/Materialvorräte” erfasst (wie im Artikel beschrieben), dann musst Du es nicht noch einmal in der Steuererklärung unter Vermögen/Edelmetalle erfassen. Hier müsstest Du nur das private Vermögen erfassen.
Beste Grüsse,
Michael
Michele Uras meint
Hallo,
super Seite und super Software! Ich habe nun eine Frage zu den Steuern:
Als Beispiel: Ich arbeite 100% als Angestellter und verdiene XX Tausend im Jahr, nebenbei habe ich habe ich eine Einzelfirma gegründet und einen OnlineShop eröffnet. Mein Shop ist ja mein Nebenberuf( Abends, Samstags etc. versende ich die Verkauften Produkte.) Ich habe im Jahr 2023 mit meiner Firma für ca. 15000.- Waren eingekauft und ca. für 6000.- Verkauft. Somit kann ich dies als Verlust von 9000.- in den Steuern eintragen? Also mein Jahreseinkommen minus Verlust? Die Ware habe ich aber noch am Lager, ist dies ein Problem? Muss ich es angeben? Der Wiederverkaufswert wäre dann natürlich höher als der Einkaufswert. Einkauf 9000.- / Verkauf ca. 15000.- Wird dies auch Miteinberechnet?
Liebe Grüsse
Mike
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Mike,
Ja, grundsätzlich kann der Verlust in der Steuererklärung angegeben werden.
Bezüglich Ware: Genau diese Problematik habe ich hier erklärt (habe den Artikel soeben noch überarbeitet/ergänzt): https://milchbueechli.ch/einfache-buchhaltung-online-shop/
Beste Grüsse,
Michael
Jasper Trunner meint
Vielen Dank für die unfassbar gute Seite und die Geduld, die du bei der Beantwortung der Fragen aufbringst.
Ich habe in diesem Steuerjahr 10’000 Franken in die PK einbezahlt und möchte nun den Einkauf logischerweise als Abzug geltend machen. Normalerweise würde ich das unter Abzüge in der Steuererklärung machen. Im Hilfsblatt A des Kantons Zürich für die vereinfachte Steuererklärung steht jedoch unter Punkt 16 “Einkaufsbeitrag des Betriebsinhabers in die Vorsorgeeinrichtung”. Was hat es mit diesem Punkt auf sich?
Kann ich da die 11’000 Franken angeben, die ich in die PK bezahlt habe?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Jasper,
Ja, das scheint genau das passende Feld für den Einkauf in die Pensionskasse zu sein.
Aber: Ich kann “von aussen” keine verbindliche Beratung oder Empfehlung zur Steuererklärung geben.
Beste Grüsse,
Michael
Susanne Strässle meint
Hallo Michael
Mir ist dank deiner Erklärungen klar, wie ich bezüglich meiner Teilselbständigkeit die Steuererklärung ausfüllen muss. Vielen Dank dafür. Aber hier habe ich ein Durcheinander:
Jetzt werde ich ab diesem Jahr aber auch ein Geschäftskonto haben. Du hast mal geschrieben, dass das buchhalterisch nicht so relevant ist. Und es egal ist, wo das Geld dann “landet”. Aber wo ich jetzt verwirrt bin: Muss ich dann einfach mein Geschäftskonto auch im normalen Wertschriftenverzeichnis aufführen? Also den Stand per 31.12.? Vielen Dank!
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Susanne,
Ja, das musst Du in der privaten Steuererklärung im Wertschriftenverzeichnis angeben. Wenn ich es richtig im Kopf habe (kommt vielleicht auch auf den Kanton an), dann kann man dort beim Konto auch auswählen, ob es privat oder geschäftlich ist.
Beste Grüsse,
Michael
Manu meint
Hallo Michael
Auch ich bin sehr dankbar für all deine zur Verfügung gestellten Informationen.
Ich habe zu Beginn meiner Selbständigkeit eine Treuhänderin aufgesucht, welche mir die doppelte Buchhaltung empfahl, obwohl ich nicht dazu verpflichtet bin. Da es mir zu aufwändig (zeitlich und finanziell) und kompliziert ist, habe ich nun per 2022 umgestellt auf die einfache Buchhaltung. Ich meinte, es bräuchte dafür “nur” den Jahresabschluss, wie du ihn im Beispiel zur Verfügung stellst. In der Wegleitung des Kt. Bern für vereinfachte Buchhaltung heisst es jedoch Folgendes:
“Legen Sie Ihrer Steuererklärung eine Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen des Geschäftsjahres bei, welches im Steuerjahr abgeschlossen wurde.”
Nach meinem Verständnis sind im Jahresabschluss nur die Einnahmen und Ausgaben enthalten. Ist das richtig?
Wie stelle ich denn idealerweise die Aktiven und Passiven sowie die Privatentnahmen und -einlagen zusammen?
Falls du dazu grad eine Antwort aus dem Ärmel schütteln kannst, bin ich richtig happy.
Herzliche Grüsse
Manu
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Manu,
Diese Problematik habe ich hier ausführlich erklärt: https://milchbueechli.ch/einfache-buchhaltung-online-shop/
Beste Grüsse,
Michael
Olivia Gamper meint
Hallo, vielen Dank für diese wertvollen Informationen! Ich habe eine Einzelfirma und bin hauptberuflich angestellt. Dazu habe ich noch einen kleinen Nebenerwerb. Diese Abrechnungen wurden bisher auf mich als Privatperson ausgestellt. Kann ich Einnahmen und Ausgaben, welche nicht offiziell auf den Firmennamen meiner Einzelfirma laufen, trotzdem dort aufführen (natürlich wenn sie nicht meinen Haupterwerb betreffen)?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Olivia,
Ich bin nicht sicher ob ich das richtig verstehe. Aber die Einnahmen/Gewinn von einer Einzelfirma werden immer in der privaten Steuererklärung angegeben, das ist also normal.
Zur Frage: Ja, die Rechnung muss nicht unbedingt auf den Namen der Einzelfirma laufen, es muss einfach nachvollziehbar begründet werden können, das die Ausgabe tatsächlich geschäftlich ist.
Beste Grüsse,
Michael
Damir Vukoja meint
Hallo Michael,
Da ich im Internet und in den vorherigen Kommentaren keine klare Antwort gefunden habe, hier meine Frage:
Können die Kosten für die Steuerberatung/Steuererklärung, die durch einen Steuerberater/Treuhänder durchgeführt werden, als Betriebsausgaben abgezogen werden, da es sich teilweise auch um Geschäftssteuern handelt?
Vielen Dank!
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Damir,
Das kann ich Dir jetzt nicht verbindlich sagen, ich persönlich würde es zumindest einmal probieren. Am besten fragst Du das direkt den Steuerberater/Treuhänder 😉
Beste Grüsse,
Michael
Grischa meint
Hallo Michael, vielen lieben Dank für dein für deinen ausführlichen Artikel! Ich bin normal Erwerbstätig und bin nebenbei Künstler. Daraus ergeben sich auch schon Einnahmen und ich überlege mir im Kanton Bern eine Einzelfirma anzumelden. Ich mache die Kunst in meiner Wohnung. Kann ich dann die Arbeitsfläche (wie hier in deinem Beispiel als Büro) ebenfalls bei der Steuer angeben. Meine Farben, Pinsel etc. kann ich dann auch als Arbeitsmaterial anmelden, oder?
Vielen lieben Dank schonmal für deine Hilfe!
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Grischa,
Grundsätzlich Ja, ich sehe nichts was dagegen spricht. Wobei das letzte Wort natürlich immer die Steuerverwaltung hat.
Beste Grüsse,
Michael
Tom meint
Hallo Michael
Vielen Dank für diesen sehr hilfreichen Beitrag. Kennst du dich vielleicht mit folgender Problematik aus:
In der Einnahmen- / Ausgabenrechnung bzw. auch im Jahresabschluss führe ich keinen Warenbestand. In meiner Steuererklärung (vereinfachte Buchhaltung) muss ich trotzdem den Warenbestand per Ende Jahr angeben. Dieser wird dann von meinen Wareneinkäufen automatisch abgezogen. Das hat zur Folge, dass mein Gewinn auf dem Jahresabschluss kleiner ist als auf der Steuererklärung. Gibt es Probleme, wenn diese beiden Beträge nicht übereinstimmen? Ich könnte zum Jahresabschluss noch eine Inventarliste einreichen. Aber dennoch stimmen die beiden Zahlen nicht überein.
Ich betreibe einen wirklich sehr, sehr kleinen Online-Handel, weshalb die Führung einer Bilanz vom Aufwand her nicht verhältnismässig wäre. Ich hoffe, du hast einen guten Rat für mich.
Vielen herzlichen Dank für deine Einschätzung.
Beste Grüsse
Tom
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Tom,
Die grundsätzliche Problematik mit Online Shops habe ich hier erklärt: https://milchbueechli.ch/einfache-buchhaltung-online-shop/
Eine verbindliche Empfehlung kann ich Dir natürlich nicht geben. Aber ich persönlich würde entsprechend den Warenbestand in der Steuererklärung schlicht nicht angeben, damit der korrekte Gewinn gemäss Jahresabschluss in der Steuererklärung drin ist. Falls dann Rückfragen von der Steuerverwaltung kommen, musst Du das dann halt einfach entsprechend erklären. Und dann kommt es ganz auf den entsprechenden Sachbearbeiter an. Bürokratie halt…
Beste Grüsse,
Michael
C. Antunes meint
Hallo Michael,
Vielen Dank für diese wertvollen Informationen! Ich fülle meine Steuererklärung zum ersten Mal als Selbständiger aus. Ich habe kein eingetragenes Unternehmen.
Ich fülle das Formular für Selbstständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung aus. In meiner Steuererklärung werde ich aufgefordert, Privatentnahmen zu melden, und ich frage mich, ob mein Jahreseinkommen (aus selbständiger Erwerbstätigkeit) als Privatentnahme gelten soll?
vielen Dank und beste Grüsse!
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo,
Wenn Du die einfache Buchhaltung korrekt geführt hast, hast Du dort gar keine Privatentnahmen, sprich müsstest Du auch gar nichts angeben. Hier ist genau erklärt: https://milchbueechli.ch/privateinlagen-privatentnahmen/
Beste Grüsse,
Michael
Daniele Scarpa meint
Hallo Michael,
ich bin Freelancer im Kanton Basel-Stadt und fülle gerade die Steuererklärung online aus. Im Reiter “Einkünfte aus Selbstständiger Erwerbstätigkeit” komme ich mit den Bergiffen ein wenig durcheinander – Was ist hier einzutragen, die Gesamteinnahmen (ohne Abzüge, also der Umsatz) oder der Tatsächliche Gewinn? Was ist der Unterschied zwischen Einnahmen, Einkünften und Einkommen?
