In der Schweiz haben wir ja das bekannte 3-Säulen-System für die Altersvorsorge:
- 1. Säule: Hier ist primär die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) für uns als Selbständige interessant, wobei auch noch die Invalidenversicherung (IV), Ergänzungsleistungen (EL), Erwerbsersatzordnung (EO) und Arbeitslosenversicherung (ALV) dazu gehört. Die 1. Säule ist für alle in der Schweiz obligatorisch.
- 2. Säule: Die berufliche Vorsorge (BVG = Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge), oder umgangssprachlich einfach die Pensionskasse genannt (das entsprechende Konto bei der Bank wird Freizügigkeitskonto genannt, bei einer Versicherung Freizügigkeitspolice).
- 3. Säule: Die freiwillige private Vorsorge, um die sich jede Person selber kümmern darf.
Da die AHV alleine im Alter nicht ausreicht, ist es wichtig, auch als Selbständiger frühzeitig an die eigene Altersvorsorge zu denken.
Schauen wir uns die 3 Säulen also etwas genauer an:
Die 1. Säule: AHV
Wenn Sie selbständig erwerbstätig sind, sind Sie praktisch in den allermeisten Fällen verpflichtet, sich bei der Ausgleichskasse zu melden und die AHV-Beiträge zu bezahlen.
Hier sind die genauen Regeln und das Vorgehen für die Anmeldung genau erklärt: Anmeldung bei der Ausgleichskasse / SVA (AHV-Beiträge)
Wichtig für Ihre Buchhaltung:
Die Zahlungen an die AHV gelten als geschäftlicher Aufwand und können Sie entsprechend im Milchbüechli als Ausgabe erfassen (unter “AHV/IV/EO-Beiträge (1. Säule)”).
Die 2. Säule: BVG / Pensionskasse
Als Selbständige mit einer Einzelfirma sind wir ein Sonderfall:
Im Gegensatz zu Angestellten und Inhabern von GmbHs oder AGs (die ebenfalls als angestellt gelten, einfach bei ihrer eigenen Firma), ist die 2. Säule für uns Selbständige freiwillig.
Tatsächlich haben sich weniger als die Hälfte (45,1%) der Selbständigen freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen (wobei es je nach Branche grosse Unterschiede geben dürfte).
Quelle: Bundesamt für Statistik
Als Einzelfirma gibt es jetzt 2 mögliche Fälle:
- Einzelfirmen mit Angestellten dürfen die Pensionskasse frei wählen (und entscheiden, ob Sie als Inhaber sich ebenfalls der gewählten Pensionskasse anschliessen möchten).
- Geht es hingegen nur um Sie als Inhaber der Einzelfirma, dann haben Sie nur 2 Möglichkeiten:
- Bei einigen Berufsgruppen (z.B. Autoren, Ballettlehrer, Fahrlehrer, Fotografen, Grafiker, Immobilienberater, Maler, Musiker, Übersetzer) haben Sie die Möglichkeit, sich der Pensionskasse des entsprechenden Berufsverbands anzuschliessen, falls Sie Mitglied sind. Hier finden Sie eine Liste der Verbands-Stiftungen.
- Für die vielen “Übriggebliebenen” Berufsgruppen (z.B. Informatiker, Tauchlehrer, Webdesigner, Texter oder allgemein Berater im Bereich Marketing/Werbung), für die es keinen Berufsverband und entsprechend keine Pensionskasse gibt, gibt es die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Wichtig für Ihre Buchhaltung:
Die BVG-Beiträge werden zu je 50% vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt.
Das heisst für uns als Selbständige: Sie erfassen die Zahlungen an die Pensionskasse nur zur Hälfte im Milchbüechli als Ausgabe (unter “BVG/Pensionskassen-Beiträge (2. Säule, nur zu 50%)”). Die andere Hälfte bezahlen Sie als Privatperson, weswegen Sie es eben nicht zu 100% als Ausgabe in der geschäftlichen Buchhaltung erfassen dürfen.
Simples Beispiel: Sie bezahlen 5’000 CHF an die Pensionskasse, erfassen aber nur 2’500 CHF als Ausgabe im Milchbüechli.