Danke
LG
Daniele
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Daniele,
Ich glaube die Begrifflichkeiten sind nicht überall 100%ig korrekt bzw. einheitlich genutzt. Eigentlich wäre:
Einnahmen = Einkünfte = Umsatz (also das Total, ohne die Ausgaben abzuziehen)
Das (steuerbare) Einkommen = Gewinn (also Einnahmen – Ausgaben)
Wichtig ist also, dass am Schluss das steuerbare Einkommen dem Gewinn im Milchbüechli entspricht. So sieht man, dass man keine Ausgaben vergessen hat und nicht zu viel Gewinn/Einkommen versteuern muss.
Beste Grüsse,
Michael
Daniele Scarpa meint
Vielen Dank für die schnelle Antwort 🙂
LG
Sarah Giorgetta meint
Vielen Dank für die sehr guten Erklärungen!
Ich habe eine Frage zu der 2. Säule: Da in der Buchhaltung nur 50% der effektiven Kosten eingetragen werden, kann ich dann die anderen 50% bei meinen privaten Abzügen geltend machen?
Danke und Gruess!
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Sarah,
Ja genau, BVG-Beiträge dürfen in der privaten Steuererklärung grundsätzlich auch abgezogen werden.
Beste Grüsse,
Michael
Markus meint
Sali Michael
Bei meiner Internetsuche nach Antworten komme ich nicht weiter, daher wende ich mich mit meiner Frage an dich.
Ich habe eine Einzelfirma und eine GmbH (so eine Art Kanzlei, ohne Mitarbeiter). Der Steuerrevisor meinte, ich kann in der Einzelfirma den anteilmässigen Betriebsertrag der GmbH in meiner Einzelfirma-Buchhaltung in Abzug bringen.
Was heisst in diesem Fall “anteilmässig”? Wenn ich z.B. einen Gewinn von kCHF 10 in der GmbH mache, kann ich die ganzen kCH10 in der Einzelfirma z.B. über “sonstiger Betriebsaufwand” in Abzug bringen oder nur ein Teil davon?
Mit freundlichen Grüssen
Markus
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Markus,
Das ist ein spezieller Fall und sollte sich ein Treuhänder/Steuerberater anschauen.
Beste Grüsse,
Michael
Roland meint
Hallo Michael
Sehr hilfreicher Beitrag und extrem interessante Webseite. Grosses KOMPLIMENT dafür! 😄
Nur zu meiner Frage:
Falls ich noch keine Einnahmen erziele, aber bereits Ausgaben habe (Externe Erstellung Website, Produktion Werbevideo…), darf ich diese dann als Verlust in der Steuererklärung angeben? Ich habe dazu einen Vollzeitjob. Wenn ich das richtig verstehe würde dann mein steuerrelevantes Einkommen abnehmen. Hier ein stark vereinfachtes Beispiel:
Einkommen aus Vollzeitjob: 80‘000
Verlust aus Selbstständigkeit: -10‘000
Steuerbares Einkommen Total: =70‘000
In dem Fall würde es für mich sogar Sinn machen, wenn ich trotz fehlendem Einkommen die Selbstständigkeit bereits anmelde (da ich aufgrund keinem Gewinn und Vollzeitjob keine AHV entrichten muss und den Verlust sogar vollumfänglich abziehen kann), richtig?
Vielen Dank im Voraus für die Antwort!
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Roland,
Vielen Dank für das Kompliment 🙂
Grundsätzlich Ja, sofern die Selbständigkeit anerkannt wird. Die Steuerverwaltung hat natürlich das letzte Wort und kann grundsätzlich entscheiden, dass es nicht wirklich ein geschäftsmässiger Verlust war (ich bin jetzt nicht sicher, was genau die Begrifflichkeiten sind, aber im Prinzip muss die Firma tatsächlich gewinnorientiert sein, sonst kann es als “Liebhaberei” eingestuft werden).
Beste Grüsse,
Michael
Ralph meint
Hallo Michael
Danke für die wertvollen Informationen und für deine Arbeit.
Ich habe die Steuererklärung ausgefüllt, so wie du geschrieben hast. Nun möchte die Steuerbehörde von mir sämtliche Kopien der Debitor-Rechnungen. Ich tue mich damit aber schwer, da ich hier einen Datenschutz Verstoss gegenüber meinen Kunden sehe.
Eine GmbH ohne Revisionsstelle muss ja auch nicht sämtliche Belege kopieren und einsenden.
Muss ich dieser Aufforderung wirklich nachgehen oder wie ist das gesetzlich geregelt?
Vielen herzlichen Dank für deine Antwort.
Gruss Ralph
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Ralph,
Die Steuerbehörde steht eindeutig über allfälligen Datenschutz-Bedenken, da wirst Du also leider nicht drumherum kommen.
Beste Grüsse,
Michael
Linda meint
Hallo Michael
Danke für deine hilfreichen Inputs – die Site ist eine richtige Fund- und Goldgrube!
Weisst du, ob deine Angaben zur Steuererklärung im Kanton Bern noch aktuell sind? Namentlich, ob ich bei der Frage “Haben Sie im Steuerjahr eine Buchhaltung geführt?” noch immer auf “Nein” klicken muss, wenn ich eine Milchbüechli-Rechnung gemacht habe?
Was mich verunsichert, ist, dass in der Wegleitung zur Steuererklärung an diesem Punkt unter “Art der Buchhaltung” beide Formen, also die kaufmännische und die vereinfachte, erwähnt sind, da jedoch nirgends steht, dass ich für die vereinfachte Buchhaltung “Nein” klicken sollte (siehe https://www.wegleitung.sv.fin.be.ch/de/start/np2021/einkommen-aus-taetigkeit/selbstaendige-erwerbstaetigkeit/allgemeine-angaben/art-der-buchhaltung.html).
Herzlich,
Linda
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Linda,
Das kann ich Dir nicht sicher sagen, ich vermute aber, dass es immer noch gleich funktioniert. Am besten probierst Du es einfach aus. Du musst einfach zum richtigen Hilfsblatt (eben für die vereinfachte Buchführung/einfache Buchhaltung) kommen.
Beste Grüsse,
Michael
Rebecca meint
Lieber Michael
Zuerst einmal vielen Dank, dass Du all diese Informationen zur Verfügung stellst. Das hat mir enorm die Angst for dem ersten Ausfüllen der Steuererklärung als Selbständige genommen.
Eine kurze, und vielleicht etwas dumme, Frage: muss ich Kopien aller verbuchten Belege mit der Steuererklärung mitschicken oder reicht der Jahresabschluss?
Danke im Voraus für Deine Zeit!
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Liebe Rebecca,
Das freut mich natürlich zu hören. Der Jahresabschluss reicht, weitere Belege nur auf Rückfrage der Steuerverwaltung.
Beste Grüsse,
Michael
Ramona meint
Hallo.
Frage. Verstehe ich das Richtig; den Lohn den ich mir zahle, verbuche ich als Aufwand/Ausgang. Ich versteuere nur das Endtotal von Ertrag – Ausgaben als einnahmen aus selbständig.Erwerbst.?
Wie muss ich denn das versteuern wenn das versteuern wenn der Geschäftssitz in einem andern Kanton ist? Die sendenmir auch eine Steuererklärung.
Lg Ramona
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Ramona,
Nein, Deinen Lohn verbuchst Du gar nicht. Der Gewinn (Einnahmen – Ausgaben) ist bei einer Einzelfirma Dein Einkommen (in der privaten Steuererklärung). Das ist hier genauer beschrieben: https://milchbueechli.ch/lohn-einzelfirma-inhaber/
Eine Einzelfirma wird nicht separat besteuert, dafür musst Du also keine Steuererklärung ausfüllen. Bist Du ev. umgezogen und hast darum von 2 verschiedenen Kantonen eine Steuererklärung bekommen? Auf jeden Fall am besten mit der Steuerverwaltung direkt klären.
Beste Grüsse,
Michael
Dan meint
Lieber Michael
Super Sache, toll wie Du das machst.
Frage: Ich habe Mitte letztes Jahr eine kleinst Firma – Umsatz < 50K – übernommen und reiche jetzt die erste Steuererklärung als selbständigerwerbender im Kanton Zürich ein. Nun habe ich gesehen, dass ich das 'Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung' ausfüllen muss. Darin muss man auch Zahlen aus der Bilanz hinschreiben – siehe zum Beispiel Ziff. 13. 'Geschäftliche Aktiven' und Ziff. 14 'Eigenkapital' – die ich nirgends im Milchbüechli finde!? Wie soll ich das mit Milchbüechli machen?
Vielen Dank für Dein Feedback!
Beste Grüsse
Daniel
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Daniel,
Gute Frage, dieses Thema habe ich hier in diesen Kommentaren erklärt: https://milchbueechli.ch/einfache-buchhaltung-faq/#comment-37 & https://milchbueechli.ch/buchhaltung-einzelfirma-selber-machen/#comment-1248
Beste Grüsse,
Michael
Thomas meint
Ich überlege mit ein Unternehmen einer anderen Person abzukaufen. Ich würde dafür 50k CHF bezahlen. Wie und wo kann ich diese Kosten abziehen?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Thomas,
Wenn Du eine Firma kaufst, dann wirst Du wohl nicht um eine doppelte Buchhaltung und einen Treuhänder herum kommen, der das Ganze sauber verbucht und aufgleist.
Beste Grüsse,
Michael
Janine meint
Hallo. ich frage mich vorallem, wo ich erfahren kann, WAS ich denn als selbständig erwerbende in diesen Bereichen auch abziehen DARF?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Janine,
Das Grundprinzip ist relativ simpel: Alles was geschäftlich begründet ist, kann abgezogen werden. Ganz spontan habe ich hier in diesem Kommentar 1-2 Themen erwähnt: https://milchbueechli.ch/jahresabschluss-einzelfirma/#comment-799
Aber in der Praxis kann man schlicht nicht alle möglichen Fälle und Fragen “ab Stange” und im Voraus beantworten. Da kommen dann eben die Treuhänder und Steuerberater ins Spiel, die dann individuell die Situation je nach Kanton und Branche etc. beurteilen müssen.
Beste Grüsse,
Michael
Katja meint
Hallo,
Wo trage ich die Anmeldungsgebühr für die Einzelfirma ein? Oder sollte ich die besser weglassen?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Katja,
Die würde ich unter der Kategorie “Alle übrigen Geschäftsaufwände” erfassen. Und dann dadurch eben in der Steuererklärung wie im Artikel erwähnt.
Beste Grüsse,
Michael
Dani meint
Hallo Michael
Ich mache für jemanden die Steuererklärung, der ein Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb mit einer Baumaschine hat. Gemäss Milchbüechli-Rechnung kommen nur ca. Fr. 3’000.00 als Einnahmen-Überschuss raus.