Die 3. Säule: Private Vorsorge
Hier wird noch zwischen der Säule 3a und 3b unterschieden:
- Säule 3a: Die gebundene Vorsorge. Für diese gibt es einen vom Bund festgelegten Maximalbeitrag. Der Vorteil: Alle Einzahlungen können bei den Steuern direkt vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Ausserdem ist der Bezug dann ebenfalls mit einem reduzierten Steuersatz möglich.
- Säule 3b: Die freie Vorsorge. Hier gilt kein Maximalbetrag mehr, dafür können Einzahlungen aber auch nicht bei den Steuern abgezogen werden.
Hier geht es nicht um eine Empfehlung für die 3. Säule bzw. die Unterschiede und Vor-/Nachteile der Säulen 3a und 3b.
Trotzdem einfach als grundsätzlicher Hinweis: Die Säule 3b muss kein spezielles Produkt einer Bank oder Versicherung (Lebensversicherung) sein. Im Gegenteil, solche Produkte sind meistens sehr teuer und unflexibel. Sie können auch einfach selber via Online Broker in Aktien (bzw. besser ETFs) und Obligationen investieren und so Ihre Säule 3b ganz individuell gestalten.
Insbesondere wichtig zu wissen als Selbständiger:
Wenn Sie freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen Sie maximal 7’056.- CHF (Stand 2023) pro Jahr in die Säule 3a einzahlen, wie jeder normale Angestellte oder Inhaber einer AG/GmbH.
Wenn Sie sich aber wie die meisten Selbständigen mit Einzelfirma nicht freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen haben, dürfen Sie bis zu 20% ihres Erwerbseinkommens (also Gewinn der Einzelfirma), bis zu einem Maximalbetrag von 35’280 CHF (Stand 2023) pro Jahr in die Säule 3a einzahlen.
Sprich: Ab einem Einkommen / Gewinn von 176’400 CHF dürfen Sie den Maximalbetrag von 35’280 CHF (Stand 2023) in die Säule 3a einzahlen.
Wichtig für Ihre Buchhaltung:
Da Zahlungen in die 3. Säule (a+b) zur privaten Vorsorge gehören, haben diese nichts in der geschäftlichen Buchhaltung im Milchbüechli verloren.
Barbara Borer meint
Ich habe auf Deiner Seite sehr viele nützliche Informationen gefunden und ich finde die Buchhaltung mit dem Milchbüechli top – vielen Dank, dass du uns Selbstständigen diese Möglichkeit bietest!
Ich habe aber eine Frage zu dem oben genannten Thema. Als selbstständiger Coach bin ich keiner Pensionskasse angeschlossen und habe zur Vorsorge eine Lebensversicherung sowie eine Erwerbsausfallsversicherung abgeschlossen welche dem Säulen 3a Prinzip angehören. Die Beiträge dafür belaufen sich auf rund CHF 10’000 pro Jahr. Oben steht folgender Satz geschrieben: “Wenn Sie sich aber wie die meisten Selbständigen mit Einzelfirma nicht freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen haben, dürfen Sie bis zu 20% ihres Erwerbseinkommens (also Gewinn der Einzelfirma), bis zu einem Maximalbetrag von 35’280 CHF (Stand 2023) pro Jahr in die Säule 3a einzahlen.” Da ich ab 1. Juli 2023 in meine Selbstständigkeit starte, ist noch nicht mit einem signifikanten Gewinn zu rechnen. Heisst das, dass ich diese beiden Versicherungen nicht von der Steuer abziehen kann (nicht als Auslage im Milchbüechli)?
Michael Brütsch Milchbüechli.ch meint
Hallo Barbara,
Also Zahlungen an die 3. Säule (a + b) sind generell privat, sprich haben nichts in der geschäftlichen Buchhaltung im Milchbüechli verloren. Aber eben in der privaten Steuererklärung kann das dann vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Du kannst grundsätzlich schon “zu viel” in die Säule 3a einbezahlen (also mehr als 20% von Deinem Erwerbseinkommen/Gewinn), aber eben, den steuerlichen Vorteil hast Du nur auf den für Dich relevanten Maximalbetrag.
Plus als Hinweis: Das gilt eben nur für Säule 3a. Säule 3b bist Du sowieso völlig frei.
Beste Grüsse,
Michael