Können hier auch noch Abschreibungen abgezogen werden? Oder geht das mit der Milchbüechli-Rechnung nicht? Und falls sie doch abgezogen werden könnten – die wären natürlich einiges grösser als die Fr. 3’000.00… Muss ich dann gar nichts angeben in der Steuererklärung? Denn dann käme ich ja unter 0?!
Hoffentlich habe ich alle entsprechenden Einträge gelesen, ansonsten: sorry.
Liebe Grüsse
Dani
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Dani,
Abschreibungen habe ich hier erklärt: https://milchbueechli.ch/abschreibung-oder-ausgabe/
Aber zu Deiner Frage: Ja, grundsätzlich kann man natürlich auch einen Verlust haben und in der Steuererklärung entsprechend angeben (bis zu 7 Jahre zurück: https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/finanzielles/steuern/besteuerung-einzel-und-personengesellschaften.html).
Beste Grüsse,
Michael
Prisca meint
Hallo
Vielen Dank für die hilfreichen Infos!
Ich bin in einem Teilzeitpensum angestellt und bin daran mich im Nebenjob selbständig zu machen. Im 2020 hatte ich noch fast keine Einnahmen, aber viele Ausgaben (Miete, Mobiliar, Weiterbildung,…). Auch habe ich mich noch nicht bei der Ausgleichskasse angemeldet. Kann ich diese Ausgaben trotzdem bei der Steuererklärung geltend machen?
Liebe Grüsse
Prisca
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Prisca,
Grundsätzlich ja, aber definitiv wird Dir das dann nur die Steuerverwaltung sagen können. Es schadet sicher nicht, wenn Du die Einzelfirma zumindest einmal gegründet bzw. im Handelsregister eingetragen hast.
Beste Grüsse,
Michael
Michael meint
Hallo
Ich bin in Bezug auf die Unterlagen, die ich beim Steueramt abzugeben habe, unsicher.
Muss ich neben der Steuererklärung auch noch ein “Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung” abgeben?
So eines fand ich da https://projectos.ch/Downloads/329-Hilfsblatt-A-kaufmännischer-ZH-2016-DEF.pdf
Ist für ZH, ich brauche es für SG…Da habe ich aber nix gefunden.
Ich dachte, eine Aufstellung, wie der “fiktiven Jahresabschluss” unter
https://milchbueechli.ch/steuererklaerung-einzelfirma/
müsste langen. Oder täusche ich mich da?
Gruss, Michael
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Michael,
Nein, wie im Artikel beschrieben müsstest Du im Kanton Zürich das „Hilfsblatt A mit vereinfachter Buchführung“ ausfüllen.
Wie es im Kanton St. Gallen genau heisst, kann ich nicht sagen. Aber grundsätzlich wenn Du die Steuersoftware nutzt, hast Du das nötige “Formular/Hilfsblatt” dort drin. Und dorthin überträgst Du die Zahlen aus dem Jahresabschluss (den Du der Steuererklärung dann auch noch beilegen musst).
Beste Grüsse,
Michael
Daniel meint
Hallo,
ich bin auch gerade bei der Steuererklärung in St. Gallen dran, konnte aber nichts finden, wo ich meine Daten aus dem Jahresabschluss eintragen kann. Auch in der Steuersoftware und auf der Webseite von Kanton nicht. Nur die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit kann ich dort eintragen. “Einkünfte” ist das in dem Fall mein Gewinn oder meine Einnahmen? Auf der Seite vom Bund fand ich das Formular “15a – Fragebogen für Selbstständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung”. Benötige ich vielleicht nur das oder brauche ich das auf jeden Fall? Kann mir da vielleicht jemand helfen?
Vielen Dank,
Daniel
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Daniel,
Genau, Einkünfte sind Dein Gewinn. Die Details zu diesen Einkünften erfasst Du eben über den “Fragebogen für Selbstständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung” (von Deinem Jahresabschluss). Das sollte sicher in der Steuersoftware drin sein.
Beste Grüsse,
Michael
Michael meint
Hallo
Ich beschäftige mich aktuell mit meinem Jahresabschluss als Selbständig Erwerbender Architekt.
Ich habe einige Transitorische Buchungen, welche noch im Dezember 2020 fakturiert wurden, aber fürs 2021 gelten:
– Büromiete für Januar 2021
– Halbtax für 2021
– Versicherungsprämien
– Rechnung für Dienstleistungen
Meine Frage hierzu wäre: Ich habe ja noch einen Umsatz von weniger als CHF 100’000-.
Stand meines Wissens muss ich dann nicht transitorisch Buch führen, stimmt das?
Dennoch würde mich interessieren, wie ich bei solchen Geschäftsfällen vorgehen muss.
Gibt’s im Milchbüechli hierzu einen Leitfaden, oder ein Beispiel?
Besten Dank
Gruss, Michael
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Michael,
Ich denke dieser Artikel hier sollte die Frage genau beantworten: https://milchbueechli.ch/milchbueechli-einnahmen-ausgaben-rechnung/
Beste Grüsse,
Michael
Michael meint
Hallo
Ich hatte im letzten Jahr einen speziellen Geschäftsfall, mit einigen Unsicherheiten beim Verbuchen:
Der Auftrag betrifft Dienstleistungen in Hochbauplanung (Ferienhaus im Ausland).
Auftraggeber ist mein Vater, mein Bruder und ich selbst. Jeder zu einem Drittel.
So wurden auch meine Leistungen zu 2/3 von meinen Angehörigen vergütet. 1/3 trage ich selbst. Ich habe gelesen, dass Zahlungen vom Vater zum Sohn als Schenkungen steuerfrei sind. Wenn dem so ist, dann müsste ich die Leistungs-Vergütung meines Vaters ja nicht versteuern…
Zu den Spesen: Fahrten von der Schweiz aus dahin möchte ich als Aufwand von den Steuern absetzen, soweit kein Problem. Mehraufwände in der Verpflegung entstehen nicht für mich persönlich, dafür kommen meine Eltern auf. Unterkunft muss ich auch nicht bezahlen. Somit würde ich definitiv nur die Fahrtkosten als Aufwand anführen.
Ist diese meine Sichtweise plausibel?
Ich wäre dankbar für ein Feedback.
Michael
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Michael,
Ob das eine Schenkung ist bzw. wie das mit einer Schenkung funktioniert, kann ich nicht sagen. Das hätte dann ja nichts mit der geschäftlichen Buchhaltung zu tun bzw. müsstest Du irgendwie sauber trennen. Das würde ich wirklich mit einem Treuhänder anschauen.
Beste Grüsse,
Michael
Michael meint
Hallo,
Seit Juli 2020 habe ich ein Einzelunternehmen.
Meine Frage ist, kann ich den Kaffee fürs Büro als Aufwand verbuchen.
Ich trinke den ja selber und, manchmal bekommen Kunden bei Sitzungen einen…
Ich wäre dankbar für eine Auskunft dazu.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Michael,
Gute Frage: Also den Kaffee bei einem Kundenmeeting kannst Du sicher z.B. unter “Repräsentation” verbuchen. Beim persönlichen Kaffeekonsum bin ich aber nicht sicher. Grundsätzlich gehören Verpflegungskosten zu den privaten Lebenshaltungskosten und können nicht als Aufwand geltend gemacht werden. Andererseits können KMU den Mitarbeitern Kaffee und Snacks zur Verfügung stellen und als Betriebsausgaben geltend machen.
Das kann ich also leider nicht beantworten. Das geht in das Thema Steueroptimierung und kann nur ein Treuhänder verbindlich beantworten.
Beste Grüsse,
Michael
Patrick meint
Lieber Michael
Kompliment für die tolle Website und die hilfreichen Infos!
Ich habe Mitte 2020 eine Kollektivgesellschaft gegründet und hatte bisher nur Ausgaben. Kann ich also in der Steuererklärung für 2020 einfach nur die Ausgaben erfassen und das Einnahme-Feld leer lassen?
Beste Grüsse
Patrick
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Patrick,
Ja, das geht natürlich grundsätzlich, dass Du einen Verlust haben kannst. Spontan würde ich jetzt aber eher eine “0” eintragen, anstatt das Feld leer zu lassen.
Beste Grüsse,
Michael
Delia meint
Wie kann ich den Verlust vom letzten Jahr eintragen?
Kann ich das in der Steuererklärung eintragen oder sollte ich das in der Buchhaltung eintragen?
Eine andere Frage wäre, kann ich ein Kassenbuch mit hier mit dieser Milchbüchli führen?
Vielen Dank
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Delia,
Genau, der Verlust ist das Ergebnis aus der Buchhaltung, und das gibst Du dann in der Steuererklärung an.
Als vereinfachtes Beispiel: Du hast einen Teilzeitjob mit einem jährlichen Einkommen von 30’000.-, und einen Verlust von 5’000.- mit der Einzelfirma. Dann bezahlst Du nur für die 25’000.- Einkommen Steuern.
Nein, ein Kassenbuch muss separat vom Milchbüechli geführt werden. Das habe ich hier ausführlicher erklärt: https://milchbueechli.ch/kassenbuch-fuehren/
Beste Grüsse,
Michael
Wadström Malin meint
Hallo Michael
Ich habe einen Einzelfirma (seit dieses Jahr).
Kann ich meine Krankenkasseprämien von den Steuern abziehen?
Vielen Dank
Malin
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Malin,
Nein, die Krankenkassenprämien sind privat, also kein Geschäftsaufwand.
Die Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen hingegen könnten als Geschäftsaufwand abgezogen werden.
Hier eine gute Übersicht/Erklärung dazu: https://steuerbuch.lu.ch/index/band_2_weisungen_stg__unternehmenssteuerrecht_versicherungspraemien.html
Beste Grüsse,
Michael
Martina S. meint
Hallo Michael
Erst einmal Kompliment: tolle Seite mit hilfreichen Informationen.
Ich mache mich nächstes Jahr selbständig (Einzelfirma, Umsatz unter 100.000) und habe ein paar Fragen:
1. Ist ein Geschäftskonto zwingend erforderlich?
2. Macht es Sinn auf das Geschäftskonto einen Betrag X zu überweisen um erste Anschaffungen (z.B. Laptop etc.) davon zu bezahlen? Oder tätige ich den Kauf von meinem Privaten Konto?
3. Wenn ich von meinem Geschäftskonto Geld auf mein Privatkonto überweise, wie muss ich dies dann buchen?
4. Wenn ich bereits im Jahr 2020 Anschaffungen tätige, aber erst ab 2021 selbständig bin, kann ich dies dann in die Buchhaltung/Ausgaben 2021 aufnehmen mit Kaufdatum 2020?
Vorab besten Dank.
Martina
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Martina,
Vielen Dank für das Lob 🙂
Mein Kommentar/Antwort hier sollte eigentlich gleich die ersten 3 Fragen beantworten: https://milchbueechli.ch/steuererklaerung-einzelfirma/#comment-563
Und zur 4. Frage: Wenn es nicht um riesige Beträge geht, würde ich diese Ausgaben einfach per 1.1.2021 erfassen (auch wenn es nicht ganz “korrekt” ist, habe ich hier erklärt: https://milchbueechli.ch/buchhaltung-einzelfirma-selber-machen/#comment-80 ).
Beste Grüsse,
Michael
Vivian meint
Hallo Michael
Ich habe frisch ein Einzelunternehmen in Kanton Zürich, wohne aber in Kanton Schwyz. Meine Steuererklärung als privat Person gebe ich natürlich in Kanton Schwyz ab, ist es richtig so, dass ich als Einzelfirma eine 2. Steuererklärung in Kanton Zürich ausfüllen muss?
Danke im Voraus für deine Antwort.
Freundliche Grüsse
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Vivian,
Nein, als Einzelfirma versteuerst Du den Gewinn über die private Steuererklärung (= Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit). Du musst also keine separate Steuererklärung für die Einzelfirma selbst machen.
Beste Grüsse,
Michael
Regina meint
Hallo Michael
Ich bin selbstständig (Einzelfirma 2012) und arbeite jetzt seit einem Jahr noch 50% angestellt an einer Schule.
Bei der Einzelfirma habe ich Buchhaltung geführt und gemäss den früheren Jahren Spesen – und Reisekosten von 10‘000 gehabt. Habe dann einen Pauschalabzug von 5‘000 gemacht (Weil ja 50% selbstständig)
Neben meiner Selbstständigkeit muss ich den Lohn der Schule auch noch versteuern.
Was für Abzüge darf ich dort machen?
Wie viel vom GA darf ich abziehen? Wie viel für mein Zimmer, welches ich miete?
Darf ich nur 6800 CHF in meine 3a- Vorsorge einzahlen, auch wenn ich immer noch selbstständig bin und eigentlich bis zu 10% von meinem Umsatz einzahlen könnte?
Danke viel mal für die Antworten,
Regina Steiner
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Regina,
Gute, aber nicht ganz einfache Frage 🙂
Also zuerst einmal: Ich nehme an, die Spesen/Reisekosten waren zu 100% für die Einzelfirma? Dann darfst Du diese auch zu 100% als Ausgaben/Aufwand in der Buchhaltung der Einzelfirma erfassen (Du musst natürlich wie immer alles belegen können).
Das mit den 50% (bzw. anteilsmässig so viel % wie es halt sind), gilt nur für Ausgaben, die nicht 100% geschäftlich sind. Typisches Beispiel wäre das private Natel oder Internet Abo, dass Du dann eben zu 50% geschäftlich nutzt und entsprechend nur zu 50% als Ausgabe erfasst.
Zum Zimmer:
– Wenn Du ein Arbeitszimmer in der privaten Wohnung hast (das Du ausschliesslich geschäftlich nutzt) kannst Du unter Umständen einen Teil der Miete als Ausgabe angeben (die genaue Formel zur Berechnung ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich und findest Du z.B. hier: https://www.ktipp.ch/artikel/artikeldetail/zu-hause-arbeiten-spart-steuern/ – wobei ich das jeweils noch definitiv bei der Steuerverwaltung prüfen würde, ob die Formel noch stimmt).
– Wenn Du aber ein separates Büro nur für die Selbständigkeit mietest, dann darfst Du das auch zu 100% als Ausgabe erfassen.
Auch beim GA: Nutzt Du das geschäftlich? Dann kannst Du das grundsätzlich ebenfalls anteilsmässig als Ausgabe erfassen. Aber einfach als Hinweis: Wenn Du ein Arbeitszimmer Zuhause angibst, wird das wohl schwierig zu argumentieren/belegen. Und der Arbeitsweg zum Büro ist nicht abzugsfähig: https://milchbueechli.ch/steuererklaerung-einzelfirma/#comment-505
Das alles führt dann ja zu Deinem Gewinn, welchen Du dann in der Steuererklärung als “Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit” angibst.
Jetzt wobei ich aber nicht helfen kann, ist wie Du das alles in der Steuererklärung mit Deiner Teilzeitanstellung/Lohn optimal angibst. Das geht in das Thema Steueroptimierung, das müsste ein Steuerberater/Treuhänder genauer anschauen.
Einfach noch zur 3. Säule: Das hier habe ich auf die Schnelle gefunden:
“Teilzeiterwerbstätige, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen maximal den aktuellen Betrag der kleinen Säule 3a in die gebundene 3te Säule einzahlen.” (Anmerkung: Kleine Säule = die CHF 6’826.-). Quelle: https://www.vorsorge-3a.ch/meine-situation/teilzeit-erwerbstaetig-gebundene-saeule-3a.html
Und einfach als genereller Hinweis: Das alles ist ohne Gewähr. Ich kann nur allgemeine Hinweise und Tipps geben. Ich kann aber “von aussen” keine verbindliche Beratung oder Empfehlung geben. Das kann nur ein Treuhänder bzw. Steuerberater.
Ich hoffe, das hilft Dir trotzdem etwas weiter.
Beste Grüsse,
Michael
Aleksandra meint
Hoi Michael 🙂
Leider funktioniert der Link nicht mit der Tabelle betreffend den Mietanteilen und wie viel man abziehen darf im Kanton Zürich… ich finde auch nichts online dazu – kennst du die Formel bzw. kannst du mir ein offizielles Dokument verlinken?
Habe alles durchgesucht und nichts gefunden bisher.
Vielen Dank und liebe Grüsse,
Aleksandra
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Aleksandra,
Also der Link hier scheint noch zu funktionieren: https://www.kgeld.ch/artikel/artikeldetail/zu-hause-arbeiten-spart-steuern/
Im “Hilfsblatt A für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung” heisst das entsprechende Feld “Mietanteil für geschäftliche Nutzung eigener privater oder privat gemieteter Liegenschaften”. Aber auf die Schnelle habe ich in der Wegleitung/Merkblatt nichts offizielles zur Formel gefunden. Eben darum der Link oben. Oder auch hier oder hier wird es beschrieben. Und im Zweifelsfall bei der Steuerverwaltung direkt nachfragen.
Beste Grüsse,
Michael
Florin meint
Guten Tag
Wie sieht es mit Spesen/Ausgaben aus, welche an einen Kunden verrechnet werden?
Wie kann ich bei der Steuererklärung angeben, dass diese “Ausgabe” für einen Kunden ist?
Denn als Abzug dürfte es ja nicht gelten, da es mit einer Einnahme ausgeglichen wird.
LG Florin
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Florin,
Doch, das gibst Du ganz normal als Ausgabe und Einnahme an. Egal ob Du es jetzt 1:1 weiterverrechnest oder noch eine Marge draufschlägst. Und für die Steuerklärung ist ja dann im Prinzip nur der Gewinn relevant.
Und es ist übrigens verboten, Ausgaben mit den Einnahmen direkt zu “verrechnen” (also anstatt z.B. 60.- Ausgaben und dann 100.- Einnahmen, nur die Differenz von 40.- als Einnahme zu erfassen). So wäre die Buchhaltung nicht mehr richtig nachzuvollziehen.
Beste Grüsse,
Michael
Kilian meint
Hallo! Super Seite!
Eine Frage: Darf ich für meine Freelancing Aktivitäten im Nebenerwerb Abzüge tätigen für den Akquiseaufwand? Ich meine die Auftragsgewinnung ist ja auch ein Aufwand der letztlich zu nicht-verrechenbaren Arbeitsstunden führt. Besten Dank
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Kilian,
Wenn ich das richtig verstehe, meinst Du Deine eigene Zeit? Nein, Du kannst nur tatsächlich angefallene Kosten (Visitenkarten, Geschäftsessen, etc.) als Aufwand erfassen. Deine Zeit ist dann schlussendlich über den Gewinn (= Dein Einkommen/Lohn aus der selbständigen Erwerbstätigkeit) bezahlt.
Beste Grüsse,
Michael
Raphi meint
Hallo,
Super Seite hast du hier!
Wir haben eine Kollektivgsellschaft und ein Geschäftskonto und sind uns nun nicht sicher wie und ob wir dieses in der Steuererklärung aufführen müssen.
Ich hoffe, du kannst mir auch hier weiterhelfen.
Vielen Dank!
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Raphi,
Gute Frage, aber da bin ich nicht ganz sicher, da ich mich bei Kollektivgesellschaften überhaupt nicht auskenne. Als Einzelfirma gibt man das Geschäftskonto in der Steuererklärung einfach an (man kann ja angeben, ob ein Konto privat oder geschäftlich ist). Bei einer Kollektivgesellschaft würde ich jetzt annehmen, dass das im Prinzip gleich funktionieren müsste, also jeder Gesellschafter in der Steuererklärung das Konto angeben muss. Aber eben, ob/wie man das macht, weil einem selbst ja genau genommen nur die Hälfte/Drittel davon gehört, weiss ich leider nicht.
Beste Grüsse,
Michael
Anna Wiget meint
Hallo
Auch ich bin ein grosser Fan von dieser Seite und die Infis hier helfen mir beim Aufbau meines (noch) sehr kleinen Startups. Ich habe eine Frage bezüglich der Buchhaltung (bin da leider komplett Laie 😬!):
Ich habe eine Einzelhandelsfirma gegründet und backe/koche eigene Kreationen in meiner Hausbäckerei. Die Produkte liefere ich an Privatpersonen, welche bar oder per TWINT bezahlen. Diese Einnahmen dokumentiere ich mit SumUp. Damit ich selbst weiss, wie teuer ich beispielsweise ein einzelnes Brownie verkaufen muss, damit ich dran verdiene, berechne ich die Kosten für ein Blech voller Brownies und letzten Endes die Materialkosten für das einzelne Kuchenstück. D.h ich selbst kann von jedem einzelnen verkauften Stück Kuchen, von jedem Beliebigen Gebäck oder gekochten Gericht sagen, wieviel es mich gekostet hat, wieviel ich dafür bekommen habe und somit letzten Endes den Gewinn berechnen. Das einzige was mir unmöglich ist: Ich kann auf keinen Fall die einzelnen Auagaben für die Produktbeschaffing detailliert belegen! Ich kann zwar sehr wohl alle Quittungen von Migros, Coop, Laden X und Online-Shop Y aufheben, kaufe aber IMMER noch Zigaretten Dinge für unseren 4-Personenhaushalt mit ein. Wenn ich im Lebensmittelladen beispielsweise einen Sack voller Karotten kaufe, liegt dieser nachher in unserem Familienkühlschrank. Am selben Tag nehm ich z.B. 3 Karotten raus für das Avendessen in der Familie, am übernächsten Tag backe ich aber mit 5 weiteren Rüebli einen Kuchen, den ich stückweise verkaufe. Ich kann zwar sehr wohl zurückverfolgen, was mich die 5 Karotten mit 400g Gewicht gekostet haben, aber unmöglich für jedes einzelne Gericht und Gebäck alle einzelnen Zutaten, die ich z.T. auch zuerst gelagert habe und dann am Tag C im Curry verarbeite mit Quittungen belegen! Ist es möglich, dass ich diese Nachweise ausschliesslich an einem (oder mehreren) Beispielen exemplarisch detailliert veranschauliche, nicht aber für jedes verkaufte Stück Gebäck? Es ist mir schlicht UMMÖGLICH jede einzelne Zutat, die in den Kuchen oder Eintiog wandert übers ganze Jahr mit Quittungen zu dokumentieren…ich mach das ja alles in unserer privaten Küche mit 1 Kühlschrank und ein paar wenigen Vorratsschränken…
Vielen Dank für die Weiterhilfe, ich bin da ECHT überfordert!!!
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Anna,
Ich kann zwar Dein Problem auf jeden Fall nachvollziehen, aber da kann ich Dir leider keine konkrete Antwort bzw. sinnvolle Vereinfachung/Lösung geben.
Ev. wäre es möglich, einen fixen Privatanteil bei Deinen Einkäufen abzuziehen (also dass Du die Quittungen dann nur zu 50-60% als Geschäftsausgabe erfasst). Aber ob (und mit welchem Anteil) das geht, müsste Dir wohl die Steuerverwaltung bestätigen.
Bzw. ich würde sonst einmal im Buchhaltungs-Forum.ch nachfragen, vielleicht kennt dort jemand eine andere “praxisnahe/realistische” Vorgehensweise. Es liegt halt in der Natur der Sache, dass es aufwändig/komplex ist diese Fälle sauber in einer Buchhaltung abzubilden.
Beste Grüsse,
Michael
kathi meint
am besten quittung aufkleben und durchstreichen, was nicht relevant ist, zusammenrechnen, total notieren und verbuchen. fertig
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Vielen Dank für den Kommentar, das scheint mir eine sehr gute Lösung zu sein 🙂
Corinne Trachsel meint
Hallo Michael
Ich habe noch eine weitere Frage. Muss ich meine ganze Einnahmen bei den Steuern angeben oder nur den Gewinn?
Danke im Voraus.
Freundliche Grüsse
Corinne Trachsel
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Corinne,
Du gibst die gesamten Einnahmen sowie Ausgaben an. Wichtig ist, dass am Schluss das “Einkommen” oder “Reineinkommen” in der Steuererklärung mit Deinem Gewinn im Jahresabschluss übereinstimmt.
Das ist zwar nicht unbedingt eine Garantie, dass alles 100% korrekt eingetragen ist, aber das ist zumindest einmal ein guter Anhaltspunkt.
Dieser Artikel soll auch nur einmal das grundsätzliche Vorgehen erklären. Ich bin kein Steuerexperte und kann darum hier natürlich auch nicht alle Sonderfälle oder Besonderheiten der Kantone erklären.
Beste Grüsse,
Michael
Dani meint
Hallo Michael
Zuerst einmal: Kompliment für diese tolle, sehr aufschlussreiche Website. Als blutiger Anfänger versuche ich mich gerade im Dschungel der Firmengründung, Buchhaltung und Steuern zurechtzufinden – da kommt mir deine Website perfekt gelegen.
Bevor ich mich in die Anmeldung der Einzelfirma und Lösen eines Milchbüechli-Accounts mache ;-), eine Frage zur Trennung der Kontos: Meine Einnahmen werden zu Beginn vermutlich zu 100% aus Paypal (ggf. noch weiterer Provider) reinkommen, da ich nur Online unterwegs bin. Soweit ich weiss, benötige ich kein Geschäftskonto, wo alle Buchungen drüberlaufen, korrekt? Da ich ja sowieso alles via privater Steuererklärung handhabe, kommt das Geld respektive der Gewinn am Ende so oder so auf mein Privatkonto und muss versteuert werden, oder? Respektive hast du da einen Empfehlung?
Danke und Gruss
Dani
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Dani,
Vielen Dank für Dein Feedback 🙂
Korrekt, ein Geschäftskonto ist (aus Buchhaltungssicht) nicht unbedingt nötig. Aber grundsätzlich schon irgendwann zu empfehlen – einfach auch für Dich als Trennung, auch wenn Privates und Geschäftliches oft schlicht nicht zu 100% sauber getrennt werden kann als Einzelfirma.
Ausserdem eine wichtige Anmerkung: Ich kann natürlich nicht aus Sicht der Banken sprechen. Grundsätzlich ist ein Privatkonto nicht für geschäftliche Zwecke gedacht.
Wichtig ist hingegen, dass im Milchbüechli ausschliesslich (und komplett alle) geschäftlichen Buchungen erfasst werden (eben, völlig egal, ob das Geld tatsächlich über ein privates oder geschäftliches Konto/Kreditkarte/PayPal gelaufen ist). Im Gegensatz zu einer doppelten Buchhaltung, hast Du also keine Privateinlagen oder Privatentnahmen.
Im Prinzip ist es aber egal, dass das Geld am Schluss auf Deinem Privatkonto landet. Bzw., versteuern musst Du dann ja den Gewinn der Einzelfirma (= Dein privates steuerbares Einkommen), welchen Du mit dem Milchbüechli berechnest. Es kann ja sein, dass Du privat auch noch Geld auf das private Konto erhältst, was aber nicht steuerbares Einkommen ist (z.B. wenn Du privat etwas verkaufst, Überweisung der Krankenkasse, etc.pp.).
Beste Grüsse,
Michael
Tobias meint
Hallo,
Vielen Dank für den ausführlichen Beitrag! Ich würde Sie gerne fragen, ob es als Selbstständigerwerbender auch Pauschalabzüge gibt (z.B. Essen, ÖV, Berufskleider etc.) oder ob ich nur Dinge abziehen kann, für die ich auch effektive Quittungen vorliegen habe?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Freundlich Grüsse,
Tobias
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Tobias,
Nein, als Selbständiger gibt es grundsätzlich keine Pauschalabzüge. Du musst also die effektiven Auslagen mit Beleg/Quittung angeben.
Wichtig: Ich bin kein Steuerberater und kann dementsprechend keine konkreten Empfehlungen geben, was genau alles als Ausgabe erfasst und damit abgezogen werden darf. Ich kann nur allgemeine Hinweise geben. Im Zweifelsfall immer zu einem Treuhänder gehen.
2 Beispiele/Tipps:
1. Der Arbeitsweg ist als Selbständiger nicht abzugsfähig (hier ein Entscheid aus dem Kanton Basel-Stadt: https://www.steuerverwaltung.bs.ch/dam/jcr:5f7399d1-788d-4068-8f1a-3495859bee58/bstpra_2015_6_319.pdf ).
2. Wenn Du ein Arbeitszimmer in der privaten Wohnung hast (das Du ausschliesslich geschäftlich nutzt) kannst Du unter Umständen einen Teil der Miete angeben (die genaue Formel zur Berechnung ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich und findest Du z.B. hier: https://www.ktipp.ch/artikel/artikeldetail/zu-hause-arbeiten-spart-steuern/ – wobei ich das jeweils noch definitiv bei der Steuerverwaltung prüfen würde, ob die Formel noch stimmt).
Beste Grüsse,
Michael
Sonja meint
Ich bin auf der Suche nach Informationen gerade auf deine tolle Seite gestossen. Dein Artikel zum Thema Fahrzeugnutzung hilft mir sehr weiter.
Eine Frage hätte ich noch: Ich habe ein Neufahrzeug gekauft, das ich hauptsächlich privat nutze. Ich habe den Kaufpreis vom Kto der Einzelfirma bezahlt und dafür eine Privateinlage über einen Teil des Kaufpreises gemacht.
Ist das so möglich? Wie buche ich den Fahrzeugkauf?
Oder müsste ich das Fahrzeug vom Privatkonto bezahlen und eine Privatentnahme vom Geschäftskto machen? Wie buche ich das?
Herzliche Grüsse
Sonja
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Sonja,
Das hört sich nach einer doppelten Buchhaltung an, dabei kann ich leider nicht helfen. In einer einfachen Buchhaltung gibt es keine Privateinlagen oder Privatentnahmen: https://milchbueechli.ch/privateinlagen-privatentnahmen/
Dementsprechend gehört der private Fahrzeugkauf auch gar nicht in die einfache Buchhaltung. Nur dann der tatsächliche geschäftliche Anteil/Nutzung, wie hier erklärt: https://milchbueechli.ch/privatanteil-geschaeftsfahrzeug/
Wie gesagt, wie Du das in einer doppelten Buchhaltung machen würdest, kann ich Dir nicht sagen. Da würde ich eher einmal hier nachfragen (bzw. direkt einen Treuhänder anfragen, was auch aus Sicht der Steueroptimierung mehr Sinn macht): https://www.buchhaltungs-forum.ch/
Beste Grüsse,
Michael
Barbara meint
Guten Morgen Michael,
….die halbe Nacht wach wegen Husten und siehe da, Deine Seite entdeckt: vielen Dank, das ist super!!!!
Ich habe eine Einzelfirma und meine Frage: welchen Betrag muss ich er AHV angeben für die AHV Berechnung?
total Einkommen aus Geschäftsbetrieb
oder Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit?
Besten Dank und schöne Grüsse
Barbara
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Barbara,
Vielen Dank für Dein Feedback 🙂
Zu Deiner Frage: Das wären die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit. Genau gesagt (damit es keine Missverständnisse wegen der Begriffe gibt): Der Gewinn (= Dein Einkommen).
Und einfach als Info (auch für andere Leser) bzw. Tipp: Basierend auf Deiner Einschätzung zahlst Du ja dann in dem Jahr die AHV-Beiträge. Die Ausgleichskasse/SVA erhält dann die definitive Steuerabrechnung und macht dann ebenfalls eine definitive Abrechnung. Sprich, wenn Du mehr Gewinn gemacht hast, musst Du dann auch noch mehr AHV nachzahlen.
Und noch ein Bonus-Tipp (zumindest war das bei mir beim SVA Schaffhausen so): Das SVA passt Deine Einschätzung nicht automatisch an. Angenommen Du hast im 2018 20’000.- Gewinn/Einkommen angegeben. Dann aber tatsächlich 50’000.- gemacht. Dann musst Du also im 2019 für die Differenz von 30’000.- die AHV-Beiträge nachzahlen (einerseits schön, einerseits ärgerlich 😉 ).
Aber: Das SVA nimmt für 2019 wieder die 20’000.- als Berechnungsgrundlage (nicht die tatsächlichen 50’000.- vom Vorjahr). Sprich, Du musst aktiv beim SVA melden, dass sie das angenommene Einkommen anpassen sollen. Sonst erhältst Du im 2020 im dümmsten Fall eine noch grössere Rechnung/Nachzahlung, wenn Du den Gewinn wieder gesteigert hast.
Kurz gesagt: Immer genau schauen, was das SVA für Rechnungen schickt 😉
Beste Grüsse,
Michael
Claudia meint
Guten Abend
Besten Dank für die tollen Erklärungen, die sind super hilfreich!
Eines ist mir noch unklar. Ich habe seit Sommer 2019 eine Mini-Einzelfirma. Meine Assistentin hat einen monatlichen Lohn, ich zahle mir für dieses Jahr Fr. 400.– als Lohn aus 🙂 der Gewinn der Firma wird bei ca. Fr. 450.– liegen.
Wie gehe ich mit diesem Lohn von Fr. 400.– vor? Muss dies in der Steuererklärung auch wo aufgeführt werden? Oder nur der Gewinn der Einzelfirma ende Jahr?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Claudia,
Dein Lohn als Inhaberin der Einzelfirma gehört zum Gewinn. Also im Prinzip würdest Du Deinen Lohn eigentlich gar nicht buchen. Und der Gewinn (also die total 850.-) wären Dein Lohn, den Du versteuern musst.
Beste Grüsse,
Michael
Susanne meint
Hallo Michael
Zuerst mal vielen Dank für die hilfreichen Tipps…. toll!
Wir haben sowohl eine Einzelunternehmung mit Einnahme/Ausgaben-Buchführung wie auch eine GmbH mit Doppelter-Buchführung. Ich bin mir gewohnt bei der GmbH Rückstellungen von 5% auf Debitoren für evtl. Garantieleistungen sowie Rückstellungen für Steuern zu buchen. Kann ich das bei der Einzelunternehmung ebenfalls machen und wenn ja, wie bilde ich das sauber ab!
Freundliche Grüsse
Susanne
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Susanne,
Also ob GmbH oder Einzelunternehmen ist dabei nicht entscheidend. Entscheidend ist ob es die doppelte Buchaltung oder einfache Buchhaltung (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) ist.
Bei der einfachen Buchhaltung gibt es keine Möglichkeit Rückstellungen abzubilden (zumindest sinnvoll/einfach). Eben weil Du ja per Definition die Einnahmen/Ausgaben erst dann erfasst, wenn Du diese tatsächlich erhalten hast.
Im Milchbüechli hast Du zwar die Möglichkeit Rechnungen bereits dann zu erfassen, wenn Du sie gesendet hast. Damit hast Du eine simple Offene-Posten-Buchhaltung (und eine simple Übersicht, welche Kunden noch nicht bezahlt haben und seit wann die Rechnung offen ist). Aber eben, keine richtige Debitoren Buchhaltung mit Rückstellungen etc.
Ich hoffe, das hilft Dir weiter.
Beste Grüsse,
Michael
Raim Jusufoski meint
Guten Tag Herr Brütsch,
Steuererklärung ausfüllen für den Kanton Basel-Stadt wäre toll wenn dies hier auch kurz beschrieben werden könnte. Können Sie da auch weiterhelfen?
Besten Dank.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Guten Tag Herr Jusufoski,
Auf die Schnelle werde ich das jetzt nicht hinbekommen, aber ich werde es mir merken und bei Gelegenheit die anderen Kantone ergänzen, damit man zumindest einen klareren ersten Eindruck bekommt.
Einfach als Hinweis: Das Vorgehen ist im Prinzip in allen Kantonen gleich. Da ich aber kein Steuerexperte bin, kann ich sowieso keine konkreten Empfehlungen geben, nur in die richtige Richtung weisen.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
Daniela meint
Guten Tag
Ich habe Frage zu Spalte in ZH “Waren- und Metarialaufwand”. Ich habe ein Schuhgeschäft und kaufe regelmässig Waren ein. Werden diese Wareneinkäufe in der Spalte “Zahlungen für Waren und Materialkäufe” eingetragen? Da ich Ware aus EU beziehe, was ist mit Zoll und Mwst, muss ich das auch irgendwo eintragen? Für alles habe ich Belege. Vielen Dank für Ihre Antwort
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Daniela,
Ja, das würde grundsätzlich in der Spalte „Zahlungen für Waren und Materialkäufe“ eingetragen.
Wobei ich hier ganz klar darauf hinweisen muss: Für ein Handelsgeschäft, wo Waren importiert werden und ein Lager vorhanden ist und wahrscheinlich viele Transaktionen stattfinden, ist eine einfache Buchhaltung wahrscheinlich nicht die ideale Lösung.
Zu solchen komplexeren Fällen kann ich darum auch keine Empfehlung geben. Das müsste unbedingt ein Treuhänder genauer anschauen.
Die Mehrwertsteuer ist ein ganz separates Thema (und zuerst einmal davon abhängig, ob Du mehrwertsteuerpflichtig bist oder nicht).
Beste Grüsse,
Michael
Patrick Huber meint
Hallo Michael
Besten Dank für die Bereitstellung dieser Website mit den nutzbringenden Informationen.
Ich habe eine Einzelunternehmung und habe mich in einem Coworking eingemietet (3 Tage die Woche).
HR-Eintrag ist jedoch meine Privatadresse. Mein Büro ist jedoch wie beschrieben auswärts in einem Coworking. Steuerlicher Abzug Anteil Büro Privatwohnung habe/möchte ich nicht machen.
Kann ich
– den Aufwand Coworking, und
– den Aufwand Fahrtspesen Wohnort/Coworking
trotzdem steuerlich verbuchen, obwohl Ort HR-Eintrag von meinem Arbeitsplatz (Coworking auswärts) abweicht.
Vielen Dank für die Information.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Patrick,
Ja, das solltest Du grundsätzlich als Aufwand abziehen können.
Beste Grüsse,
Michael
Peter meint
Müssen alle Einnahmen dokumentiert und belegt werden können?
Gruss Peter
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Peter,
Ja, auch bei der einfachen Buchhaltung / Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt der Grundsatz der Buchhaltung: Keine Buchung ohne Beleg.
Beste Grüsse,
Michael
Marcel meint
Wie sieht es aus, wenn man mit der selbständigen Tätigkeit weniger als 2300.- erwirtschaftet? Auf dem Hilfsblatt A muss man die UID eintragen, welche man nicht hat, wenn man nicht bei der Ausgleichskasse oder HR gemeldet ist.
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Marcel,
Wenn Du noch keine UID hast, dann kannst Du es einfach leer lassen. Wenn es ein Pflichtfeld ist… schwierig zu sagen. Das ist halt schlicht ein Sonderfall.
Auf jeden Fall, wenn der Umsatz weniger als 2300.- beträgt, dann sollte die Steuerverwaltung das sowieso mehr oder weniger einfach “durchwinken”.
Beste Grüsse,
Michael
Urs Schenker meint
Wieviel kann ich, als Einzelfirma, pro Jahr maximal als Geschäftsessen deklarieren und als Geschäftsaufwendung abziehen wenn alle Belege (Quittungen, Rechnungen) vorhanden sind?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Guten Tag Herr Schenker,
Grundsätzlich muss es natürlich verhältnismässig sein mit dem erzielten Umsatz. Deshalb lässt sich das nicht ganz so einfach pauschal sagen.
Als Faustregel hat mir mein Treuhänder 200.- pro Monat (also 2400.- pro Jahr) genannt.
Wichtig: Auf dem Beleg muss der Zweck des Essens und der Name des Kunden notiert werden. Das ist eine der Ausgabenkategorien, die von der Steuerverwaltung natürlich am genausten geprüft wird und deshalb sorgfältig dokumentiert werden sollte.
Aber wie gesagt, da das in das Thema Steueroptimierung geht, kann Ihnen das nur ein Treuhänder verbindlich sagen.
Beste Grüsse,
Michael Brütsch
N. Deckert meint
Wenn ich als Einzelfirma meine Einnahmen /Ausgaben Liste erstelle und keine Quittungen für jeden Posten habe, sondern auf dem Firmen Kontoauszug einige Essen und Einkäufe belegen möchte bzw. ersichtlich sind, genügt das aus? Oder wird mir wegen fehlender Quittungen etwas gestrichen?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Der Grundsatz der Buchhaltung gilt auch für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Keine Buchung ohne Beleg.
Die Bankbelege reichen also nicht, Sie brauchen zusätzlich eine “richtige” Quittung/Rechnung/Beleg, wo man sieht an bzw. von wem die Rechnung ist und für was diese war.
Falls jetzt einmal eine Quittung verloren geht (z.B. vom Büromaterial Einkauf), kann man grundsätzlich auch eines sogenannten Eigenbeleg erstellen, also alle Angaben wie Datum, Betrag, Zweck, etc. aufschreiben und unterschreiben. Das sollte aber wirklich nur eine Ausnahme sein und auch nicht für sehr grosse Beträge, da das sonst natürlich die ganze Buchhaltung sehr unglaubwürdig machen kann.
Und ja, die Steuerverwaltung kann natürlich grundsätzlich alles streichen, was nicht glaubwürdig belegt werden kann.
Daniela meint
Guten Tag
Diese Seite ist echt toll und ich werde in Zukunft sicher über euch meine Buchhaltung machen.
Eine Frage habe ich aber: wenn man sich das Pensionskassengeld auszahlen lässt, wenn man sich selbständig macht, wie und wo wird das in der “Milchbüechli”Rechnung erfasst?
Das bereitet mir total Kopfzerbrechen.
Vielen Dank für die Hilfe!
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Daniela,
Das ist schnell beantwortet: Das Pensionskassengeld wird überhaupt nicht im Milchbüechli erfasst.
Das Milchbüechli ist ja eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Und das Pensionskassengeld ist keine Einnahme und hat nichts mit dem Geschäftsbetrieb zu tun.
Als Ergänzung: In einer doppelten Buchhaltung (wenn man das Pensionskassengeld als Eigenkapital in die Firma bringt) würde man es natürlich schon buchen. Aber auch in einer doppelten Buchhaltung wäre das dann kein Gewinn/Einnahmen.
Aber wichtig: Der Pensionskassenbezug muss in der Steuererklärung angegeben werden (unabhängig von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Einzelfirma). Die Besteuerung von solchen Kapitalauszahlungen erfolgt aber getrennt vom Einkommen. Dazu kann ich aber keine Empfehlung oder weitere Hinweise geben, da das in das Thema Steueroptimierung geht.
Beste Grüsse,
Michael
Raphael meint
Hallo Michael,
erst einmal ein riesen Kompliment für diese tolle Seite!!!
Auch ich habe da zwei kleine Fragen an Dich und hoffe, Du kannst mir weiter helfen..
Ich habe auch eine Einzelfirma und entwickle Programme. Dazu habe ich noch eine kleine Halle gemietet mit div. Servern / aus einzelteilen, als basis zum arbeiten.
nun zu meiner ersten Frage / Abzüge Materialkosten: ich habe die meisten Teile / einzelteile im Jahr 2017 gekauft, wo ich noch angestellt war und habe dann diese Teile für meine Einzelfirma genommen – 2018. (2x Server komplett – die muss ich ja über 3 Jahre abschreiben? und dann viele Festplatten (ca 250TB) und div. Computerteile, die ich anschliessend in meine Farm integriert habe – ca. noch einmal 12’000.-). Kann ich die Kleinteile (12’000.-) zu 100% abziehen, da sie keine Computer / Server sind, oder muss ich das Endprodukt dann doch über 3 Jahre abschreiben? Und kann ich den Preis der Komponenten in etwa schätzen – Kaufpreis abzüglich 20% z.B, da der Start um 2018 war? Stelle ich da eine Übersicht dar oder reicht eine “Handquittung”? Die Komponenten sind ja real in der Firma und könnten eingesehen werden.
Meine zweite Frage: Ich habe ein Konto in der Schweiz, wo die Kunden von überall auf der Welt die Einzahlungen machen(umgerechnet in CHF). Und dann habe ich noch ein Paypal Konto (mit USD). Wie gehe ich da nun vor?
Vielen Dank für Deine Mühe,
Raphael
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Raphael,
Ja, das müsstest Du wohl alles abschreiben. Aber da kann ich Dir keine konkreten Antworten geben, das sprengt den Rahmen und müsste Dir ein Treuhänder individuell helfen (das ist auch nicht das Ziel vom Milchbüechli bzw. kommt hier die einfache Buchhaltung grundsätzlich an die Grenzen).
Bezüglich 2 Währungen: Das habe ich hier beschrieben: https://milchbueechli.ch/fremdwaehrungen-im-milchbueechli/
Falls viele regelmässige Zahlungen in Fremdwährungen gemacht werden, kommt aber auch hier die einfache Buchhaltung an die Grenzen, und wäre irgendwann eine doppelte Buchhaltung mit verschiedenen Währungskonten etc. sinnvoller.
Beste Grüsse,
Michael
Tom meint
Hallo Michael,
Ich bin seit dem letzten Jahr selbständig als ein Einzelunternehmen. Neben dem Firmensitz und zahlreichen Aussentätigkeiten, für die ich ein Firmenfahrzeug benutze, arbeite ich am Abend viel von zu Hause aus. Wie sind da die Modalitäten im Kanton Thurgau? Was kann ich für meinen Arbeitsplatz daheim absetzen? Miete? – wenn ja, welchen Anteil? Welche weiteren Kosten? Telekommunikation/ Internet? Ich habe bisher verschiedene Ansätze gefunden, jedoch keinen für den Kanton Thurgau.
Danke im voraus!
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Tom,
Hier findest Du die Berechnungsformeln nach Kanton: https://www.ktipp.ch/artikel/d/zu-hause-arbeiten-spart-steuern/
Im Zweifelsfall direkt bei der Steuerverwaltung nachfragen, die haben sowieso immer das letzte Wort.
Bezüglich der sonstigen Kosten: In der Regel müssen 50% als Privatanteil abgezogen werden (und natürlich nur für Dinge, die auch tatsächlich geschäftlich genutzt werden).
Aber das geht in die Steueroptimierung und kann nur ein Treuhänder abschliessend beantworten.
Beste Grüsse,
Michael
Oliver Posch meint
Hallo Michael
Gilt als selbständig Erwerbender auch die 15 Fr. pro Mahlzeit für auswärtige Verpflegung? Oder die tatsächlichen Ausgaben?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Oliver,
Ja, grundsätzlich kannst Du auch als Selbständiger die Verpflegungskosten abziehen (UPDATE: Hier ein Artikel zum Thema Verpflegungskosten). Wobei das natürlich Sinn machen muss: Wenn Du einerseits über das Arbeitszimmer Zuhause einen Teil der Miete abziehst (oder einen sehr kurzen Arbeitsweg hast und Zuhause essen könntest), dann wird die Steuerverwaltung das natürlich unter Umständen streichen.
Aber das geht in das Thema Steueroptimierung und da kenne ich die genauen Grenzen, Regeln und Möglichkeiten nicht. Da kann nur ein Treuhänder konkrete Empfehlungen machen.
Beste Grüsse,
Michael
Oliver Posch meint
danke für deine Antwort und die hilfreichen Tipps auf dieser Seite!
Liebe Grüsse
Oliver
Dana meint
Hallo Michel
Danke für diese tolle Seite! Einfach, und gut erklärt!
Mir stelltt sich eine Frage: Muss man die Quittungen/ Belege beim abgeben der Steuererklärung beilegen?
Ausserdem: Reichen Bankbelege bzw – Auszüge , oder werden die effektiven Quittungen benötigt?
Ist dein Programm auch auf Englisch verfügbar?
Liebe Grüsse
Dana
Michael Brütsch meint
Hallo Dana,
Nein, normalerweise sollte es reichen, diese 1 Seite Jahresabschluss mit der Steuererklärung einzureichen. Die Steuerverwaltung fragt dann nach, falls etwas nachgereicht werden muss (Quittungen/Belege).
Nein, die Bankbelege reichen nicht, Du brauchst zusätzlich eine “richtige” Quittung/Rechnung/Beleg, wo man sieht an bzw. von wem die Rechnung ist und für was diese war.
Und nochmals Nein, aktuell ist das Milchbüechli nur auf Deutsch verfügbar 🙂
Beste Grüsse,
Michael
Claudia meint
Hallo,
Danke für die vielen guten Informationen auf dieser Seite!
Bis jetzt hat mein Mann ( Handwerker, Einzelfirma, Umsatz mal mehr, mal weniger als 100’000,-, soldobesteuert) die Buchhaltung verschiedenen Treuhändern übergeben und teuer bezahlt. Um diese Kosten zu sparen könnte man die Buchhaltung nach Milchbüechli machen (ich für ihn). Aber wie verhält es sich dann auf der Steuererklärung (Kt. ZH) mit der Angabe des Eigenkapitals als Vermögen was der Treuhänder im 2017 dort eingetragen hat? Das ist ja auf dem Jahresabschluss der einfachen Buchhaltung gar nicht relevant bzw. ersichtlich.
Michael Brütsch meint
Hallo Claudia,
Also zuerst einmal ein wichtiger Hinweis: Wenn die MWST abgerechnet wird (unabhängig vom Umsatz), dann eignet sich das Milchbüechli leider nicht als Lösung, weil es die MWST-Abrechnung schlicht (noch) nicht unterstützt.
Zur Frage mit dem Eigenkapital/Vermögen: Grundsätzlich wird mit dem Milchbüechli (bzw. die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung grundsätzlich) ja wie Du beschreibst das Vermögen nicht erfasst/berechnet (dafür wäre ja genau die doppelte Buchhaltung mit Aktiven/Passiven etc.). Und die meisten Selbständigen, für die das Milchbüechli gedacht ist, brauchen das auch gar nicht.
Du bist also genau in so einem Grenzbereich, wo eine einfache Buchhaltung an die Grenzen kommt, die doppelte Buchhaltung aber eigentlich immer noch viel zu umfangreich ist.
Hier habe ich zu einer ähnlichen Frage eine ausführliche Antwort geschrieben, wo es genau um diesen Widerspruch geht, ob eine Bilanz/Vermögen für die Steuererklärung nötig ist: https://milchbueechli.ch/einfache-buchhaltung-faq/#comment-35
Ich bin kein Treuhänder und kann Dir in diesem Fall keine konkrete Empfehlung geben. Aber ich denke, es wird wohl schwierig, von einer doppelten Buchhaltung zurück auf eine einfache Buchhaltung zu wechseln.
Ich hoffe, das hilft Dir trotzdem etwas weiter.
Beste Grüsse,
Michael
Claudia meint
Hallo Michael,
besten Dank für deine Antwort, hilft schon mal weiter!
Jetzt ergibt sich für mich noch eine weitere Frage. Ich selber bin auch seit 2018 teilselbstständig und seit diesem Jahr zu 100% mit Einzelfirma. Da ich Ware importiere habe ich eine MwSt Nr. und rechne MwSt effektiv ab, obwohl ich einiges unter 100’000.- Umsatz bin. Mein System unterstützt die MwSt Abrechnung. Im 2018 habe ich Verlust gemacht und das muss ja jetzt in die Steuererklärung.
Kann ich jetzt, (ungeachtet der doppelten Buchhaltung, die ja durch einen Treuhänder abgeschossen werden sollte, den ich mir im Moment aber noch nicht leisten kann), die Zahlen der Erfolgsrechnung einfach auf Papier übernehmen und in die Steuererklärung übertragen?
Beste Grüsse
Claudia
Michael Brütsch meint
Hallo Claudia,
Soweit ich das von aussen beurteilen kann, würde ich sagen Ja: Das ist ja genau das Ziel der Buchhaltung.
Wobei ich hier nochmals betonen muss: Ich bin kein Treuhänder oder Experte in der Steueroptimierung. Je komplizierter es wird (einerseits eben wegen der doppelten Buchhaltung inkl. effektiven MWST-Abrechnung, aber auch wenn privat z.B. noch Vermögen, Haus, etc. vorhanden ist), desto eher lohnt sich der Treuhänder/Buchhalter.
Beste Grüsse,
Michael
Daniel meint
Hallo, muss ich als Inhaber einer Einzelfirma (Umsatz unter 100K) eine Bescheinigung von dem Geschäftskonto mit Kontosaldo per 31.12.2018 der Steuererklärung beilegen oder einen detaillierten Kontoauszug? Gruss Daniel
Michael Brütsch meint
Hallo Daniel,
Nein, normalerweise sollte es reichen, die Übersichtsseite vom Jahresabschluss mit der Steuererklärung einzureichen. Die Steuerverwaltung fragt dann nach, falls etwas nachgereicht werden muss (also z.B. den Kontoauszug oder einzelne Belege).
Beste Grüsse,
Michael
Elvis meint
Hallo
Muss ich eine Rechnung ausstellen wen ich ein Beratungsgespräch gegen Barzahlung geführt habe? Jahreszumsatz unter 100.000.-
Wie muss ich meine Bareinnahmen protokolieren?
Vielen Dank
Michael Brütsch meint
Guten Tag,
Ja, Sie müssen eine Rechnung ausstellen, selbst wenn ein Privatkunde keine Rechnung möchte/braucht. Sie brauchen diese ja auch für sich selbst als Beleg für die Buchhaltung.
Wie genau Sie Ihre Bareinnahmen führen müssen (also ob ein Kassenbuch nötig ist oder nicht), habe ich hier genauer erklärt: https://milchbueechli.ch/kassenbuch-fuehren/
Freundliche Grüsse,
Michael Brütsch
Corinne Trachsel meint
Guten Tag Michael
Ich hätte da noch eine Frage dazu. Muss eine Rechnung erstellt werden oder reicht eine Quittung für Barbezahlte Sitzungen?
Danke im Voraus.
Freundliche Grüsse
Corinne Trachsel
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Corinne,
Im Prinzip können eine Rechnung und Quittung ganz ähnlich aussehen. Bei einer Quittung ist der Betrag einfach bereits bar bezahlt worden.
Eine Quittung reicht also aus, bzw. ist genauer gesagt in Deinem Fall also einfach die “richtige Variante”. Du musst also nicht eine Rechnung UND Quittung ausstellen.
Beste Grüsse,
Michael
Myrta meint
Hallo,
Danke für die guten Tipps. Zu meiner Frage habe ich keine Antwort gefunden. Diese lautet:
Kann in der Buchhaltung einer Einzelfirma die Steuer (Personensteuer, nicht Mehrwertsteuer) unter einem Aufwandkonto verbucht werden, damit sich der Gewinn vermindert? zB. unter Aufwandkonto 636 “Abgaben, Gebühren, Bewilligungen”, 679 “Sonstiger betrieblicher Aufwand und Privatanteile” oder 690 “Finanzaufwand”?
Danke für eine Antwort!
Freundliche Grüsse
Myrta
Michael Brütsch meint
Hallo Myrta,
Nein, die persönlichen Einkommenssteuern können nicht in der Buchhaltung der Einzelfirma verbucht werden.
Beste Grüsse,
Michael
Pascale meint
Hallo Michael
Ich suche schon länger, fand bis jetzt aber keine Antwort und bitte Dich daher meine Frage zu beantworten.
Ich bin selbständig (Einzelfirma) und arbeite vorwiegend beim Kunden vor Ort oder zu Hause. Nun verpflege ich mich auch zu Hause und wenn ich ausser Haus bin nehme ich etwas von zu Hause mit. Kann ich so keine Verpflegungskosten abziehen? Vielen Dank für Deine Antwort!
Herzliche Grüsse
Pascale
Michael Brütsch meint
Hallo Pascale,
Das geht in die Steueroptimierung und kann ich nicht zu 100% garantiert beantworten. Aber grundsätzlich gilt:
Das Essen Zuhause kannst Du nicht abziehen. Das gehört zu den normalen Lebenshaltungskosten.
Schlussendlich muss aber auf jeden Fall alles “Sinn machen”: Sprich, Du kannst wahrscheinlich nicht gleichzeitig den vollen Anteil der Miete für das Arbeitszimmer abziehen, und gleichzeitig den vollen Anteil der Verpflegungskosten für das auswärtige Essen. Bzw. Du kannst das natürlich probieren, kann aber von der Steuerverwaltung gestrichen werden.
Wichtig: Das ist jetzt aber definitiv keine echte Empfehlung von mir, vielleicht täusche ich mich da auch komplett und das kann problemlos beides abgezogen werden. Das ist genau so ein Fall, den ein Treuhänder beantworten können sollte.
Beste Grüsse,
Michael
Jurasin, Gülnihal meint
Lieber Michael
Wo bezahlt mann die Steuern, wenn man z. Bsp. die Firma in einem Kanton und Wohnsitz in einem anderen Kanton hat? Gemäss Bundesgesetz Doppelbesteuerung ist verboten.
Gruss
Gülnihal
Michael Brütsch meint
Hallo Gülnihal,
Das gilt nur für die Einzelfirma, bei einer GmbH oder AG läuft das natürlich anders:
Der Gewinn der Einzelfirma wird über die private Steuererklärung des Inhabers abgerechnet. Der private Wohnsitz zählt also, nicht der Sitz der Einzelfirma (und damit gibt es in diesem Fall also keine Doppelbesteuerung).
Beste Grüsse,
Michael
Thomas meint
Guten Tag, ich bin seit Anfang letzen Jahres selbständig als Einzelfirma tätig. Ich habe ein 14 Jahre altes Auto, das ich sowohl privat als auch geschäftlich brauche. Ich habe ein Fahrtenbuch gemacht und werde bei der Steuererklärung die Km abziehen. Kann ich z.B. Reparaturkosten, Autosteuern und Auto Versicherung auch abziehen? Falls ja, wieviel % wäre das? Vielen Dank im Voraus! Thomas
Michael Brütsch meint
Hallo Thomas,
Wenn ich das richtig herauslese, dann nutzt Du also Dein Privatauto für geschäftliche Zwecke. In diesem Fall ist es so, dass Du alle Autokosten privat bezahlen musst (also nichts direkt abziehen darfst), dafür aber eben die tatsächlich gefahrenen Kilometer gemäss Fahrtenbuch als Geschäftsausgabe angeben kannst.
Ich habe Deinen Kommentar als Anlass genommen, das Ganze in diesem Artikel ausführlicher zu erklären: https://milchbueechli.ch/privatanteil-geschaeftsfahrzeug/
Ich hoffe, das hilft Dir weiter.
Beste Grüsse und viel Erfolg,
Michael
Thomas meint
Hallo Michael
Wow super, vielen herzlichen Dank!
lg Thomas
Ruedi Brunner meint
Hallo Michael
Meine Frau hat eine Einzelfirma
Ich bin Pensioniert und habe auch eine Einzelfirma.
Wir wohnen nicht in der einer Gemeinde im Kt. St.Gallen
Meine Werkstatt ist in der Stadt St. Gallen
Muss ich jetzt für meine Werkstatt in St,Gallen eine extra Steuererklärungen ausfüllen
Freundlicher Gruss
Ruedi
Michael Brütsch meint
Hallo Ruedi,
Nein, die Steuererklärung füllst Du nur als Privatperson an Deinem Wohnsitz aus. Das Einkommen (Gewinn) aus der Werkstatt (also der Einzelfirma) gibst Du dann in Deiner Steuererklärung als Einkommen an.
Auf jeden Fall muss das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auch nach der Pensionierung angegeben werden. Wie das dann aber als Rentner genau funktioniert in der Steuererklärung bezüglich AHV-Abgaben etc., kann ich Dir leider nicht sagen. Da würde ich einmal direkt bei der Steuerverwaltung nachfragen.
Beste Grüsse,
Michael
Ruedi Brunner meint
Hallo Michael
Vielen Dank für Deine Aufschlussreiche Antwort.
Das mir der AHV frage ich beim Steueramt nach.
Gruss
Ruedi
Melanie meint
Hallo!
Vielen Dank für die hilfreichen Infos. Irgendwo habe ich gelesen, dass ich alle Ausgaben belegen muss. Heisst das, ich muss jeden einzelnen Beleg mitschicken oder nur auf Verlangen vorweisen können? Mache das zum ersten Mal und bin total hilflos. Mein ursprüngliches Hobby bringt langsam Geld ein und ich will keine Busse riskieren…
Michael Brütsch meint
Hallo Melanie,
Nein, normalerweise sollte es reichen, diese 1 Seite Jahresabschluss mit der Steuererklärung einzureichen. Die Steuerverwaltung fragt dann nach, falls etwas nachgereicht werden muss.
Aber ja, Du musst für jede gebuchte Ausgabe einen Beleg haben (einer der Grundsätze der Buchhaltung: “Keine Buchung ohne Beleg”). Oder etwas anders ausgedrückt: Kannst Du einer Drittperson nachvollziehbar erklären, dass eine Ausgabe geschäftlich begründet war? Ein spontanes Beispiel: Wahrscheinlich wird es bei Dir (als Schmuck-Herstellerin) schwierig zu argumentieren, dass ein Essen im Restaurant ein “Geschäftsessen” war. Da nützt dann auch der Beleg nichts.
Als “inoffizielle” persönliche Einschätzung meinerseits (das letzte Wort hat natürlich immer die Steuerverwaltung…): Die Steuerverwaltung hat im Normalfall gar kein Interesse daran, kleine Selbständige mit unter 100’000.- Umsatz gleich einer Steuerprüfung zu unterziehen (sofern grundsätzlich natürlich nichts verdächtig aussieht). Und im Falle eines Falles kannst Du ja eben mit den Quittungen/Bankauszügen alles belegen.
Beste Grüsse,
Michael
Melanie meint
Hallo Michael
Herzlichen Dank für deine ausführliche Antwort! Das beruhigt mich doch sehr. Sehr sympathisch, dass du dich auch gleich auf meinen speziefischen Fall beziehst 🙂 Ich nehme an, als Beleg reicht ein Ausdruck der Bestellbestätigung? Da ich praktisch alle meine Werkzeuge und Verbrauchsmaterialien online beziehe, habe ich Glück und kann die Belege gut ausdrucken.
Noch einmal vielen Dank und beste Grüsse
Melanie
Michael Brütsch meint
Hallo Melanie,
Gerne 🙂
Genau, das wäre einfach die Bestellbestätigung oder Rechnung, wo man sieht von wem und für was die Ausgabe war.
Beste Grüsse,
Michael
Max meint
Wenn wegen Umzugs des Selbständigen die Einzelfirma auf den neuen Wohnsitz in einem anderen Kanton umgemeldet wird, wo sind dann die Einnahmen der Einzelfirma der bereits vergangenen Monate zu versteuern?
Michael Brütsch meint
Hallo Max,
Gute Frage: Die Einnahmen/Gewinne der Einzelfirma werden ja über die private Steuererklärung versteuert. Und für die Steuererklärung gilt: Die gesamten Steuern werden in dem Kanton bezahlt, wo Du am Stichtag 31. Dezember den Wohnsitz hattest.
Du musst also die Einnahmen der vergangenen Monate nicht separat versteuern.
Beste Grüsse,
Michael
Michael meint
Bin heute auf diese Seite gestossen weil ich meine Steuererklärung gemacht und dabei irgendetwas mir unklares gegoogelt habe.
Ihr beschreibt exakt meine Probleme und bietet die Lösung nach der ich schon lange gesucht habe.
Werde ich im neuen Jahr gleich mal ausprobieren
Michael Brütsch meint
Hallo Michael,
Das freut mich natürlich zu hören 🙂
Dann viel Erfolg beim Steuererklärung ausfüllen und vielleicht bis nächstes Jahr.
Beste Grüsse,
Michael